Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TDI
Urteil des EuGH vom 28.01.2009, Az.: T-174/07 Der Begriff TDI wird vom Verbraucher in erster Linie als Abkürzung für "Turbo Direct Injection" oder "Turbo Diesel Injection" verstanden, weniger als Eigenbegriff für Dieselmotoren der Volkswagen AG. Zeichen oder Angaben jedoch, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, werden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren.
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