Urteile aus der Kategorie „Markenlöschung“

02. Dezember 2015

Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Gebiets der EU

Schwarze Lupe auf einer Karte von Europa.
Urteil des EuGH vom 03.09.2015, Az.: C-125/14

1. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass, sofern die Bekanntheit einer älteren Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union erwiesen ist, das gegebenenfalls mit dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats zusammenfallen kann, der nicht notwendigerweise der sein muss, in dem eine Anmeldung der jüngeren nationalen Marke erfolgt ist, davon auszugehen ist, dass diese Marke in der Europäischen Union bekannt ist. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien betreffend die ernsthafte Benutzung der Gemeinschaftsmarke sind als solche für den Nachweis des Vorliegens einer „Bekanntheit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie nicht maßgebend.

2. Der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke kann, sofern die ältere Gemeinschaftsmarke bereits in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union Bekanntheit erlangt hat, nicht aber bei den maßgeblichen Verkehrskreisen des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung der jüngeren nationalen Marke erfolgt ist, gegen die Widerspruch erhoben wurde, nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 Schutz genießen, wenn sich herausstellt, dass ein wirtschaftlich nicht unerheblicher Teil dieser Verkehrskreise diese Marke kennt, sie mit der jüngeren nationalen Marke gedanklich verbindet und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles entweder eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung der Gemeinschaftsmarke im Sinne dieser Bestimmung vorliegt oder, wenn es daran fehlt, die ernsthafte Gefahr einer solchen künftigen Beeinträchtigung besteht.

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23. November 2015

Zur Eintragung der Kitkat-Form als Marke

Roboterarm der in einer Fabrikhalle Schokolade produziert
Urteil des EuGH vom 16.09.2015, Az.: C-215/14

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95/EG ist dahingehend auszulegen, dass Zeichen, die aus der Form der Ware bestehen, nicht als Marke eingetragen werden können, wenn die Form der Ware durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Technische Wirkung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie erfasst dabei die Funktionsweise der fraglichen Ware, nicht dagegen ihre Herstellungsweise.

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23. November 2015

Benutzung einer Marke als Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs

Schriftzug Markenrecht im Schild einer Akte
Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.09.2015, Az.: I-20 U 176/14

Die Benutzung einer Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn das Zeichen vom Verkehr zumindest auch als Herkunftshinweis verstanden wird. Es reicht daher nicht aus, wenn das eingetragene Zeichen lediglich als Bezeichnung des Geschäftsbetriebs dient. Zudem muss die Benutzung ernsthaft geschehen, also nach Art, Umfang und Dauer dem Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten entsprechen. Bei der Beurteilung, ob eine Marke ernsthaft benutzt worden ist, trifft den Markeninhaber dabei eine sekundäre Darlegungslast.

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19. November 2015

Benutzung einer dreidimensionalen Marke in Verbindung mit einem Wortbestandteil

Küchenherd mit Ofen in schwarz weißer Gestaltung
Urteil des EuG vom 24.09.2015, Az.: T-317/14

Der Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke umfasst laut Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 207/2009 auch den Nachweis ihrer Benutzung in einer Form, die von der Eintragung in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird. Wird also einer dreidimensionalen Marke, die sich in der Form eines Kochherds erschöpft, bei Benutzung ein Wortbestandteil hinzugefügt, der die Unterscheidungskraft der Marke nicht zu beeinflussen vermag, so kann von einer ernsthaften Benutzung der Marke ausgegangen werden.

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10. November 2015

Zur Bezeichnung einer Sammelkarte als „Hamsterkarte“

Grün-schwarze Bonus- bzw. Sammelkarte
Beschluss des BPatG vom 03.08.2015, Az.: 25 W (pat) 509/14

Die Bezeichnung einer Sammelkarte als „Hamsterkarte“ kann nicht markenrechtlich geschützt werden, weil der Ausdruck nicht über Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen unter dem Begriff unproblematisch einen Datenträger im Kartenformat, der dazu geeignet und bestimmt ist, dem „Hamstern“ zu dienen. Es handelt sich damit um eine produktbeschreibende Angabe, die nicht als betrieblicher Herkunftshinweis fungieren kann.

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19. Oktober 2015

Langenscheidt-Gelb – Schutzfähigkeit und Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke

gelbes Buch auf weißem Hintergrund
Beschluss des BGH vom 23.10.2014, Az.: I ZB 61/13

a) Für eine markenmäßige Verwendung einer Farbe spricht deren langjährige und durchgängige Verwendung durch den Marktführer im gesamten Produktsegment (hier: zweisprachige Wörterbücher in Printform). In diesem Fall steht der Annahme einer markenmäßigen Verwendung der Umstand nicht entgegen, dass die Farbe zusammen mit weiteren Kennzeichen verwendet wird.

b) Ob der Verbraucher in einer konturlosen Farbmarke einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht, kann durch demoskopische Untersuchungen nur festgestellt werden, wenn Gegenstand der Befragung ein Muster der Farbe und nicht die konkrete Form der Verwendung zusammen mit weiteren Zeichen ist.

c) Für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG ist kein deutlich über 50% liegender Durchsetzungsgrad erforderlich.

d) Liegt zwischen Anmeldetag und Zeitpunkt der Fertigung eines demoskopischen Gutachtens ein großer Zeitraum (hier: 13 Jahre), schließt dies grundsätzlich die Annahme aus, dass das Ergebnis des Gutachtens auf den Anmeldetag bezogen werden kann. Etwas anderes kann nur in besonderen, an strenge Voraussetzungen geknüpften Fallgestaltungen gelten. Von einem solchen Ausnahmefall ist auszugehen, wenn in speziellen Warenbereichen die in Frage stehenden Produkte sich nicht rasch ändern, die Marktentwicklung über lange Zeiträume zuverlässig beurteilt werden kann und die für die Verkehrsdurchsetzung sprechenden Umstände eindeutig sind.

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07. Oktober 2015

Zeichnung auf Hosenetikett kann markenmäßige Benutzung darstellen

Eine mit einer Ziernaht versehene Gesäßtasche einer Jeanshose
Urteil des LG Hamburg vom 30.06.2015, Az.: 416 HKO 186/14

Versieht eine Herstellerin die von ihr vertriebenen Jeanshosen mit einem Hangtag, auf dem eine stilisierte Hose abgebildet ist, deren Gesäßtaschen mit einer Ziernaht in Form einer nach unten zeigenden Doppelschwinge versehen sind und ist diese besondere Gestaltung der Ziernaht als Marke eines anderen Unternehmens geschützt, so steht dem Inhaber der Marke ein Unterlassungsanspruch zu. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ziernaht aufgrund eigentümlicher Gestaltung oder intensiver Benutzung als selbstständiger Herkunftshinweis fungiert.

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30. September 2015 Top-Urteil

Sieg für „PUMA“: „PUDEL“ wird gelöscht

ein weißer springender Puma und sein negatives Abbild in schwarz
Urteil des BGH vom 02.04.2015, Az.: I ZR 59/13

a) Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenbestandteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort-Bild-Marke identisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sein.

b) Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen aber so groß ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen.

c) Der durch die Eigentumsgarantie geschützte Inhaber einer bekannten Marke muss es nicht dulden, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen Registerschutz für identische oder ähnliche Waren begründet wird, auch wenn das Zeichen in humorvoller Weise auf die bekannte Marke anspielt und als Markenparodie in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.

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14. August 2015 Top-Urteil

Farbmarke Nivea-Blau muss vorerst nicht gelöscht werden

Sonnenmilch in blauem Design steckt vor einer im Liegestuhl liegenden Frau im Sand.
Beschluss des BGH vom 09.07.2015, Az.: I ZB 65/13

a) Bei der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke (§ 8 Abs. 3 MarkenG) ist zu berücksichtigen, dass aus der Bekanntheit in dieser Farbe gestalteter Produkte nicht notwendig folgt, dass die Produktaufmachung in gleichem Umfang als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Ergibt jedoch eine Verkehrsbefragung einen Durchsetzungsgrad von mehr als 50%, so kann - ebenso wie im Falle einer dreidimensionalen Marke - auf eine markenmäßige Verwendung der konturlosen Farbe durch den Markeninhaber geschlossen werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 34 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).

b) Für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Marke, deren Eintragung für einen Oberbegriff von Waren und Dienstleistungen begehrt wird, der eine Vielzahl nach Anwendungszweck und Zielgruppe verschiedenartiger Produktbereiche umfasst, ist erforderlich, dass sich ein hinreichender Durchsetzungsgrad für die einzelnen Waren- und Dienstleistungsuntergruppen ergibt, die der Oberbegriff umfasst.

c) Es stellt einen methodischen Mangel eines demoskopischen Gutachtens über die Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten einfarbigen Farbmarke dar, wenn den Befragten eine Farbkarte vorgelegt wird, auf der die Farbfläche in einer anderen Farbe umrandet ist, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Farbkombination das Ergebnis des Gutachtens beeinflusst worden ist.

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06. August 2015

Eintragung eines anstößigen Wortes als Gemeinschaftsmarke

Mann mit weißen Haaren und Brille flucht in eine Pylone
Urteil des EuG vom 26.09.2014, Az.: T-266/13

Ein Wort, das in einem Mitgliedstaat eine obszöne oder beleidigende Bedeutung hat, kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn dem Zeichen keine fremdsprachigen Elemente beigefügt sind, durch die der angesprochene Verkehrskreis dessen wahre Bedeutung erkennen kann. Bei der Bestimmung des angesprochenen Verkehrskreises müssen dabei alle Personen einbezogen werden, die mit der Marke konfrontiert werden.

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