Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

21. Oktober 2015

Schraubkopf-Applikationen an einer Armbanduhr sind nicht zur Herkunftskennzeichnung geeignet

Armbanduhr mit silbernem Ziffernblatt
Urteil des OLG Köln vom 14.08.2015, Az.: 6 U 9/15

Verwendet eine Uhrenherstellerin für ihre Modelle Schraubkopf-Applikationen, deren dreidimensionale Form der zweidimensionalen Bildmarke einer anderen bekannten Uhrenherstellerin ähneln, so ist darin weder eine markenmäßige Verwendung noch eine Verwechslungsgefahr, eine Rufausnutzung des Bekanntheitsgrades oder eine unzulässige Nachahmung zu sehen. Der Durchschnittsabnehmer nimmt diese als Schraubköpfe oder eher noch als dekorative Elemente wahr, aber gerade nicht als Herkunftshinweis. Dieser wird bei einer Armbanduhr an anderer Stelle erwartet.

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17. November 2016

Begriff „Universum“ nicht gleichbedeutend mit „universal“ und daher nicht freihaltebedürftig

weißes Warenzeichen vor rotem Hintergrund.
Beschluss des BPatG vom 13.09.2016, Az.: 25 W (pat) 87/14

Der Begriff "Universum" ist nicht freihaltebedürftig. Er leitet sich zwar vom lateinischen Wort universus ("ganz", "allgemein", "sämtlich") ab, bedeutet im deutschen Sprachgebrauch aber "Kosmos" oder "Weltall". Wörter toter Sprachen, zu denen auch Latein zählt, sind nach ständiger Rechtsprechung ohnehin nicht geeignet, Produkte unmittelbar zu beschreiben und eine Freihaltebedürftigkeit zu begründen, es sei denn, sie sind in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen oder gehören auf dem entsprechenden Sachgebiet zur Fachsprache. Im Übrigen ist "Universum" auch nicht gleichbedeutend mit "universal".

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12. März 2014

Wortmarke „Best Body“ teilweise eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 23.01.2014, Az.: 30 W (pat) 537/12

Das Wortzeichen "Best Body" ist eintragungsfähig hinsichtlich der Klassen 35 (u.a. Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung) und teilweise eintragungsfähig für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 (Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel) und 44 (Vermietung von Sanitäranlagen). Von der Anmeldung für Teilbereiche der Klassen 3 (u.a. Seifen, Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege) und 44 (u.a. Medizinische Dienstleistungen, Gesundheitsberatung, Maniküre) ist die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft ausgeschlossen, da es ihm als Werbeaussage produktbezogener Art an Unterscheidungskraft fehlt.

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29. April 2015

Spieletitel „Farming Simulator“ und „Farm Simulator“ verwechslungsfähig

riesen Mähdrescher, mit welchem Feld gepflügt wird
Urteil des OLG Köln vom 28.11.2014, Az.: 6 U 54/14

Der Titel „Farming Simulator 2013“ ist für ein Landwirtschafts-Simulationsspiel hinreichend kennzeichnungskräftig. Zwar spricht der stark beschreibenden Charakter der Bezeichnung „Farming Simulator 2013“ auf Grund der fehlenden Individualität gegen eine solche Kennzeichnungskraft im Sinne von § 5 III MarkenG, allerdings ist den angesprochenen Verkehrskreisen die Identifizierung eines Spiels anhand eines von sich aus wenig aussagekräftigen Titels bekannt, wonach nur geringe Anforderungen an die originäre Kennzeichnungskraft eines Titels zu stellen sind.

Die für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr notwendige Werkidentität kann nicht verneint werden, wenn die angegriffene Spielesoftware ausschließlich auf einem anderen Vertriebsweg angeboten wird. Der angesprochene Verkehr ist daran gewöhnt, Computerspiele sowohl als Download als auch über physische Datenträger zu erwerben. Eine Verwechslung kann demnach nicht ausgeschlossen werden.

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01. August 2014

Zur Schutzdauer für in den USA erstveröffentlichte Werke

Urteil des BGH vom 26.02.2014, Az.: I ZR 49/13

a) Den aufgrund des Welturheberrechtsabkommens im Inland geschützten Werken kommt nach § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG zwar grundsätzlich die Verlängerung der Schutzdauer des Urheberrechts durch § 64 Abs. 1 UrhG aF auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers zugute, wenn diese Werke beim Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 UrhG aF am 17. September 1965 noch nach inländischem Recht geschützt waren. Diese Verlängerung der Schutzdauer genießt jedoch keinen Bestandsschutz; die Dauer des Schutzes ist vielmehr im Wege des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Abs. 4 bis 6 des Welturheberrechtsabkommens zu bestimmen. Danach wirkt sich die Verlängerung der Schutzdauer nur insoweit aus, wie die Schutzfrist im Ursprungsland länger währt als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - I ZR 4/77, GRUR 1978, 302 - Wolfsblut).

b) Macht ein Mitgliedstaat von der ihm durch Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, eine längere Schutzdauer beizubehalten, führt dies auch dann, wenn das Werk dadurch in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 geschützt war, nicht dazu, dass auf dieses Werk nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG in sämtlichen Mitgliedstaaten die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers anzuwenden ist oder jedenfalls die von diesem Mitgliedstaat beibehaltene längere Schutzdauer auch in allen anderen Mitgliedstaaten gilt. Vielmehr gilt diese Schutzfrist nur in dem Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit, eine längere Schutzfrist beizubehalten, Gebrauch gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 80/04, GRUR Int. 2010, 532 - Tonträger aus Drittstaaten II).

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05. August 2014

„Made im Saarland“ nicht als Marke schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 21.05.2014, Az.: 27 W (pat) 35/14

Die Wortfolge „Made im Saarland“ ist nicht als Marke schutzfähig, da sie rein beschreibend ist und nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen dienen kann. Auch die Verwendung von „im“ anstatt „in“ kann dem Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihen.

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28. Juli 2017

BGH: Zur nachträglichen Feststellung der Ungültigkeit einer nationalen Marke

Aktendeckel mit Schild, auf dem "Markenrecht" steht
Beschluss des BGH vom 23.02.2017, Az.: I ZR 126/15

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 14 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 299 vom 8. November 2008, S. 25) und des Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. Nr. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit Art. 14 der Richtlinie 2008/95/EG vereinbar, wenn die Ungültigkeit oder der Verfall einer nationalen Marke, die die Grundlage für die Beanspruchung des Zeitrangs einer Unionsmarke bildet und Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erloschen ist, nachträglich nur dann festgestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Ungültigkeit oder den Verfall nicht nur zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Marke oder ihres Erlöschens, sondern auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung vorliegen?

2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Hat die Inanspruchnahme des Zeitrangs nach Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 die Wirkung, dass das nationale Markenrecht erlischt und nicht mehr rechtserhaltend benutzt werden kann, oder bleibt die nationale Marke auf der Grundlage des Unionsrechts aufrechterhalten, auch wenn sie im Register des betreffenden Mitgliedstaats nicht mehr existiert, mit der Folge, dass sie weiterhin rechtserhaltend benutzt werden kann und muss?
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19. August 2016

Zur Prüfungspflicht von Amazon-Marketplace-Händlern hinsichtlich ihrer Artikelbeschreibungen

Miniatur-Einkaufswagen auf Laptop
Urteil des BGH vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14

Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt.

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17. Februar 2014

„TIME RELEASE“ freihaltebedürftig

Beschluss des BPatG vom 21.01.2014, Az.: 24 W (pat) 532/12

Die Marke "TIME RELEASE" hat in ihrer Bedeutung bzw. dem deutschen Äquivalentbegriff "Depotwirkung" keine Unterscheidungskraft bei Kosmetikprodukten. Außerdem besteht für den Markt ein Freihaltebedürfnis an diesem Begriff, da es sich hierbei um eine weit verbreitete Produkteigenschaft handelt.

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08. Oktober 2015

Keine Kennzeichnungsschwäche von Buchstabenfolge durch Aufnahme in Abkürzungswörterbuch (hier: ISET)

Aus geöffnetem Buch fliegen Buchstaben
Beschluss des BGH vom 02.04.2015, Az.: I ZB 2/14

Die Annahme der Kennzeichnungsschwäche eines aus einer Buchstabenfolge bestehenden Zeichens kann nicht allein darauf gestützt werden, dass diese Buchstabenfolge in ein Abkürzungswörterbuch aufgenommen worden ist. Eine solche Eintragung ist keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass eine Abkürzung dem gängigen Sprachgebrauch entspricht und deshalb vom angesprochenen Verkehr als beschreibend aufgefasst wird.

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