Urteil des OLG Hamburg vom 08.05.2025, Az.: 5 U 98/24Ein dringlichkeitsschädliches Verhalten ist nicht darin zu sehen, dass die Markeninhaberin bei einer behaupteten Markenrechtsverletzung nicht gegen die Herstellerin, sondern nur gegen den Vertreiber vorgeht. Die Untätigkeit, bei gleichartigen Verstößen Dritter nicht vorzugehen, berührt die Dringlichkeit deshalb nicht, weil es alleinige Entscheidung der Markeninhaberin ist, gegen welchen Verletzer sie vorgeht. Es besteht auch keine Obliegenheit zu ständiger Markenüberwachung. Somit genügt dieser Einwand im Einzelfall nicht, die Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG zu widerlegen.