Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

06. Juni 2017

Neue Marke „Chefkoch“: Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke „Chefkoch“ (chefkoch.de)

Kochmütze mit stilisiertem Besteck
Urteil des LG München I vom 13.12.2016, Az.: 33 O 7174/16

Der Betreiber des Online-Kochportals „chefkoch.de“ und Inhaber der zugehörigen Wort-Bildmarke (Wortbestandteil „CHEFKOCH“ + Illustration einer Kochmütze) hat wegen Ausnutzung der Unterscheidungskraft einen Löschungsanspruch gegenüber einer später registrierten Marke, deren Gestaltung hinsichtlich des Wortbestandteils identisch ist und ebenfalls eine Kochmützen-Illustration beinhaltet.

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01. Juni 2017

Keine Markenrechtsverletzung durch Lageplan einer Messe

Menschenansammlung auf einer Messe
Urteil des LG Köln vom 07.03.2017, Az.: 33 O 116/16

Sofern eine fremde Marke benutzt wird, um auf einem Lageplan einer Messe den Ort des betreffenden Unternehmens kenntlich zu machen, verstößt dies nicht gegen Markenrecht. Auch dann nicht, wenn der Maßstab auf dem Lageplan der tatsächlichen Größe des jeweiligen Standes nicht entspricht. Durch die bloße Nennung der Marke werden Besucher der Messe nicht in die Irre geführt und die Nennung der Marke stellt auch keine Rufausbeutung oder Rufgefährdung dar. Es wird insoweit lediglich auf den Standort des Messestandes Bezug genommen, nicht auf das Unternehmen selbst.

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16. Mai 2017

Markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen „Weinstein“ und „WeinStein ums Eck“

Wein mit Käseplatte, Trauben und Apfel
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 23.02.2017, Az.: 6 U 86/16

Zwischen der für die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" eingetragenen Wortmarke "Weinstein" und dem den Verkauf von Weinen einschließlich deren Verkostung benutzten Zeichen "WeinStein ums Eck" besteht aufgrund der hohen Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr. Da nicht dargelegt wurde, ob unter der Bezeichnung "WeinStein ums Eck" tatsächlich auch die Dienstleistung "Bewirtung von Gästen" betrieben wurde, besteht auch kein Auskunftsanspruch.

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16. Mai 2017

Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen unlauterer Nachahmung einer Handtasche

Straßenschilder mit Beschriftung Original und Fälschung
Urteil des LG Köln vom 04.10.2016, Az.: 33 O 61/15

Der Vertrieb einer nachgeahmten Tasche ist wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbsrechtliche Eigenart verfügt und die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen. Eine wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn bestimmte Merkmale des Erzeugnisses dazu dienen, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung hat der Hersteller des Originals, d. h. derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt und oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet.

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12. Mai 2017

Markenrechtsverstoß durch Überkleben der Pharmazentralnummer (PZN)

verschiedenene Tabletten liegen übereinander
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 23.03.2017, Az.: 6 U 125/16

Es ist markenrechtlich unzulässig, Verbandsstoffe, die im EU-Ausland in Verkehr gebracht worden sind, im Inland anzubieten, wenn ein Parallelimporteur die Pharmazentralnummer (PZN) dieses Produkts überklebt, mit seiner eigenen versieht und wiederum nach Deutschland importiert. Das Überkleben ist insoweit als ein Umpacken durch Neuetikettierung anzusehen und steht daher einer Erschöpfung nach § 24 MarkenG entgegen.

Auf eine objektive Zwangslage kann sich der Parallelimporteur dabei nicht berufen, da die Veränderung der PZN am Produkt selbst für einen Absatz in Deutschland nicht zwingend vorgenommen werden muss.

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03. Mai 2017

Verletzung von Markenrechten durch die Produktsuchmaschine einer Internetseite

Suchfeld auf einem virtuellen Bildschirm, der mit einem Finger bedient wird
Beschluss des OLG Hamburg vom 27.06.2016, Az.: 3 W 49/16

Zeigt eine Produktsuchmaschine nach Eingabe eine Markenbezeichnung alle Ergebnisse an, die die Suchbegriffe unabhängig davon, ob sie als Marke oder in Alleinstellung, wie z.B. beschreibend oder als Abkürzung, verwendet werden, wird der angesprochene Verkehr regelmäßig davon ausgehen, dass die Suche nach der Marke erfolgreich war. Folglich liegt eine markenmäßige Verwendung und damit eine Markenrechtsverletzung vor. Ferner besteht auch Verwechslungsgefahr, da die Verbindung der hinter der Marke und der jeweils gesondert angegeben Marke stehenden unterschiedlichen Unternehmen unklar bleibt und damit die Herkunftsfunktion der Verfügungsmarke betroffen ist.

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03. Mai 2017

Löschungsanspruch einer Marke ohne rechtserhaltende Nutzung

Markengesetz
Urteil des OLG Köln vom 30.09.2016, Az.: 6 U 18/16

Ein Löschungsanspruch einer Marke ist begründet, wenn diese nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt wird. Eine Benutzung verlangt eine Verwendung des fraglichen Zeichens zur Herkunftsunterscheidung auf dem Markt für konkrete Waren oder Dienstleistungen. Eine Marke wird nicht in rechtserhaltender Weise benutzt, wenn diese lediglich eine kostenlose Open-Source-Software auf einer Internetseite kennzeichnet, und der Markeninhaber neben der kostenlosen Zurverfügungstellung keinerlei weitergehende geschäftliche Tätigkeit entfaltet.

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02. Mai 2017

Bearbeiterurheberrecht ergibt ein von der Zustimmung des Originalwerkurhebers unabhängiges Verbietungsrecht

Frau mit ausgestreckter Hand (Stop)
Urteil des OLG Hamburg vom 07.07.2016, Az.: 5 U 23/16

Weist die Bearbeitung eines urheberrechtsgeschützten Werkes ein gewisses eigenschöpferisches Gepräge auf, sind zwei urheberrechtsschutzfähige Werke entstanden. Der Inhaber der Nutzungsrechte an einem Bearbeiterurheberrecht hat hinsichtlich der Bearbeitung ein selbstständiges Verbietungsrecht. Dieses kann er ohne Zustimmung des Originalurhebers geltend machen, obwohl er die Bearbeitung ohne dessen Zustimmung nicht benutzen darf. Ein solches Verbietungsrecht stellt ein gegenstehendes Recht im Sinne des § 13 MarkenG dar und begründet einen markenrechtlichen Löschungsanspruch.

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27. April 2017

Vertrieb von Bots für „World of Warcraft“ ist rechtswidrig

weißer Binärcode in dem das Wort "BOT" rot hervorsticht
Urteil des BGH vom 12.01.2017, Az.: I ZR 253/14

a) Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG durch Missachtung der Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge des Verwenders einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung durch einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln rechtlich verbindlich sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 32 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet).

b) Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung zu sehen sein. Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung verhindern soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 ­ I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 69 und 70 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 37 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet).

c) Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke beurteilen sich gemäß Art. 101 Abs. 2 UMV, Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO nach deutschem Recht, wenn der Ort der Verletzungshandlung in Deutschland liegt, weil die markenrechtsverletzenden Waren von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen im Internet beworben und angeboten werden.

d) Ansprüche aus § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, § 242 BGB auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke sind nur in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union begründet, in denen aufgrund der Verletzungshandlung ein Schaden entstanden ist.

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21. April 2017 Kommentar

fc.de steht doch nicht für den 1. FC Köln – und dann doch

FC-Wimpel mit Fußball
Vergleich zum Verfahren vor dem OLG Köln vom 17.03.2017, Az.: 6 U 149/16

Vor wenigen Monaten lautete es vor dem LG Köln noch: es gibt nur einen FC und zwar den 1. FC Köln. Entsprechend verurteilten die Richter unseren Mandanten dazu, die auf ihn registrierte Domain „fc.de“ für den 1. FC Köln freizugeben (Urteil vom 09.08.2016, Az.: 33 O 250/15). Dieser Ansicht erteilten die Richter am OLG Köln in der Berufungsverhandlung Ende letzter Woche jedoch eine deutliche Absage und folgten nach vorläufiger Rechtsauffassung vielmehr unserer Argumentation: es mag zwar nur einen 1. FC Köln geben, aber ganz sicherlich nicht nur den einen „FC“, da dies eben auch schlicht die gängige Abkürzung für „Fußballclub“ darstellt.

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