Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

04. November 2008

„klingeltöne.de“

Urteil des LG München I vom 06.02.2007, Az.: 33 O 11107/06

Da der Domainname "klingeltöne.de" sowie der Firmennamen "Klingeltöne.de GmbH" keinen markenrechtlichen Schutz für Klingeltöne erlangen kann, verletzt die Verwendung von Metatags, auch wenn der Begriff "klingeltöne" in unmittelbarer Nähe mit dem Kürzel "de" verwendet wird, keine Urheber- oder Markenrechte des Inhabers. Daneben müssen bei einem derart schwachen Firmennamen Drittbenutzungen hingenommen werden.
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03. Juli 2009

„Passionsspiele“

Beschluss des BPatG vom 28.05.2009, Az.: 25 W (pat) 70/08
Das Bundespatentgericht hatte zu entscheiden, ob die Marke "Passionsspiele" im Bereich von  Layoutgestaltungen von Internetauftritten über ausreichend Unterscheidungskraft zu den nicht nur regional, sondern weltweit bekannten Passionsspielen hat, welche die volkstümliche dramatische Darstellung des Lebens und Sterbens Christi präsentieren. Die Richter verneinten dies und sprachen sich wegen des fehlenden Sachbezugs von Layoutgestaltungen zu der allgemein verbreiteten Vorstellung über die Passionsspielen gegen eine Eintragung der Marke aus.

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02. Oktober 2009

airdsl: Zum markenrechtlichen Schutz eines Domainnamens

Urteil des BGH vom 14.05.2009, Az.: I ZR 231/06

Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist. Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.
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17. August 2011

„BALANCE“ mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 28.07.2011, Az.: 25 W (pat) 14/11 Wird der Begriff "BALANCE" für die Bezeichnung von Geschicklichkeitsspielen jeglicher Art verwendet, so stellt dieser in Bezug auf Geräte mit zahlungspflichtigen Leistungen für Spiel-, Vergnügungs- und Unterhaltungszwecke eine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar. Bei Produkten, welche bei dem Betrieb solcher Geräte funktional oder ergänzend zum Einsatz kommen und Dienstleistungen, welche mit der Durchführung von Spiel- und Unterhaltungsveranstaltungen in Zusammenhang stehen, liegt ein enger beschreibender Bezug vor. Daher ermangelt es der Bezeichnung "BALANCE“  jeglicher Unterscheidungskraft in Bezug auf die konkret angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen und somit ihrer Eintragungsfähigkeit.
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05. Januar 2010

Das Aus für „Weko – Fühlen Sie sich wie zu Hause.“

Beschluss des BPatG vom 26.11.2009, Az.: 26 W (pat) 80/08 Die für Möbel und Dienstleistungen eingetragene Wort-/Bildmarke "Weko - Fühlen Sie sich wie zu Hause." wurde zu Gunsten der prioritätsältern Workmarke "WEKO" gelöscht. Das BPatG legte fest, dass die Marke "Weko - Fühlen Sie sich wie zu Hause." alleine durch ihren Zusatz sich nicht ausreichend von der ebenfalls für (Büro-)Möbel eingetragenen Marke "WEKO" unterscheidet. Dieser sei vielmehr nur eine werbliche Anpreisung und nicht schutzfähig. Auch die unterschiedliche grafische Gestaltung beider Marken genügt nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Demzufolge wurde die Marke gelöscht.
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13. Januar 2010

Kein Spiel mit „FreeLotto“

Beschluss des BPatG vom 08.12.2009, Az.: 33 W (pat) 135/07

Die Inhaberin der Marke "FreeLotto" hat erfolglos Beschwerde gegen die Löschung der Marke erhoben. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft und sie habe eine beschreibende Funktion, so das BPatG. Der Markenname, der aus geläufigen Begriffen besteht und eine verständliche Gemeinaussage vermittelt, begründe eine Schutzfähigkeit auch nicht durch die verwendete Binnengroßschreibung der Marke. Des Weiteren ist der Markenname aufgrund der gewissen Unschärfe und des allgemeinen Sinngehalts schutzunfähig. Die Argumentation der Markeninhaberin, "FreeLotto" sei aufgrund seiner Eigenschaft als Fantasiebegriff nicht beschreibend und außerdem mehrdeutig, teilte das BPatG nicht. Unter dem Begriff der Unterscheidungskraft ist zu verstehen, dass die Marke geeignet sein muss, Waren oder Dienstleistungen einem Unternehmen zuzuordnen und sie von anderen Unternehmen zu differenzieren.
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24. Juni 2009

Augsburger Puppenkiste

Urteil des BGH vom 18.12.2008, Az.: I ZR 200/06

Der Bestandteil "Puppenkiste" ist in dem Unternehmenskennzeichen "Augsburger Puppenkiste" zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters originär kennzeichnungsschwach und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen...

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18. September 2009

Produktverpackung lässt auf Herkunft aus bestimmtem Betrieb schließen

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 29.07.2009, Az.: 6 W 102/09 Im Rahmen einer von uns eingelegten Beschwerde hat das OLG Frankfurt a. M. eine einstweilige Verfügung wegen Nachahmung einer Produktverpackung erlassen.

Zuvor hatte das LG den Erlass einer einstweiligen Verfügung für einen amerikanischen Sportartikelhersteller abgelehnt und hierbei ausgeführt, dass kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, wenn lediglich die Produktverpackung nachgeahmt werde. Eine Produktnachahmung i.S.d § 4 Nr. 9a UWG liegt nach dem OLG jedoch auch vor, wenn lediglich die Verpackung nachgemacht wird, jedenfalls dann, wenn dem Interessenten das Produkt - auch - in verpacktem Zustand präsentiert wird. Denn dann ist die Verpackung, wenn sie wettbewerbsrechtlich eigenartig ist, der zuerst sichtbare Produktbestandteil, der auf eine bestimmten Betrieb schließen lässt.
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03. November 2011

„GOLDAX“ vs. „Baader-Goldex“

Beschluss des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 28 W (pat) 27/11 Zwischen der für die Ware Edelmetalle eingetragene Marke "GOLDAX" und der Gemeinschaftsmarke "Baader-Goldex" besteht mangels Zeichenidentität bzw. -ähnlichkeit und mangels Warenidentität bzw. -ähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr.
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07. April 2010

Weizenbierglas urheberrechtsfähig?

Urteil des OLG Köln vom 14.10.2009, Az.: 6 U 115/09 Ein Weizenbierglas mit einem Fuß in der Form eines Fußballes, ist nicht schon dann als Werk der angewandten Kunst anzusehen, wenn es das Erste in dieser Art ist. Vielmehr muss bei der Verwirklichung dieser Idee ein Gesamtbild entstehen, welches bei dem Betrachter eine ästhetische Wirkung hervorruft. Des Weiteren liegt eine unfreie Bearbeitung nur dann vor, wenn das später erschaffene Objekt die künstlerischen Besonderheiten des ursprünglichen Objekts nachahmt. Denn erst diese verleihen dem Objekt eine schutzfähige Prägung.
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