Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

31. März 2016

Zur markenrechtlichen Unterscheidungskraft einfacher geometrischer Formen

Geometrische Fromen
Urteil des EuGH vom 03.12.2015, Az.: T-695/14

Einem Zeichen, das aus einer einfachen geometrischen Form (hier: ein schwarzes Quadrat, in dessen Mitte sich ein weißer Kreis befindet, der unten in ein kleineres weißes Quadrat übergeht) fehlt die markenrechtliche Unterscheidungskraft hinsichtlich Waren des täglichen Bedarfs, die typischerweise in Supermärkten oder Drogerien vertrieben werden, da der Verbraucher davon ausgeht, dass es sich lediglich um ein dekoratives Beiwerk, ein maschinenlesbares Zeichen oder ein Warensicherungsetikett handelt, nicht aber um einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren.

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18. März 2016

Vertragliche und deliktische Ansprüche stellen nicht „denselben Anspruch“ im Sinne von Art. 27 Brüssel-I-VO dar

Richter hält Richterhammer in der Hand
Urteil des BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 236/14

Macht ein Unternehmen vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Ansprüche geltend, muss sichergestellt werden, dass keine Entscheidungen ergehen, die miteinander unvereinbar sind. Auf einem Vergleich beruhende, vertragliche Ansprüche und deliktische, markenrechtliche Ansprüche stellen dabei keinen gleichen Anspruch im Sinne des Art. 27 Brüssel-I-VO dar, es besteht insbesondere keine Gefahr widersprechender Entscheidungen, da sich die Ansprüche nicht wechselseitig präjudizieren. Ein etwaiger von einem Gericht zugesprochener Schadensersatzbetrag kann dabei in Deutschland im Betragsverfahren berücksichtigt werden.

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10. März 2016

Zu den Folgen der fehlenden Eintragung einer Lizenz im Markenregister

Silbernes R im silbernen Kreis, Trademark, Markenzeichen
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 08.10.2015, Az.: 6 U 25/14

Amtlicher Leitsatz: Ist die für eine Gemeinschaftsmarke erteilte Lizenz nicht im Register eingetragen, kann sich der Inhaber dieser Lizenz gegenüber einem Erwerber der Marke nur dann auf seine Lizenz berufen, wenn der Erwerber Kenntnis von der Lizenzerteilung hatte (Art. 23 I GMV). Dafür reicht es nicht aus, wenn dem Erwerber die Klausel eines zwischen dem früheren Markeninhaber und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertrages bekannt war, aus der sich erst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnehmen lässt, dass damit eine Lizenz an der Gemeinschaftsmarke erteilt werden sollte.

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10. März 2016

Nachweis über Markenlizenzvertrag erfordert schriftliche Dokumentation des Vertragsschlusses

Warenzeichen-Symbol vor blauem Hintergrund
Urteil des BGH vom 21.10.2015, Az.: I ZR 173/14

a) Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 = WRP 2013, 1473 – Baumann).

b) Ein Lizenzvertrag ist im Falle eines Lizenzkaufs regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die gegenseitigen Hauptleistungen erbracht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der Lizenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat.

c) Ein Lizenzvertrag, mit dem sich eine Konzerngesellschaft gegenüber den übrigen Konzerngesellschaften verpflichtet, ihnen zur Sicherung eines gemeinsamen Markenauftritts ein unentgeltliches Recht zur Nutzung einer Marke für die Dauer des Bestehens des Konzerns einzuräumen und sich die übrigen Konzerngesellschaften im Gegenzug zur entsprechenden Nutzung der Marke verpflichten, ist regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die eine Konzerngesellschaft die Lizenz eingeräumt hat und die anderen Konzerngesellschaften die Lizenz genutzt haben.

d) Ein Lizenzvertrag besteht auch nach dem Übergang der Marke auf einen neuen Rechtsinhaber zwischen dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenzvertrag eintreten (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. März 1982 – KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 bis 258 – Verankerungsteil).

e) Bei einem Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwerber nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 – XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 16).

f) Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV setzt nicht voraus, dass der Dritte konkrete Vorstellungen von der fraglichen Rechtshandlung hat. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die Vornahme der Rechtshandlung schließen lassen.

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04. März 2016

Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort in einer Werbeanzeige begründet nicht unbedingt eine Markenverletzung

Eine Lupe auf dem Wort "Keyword" mit bunten Zahnraedern im Hintergrund
Beschluss des OLG Hamburg vom 13.07.2015, Az.: 3 W 52/15

Die Nutzung einer fremden Marke (hier: "Matratzen C...") in einer Werbeanzeige (Keyword-Advertising) begründet nicht unbedingt eine Markenverletzung, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst ein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Auch der fehlende ausdrückliche Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber rechtfertigt nicht die Annahme einer Markenverletzung.

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03. März 2016

Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke für Arzneimittel durch Durchführung einer klinischen Studie

Im Rahmen einer klinischen Studie werden die Nebenwirkung eines Arzneimittels ermittelt
Urteil des LG München vom 22.12.2015, Az.: 33 O 18890/14

Wird eine Marke, die für „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ eingetragen ist, lediglich im Rahmen einer klinischen Studie verwendet, so stellt diese Verwendung keine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG dar, weil die Benutzung lediglich innerhalb des betreffenden Unternehmens und nicht auf dem jeweiligen Absatzmarkt stattfindet. Im Gegensatz zur Durchführung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens ist eine solche klinische Studie dem Einfluss des Markeninhabers außerdem zugänglich, sie stellt damit keinen berechtigen Grund für eine Nichtbenutzung dar.

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19. Februar 2016 Kommentar

BGH bejaht im Grundsatz Werktitelschutz für Internet-Domains und Apps

Tablet mit Wetter-App und zwei Händen.
Kommentar zum Urteil des BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14

Immer häufiger finden sich Online-Shops und Dienstleistungen, die bislang vornehmlich über das „stationäre“ Web erreichbar waren, nunmehr auch im mobilen Internet und dort als Smartphone Applikation wieder. Die Betreiber der Domains haben dabei regelmäßig ein Interesse, unter dem Namen ihrer Domain auch im Bereich der Apps gefunden zu werden. Aufgrund der Vielzahl der mittlerweile existierenden Apps kann es passieren, dass der eigene Name bereits als App-Name existiert. Der Bundesgerichtshof hatte in einem solchen Fall über den Schutz und die Reichweite von Domainnamen und den Namen von Apps zu entscheiden.

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18. Februar 2016

Keine Verwechslungsgefahr bei Verwendung einer Bekleidungsmarke für Uhren

Goldener Tigerkopf
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015, Az.: I-20 U 234/13

Für die Annahme einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr muss die Marke für eine gleiche oder ähnliche Ware verwendet werden. Im Falle einer Bildmarke (hier: Tigerkopf) genügt ein ästhetisches Ergänzungsverhältnis zwischen den fraglichen Produkten (hier: Bekleidung, Sonnenbrillen und Lederwaren einerseits und Uhren andererseits) dabei nicht, um das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Produkten zu bejahen.

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12. Februar 2016

Geschäftsführerhaftung einer GmbH

grauer "GmbH"-Schriftzug vor einer blauen Fassade
Urteil des LG Hamburg vom 15.10.2015, Az.: 327 O 22/15

Der Gesellschafter einer GmbH haftet persönlich für Markenrechtsverletzungen, wenn mit einer Unternehmenskennzeichnung seiner Gesellschaft fremdes Zeichenrecht verletzt wird. Dies gilt auch für Verletzungen durch den allgemeinen Internet- und Werbeauftritt der Gesellschaft, da dieses Verhalten dem Geschäftsführer anzulasten ist.

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04. Februar 2016

Zum Umfang des Bekanntheitsschutzes einer Schokoriegel-Marke

Schokoriegel vor blauem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 17.09.2015, Az.: 6 U 148/14

Besteht zwischen einer bekannten Marke für Schokoladenriegel und einem angegriffenen Zeichen nur ein geringer Grad an Zeichenähnlichkeit, so kann der Bekanntheitsschutz der Gemeinschaftsmarke dennoch eröffnet sein, wenn Warenidentität vorliegt und eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung dieser Marke aufgrund des hohen Maßes ihrer Bekanntheit und Kennzeichnungskraft naheliegt. Der Bekanntheitsschutz der Gemeinschaftsmarke besteht auch dann, wenn der erforderliche Bekanntheitsgrad nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht wird. Der Bekanntheitsschutz ist dann jedoch auf dieses Gebiet beschränkt.

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