Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

25. Oktober 2022 Top-Urteil

Paulaner darf weiterhin die Bezeichnung „PAULANER Spezi“ nutzen

Ein Glas Cola mit Eiswürfeln und Zitrone
Urteil des LG München I vom 11.10.2022, Az.: 33 O 10784/21

Im Streit zwischen Paulaner und Riegele über die Nutzung der Bezeichnung „Spezi“ hat das LG München I nun eine Entscheidung getroffen. Die Klägerin darf weiterhin die Bezeichnung „PAULANER Spezi“ nutzen. Die Vereinbarung zwischen beiden Parteien aus dem Jahr 1974 wurde vom Gericht als Koexistenz- und Abgrenzungsvertrag und nicht als Lizenzvertrag ausgelegt. Solche Verträge seien nicht ordentlich kündbar, da wegen der unbegrenzt verlängerbaren Schutzdauer eingetragener Marken ein zeitlich unbegrenztes Bedürfnis bestehe die Benutzungsbefugnisse abzugrenzen. Für eine außerordentliche Kündigung habe die Klägerin der Beklagten keinen Anlass gegeben.

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07. Oktober 2022

Keine Markenrechtsverletzung durch den Aufdruck „BLESSED“ auf einem Hoodie

Makrnegesetzbuch mit Hammer auf einem Tisch
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 02.06.2022, Az.: 6 U 40/22

Das Gericht hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die Benutzung des Aufdrucks "BLESSED", auf einem Hoodie, die Markenrechte des Klägers beeinträchtige. Dies verneinte das Gericht mit der Begründung, dass Wörter auf der Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstücks vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden werden. Zudem sei der Aufdruck nicht markenmäßig, sondern dekorativ und nur zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden.

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30. September 2022 Kommentar

OLG Koblenz verstößt gegen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs – BGH korrigiert

Richterhammer bei Gericht
Kommentar zum Beschluss des BGH vom 02.06.2022, Az.: I ZR 154/21

Der BGH korrigierte das Urteil des OLG Koblenz, in dem es um den markenrechtlichen Streit zwischen einer Stiftung und einem Unternehmen, das eine Gaststätte betreibt und selbst gebrautes Bier verkauft, geht. Laut BGH verstieß das OLG gegen das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, weshalb das gesamte Urteil aufgehoben wurde und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.

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14. September 2022

Eine Zeichenkombination ist lediglich Gestaltungsmittel

Schriftzug Markenrecht im Schild einer Akte
Beschluss des KG Berlin 5. Zivilsenat vom 12.05.2022, Az.: 5 U 139/19

Das Kammergericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob der Vertrieb von Kapuzenpullovern mit dem Aufdruck „KING 01“ bzw. „QUEEN 01“ auf der Internetplattform eBay gegen das Recht an einer von der Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke verstößt. Ein entsprechendes Angebot zu solchen Kapuzenpullovern wurde zuvor von eBay mit der Begründung, Markenrechte verletzt zu haben, gelöscht. Der Vertreiber des Angebots klagte gegen die Entscheidung eBays. Das Landgericht Berlin gab der Klage des Vertreibers mit der Begründung statt, dass es an einer markenmäßigen Nutzung des Aufdrucks „KING 01“ bzw. „QUEEN 01“ fehle. Die von der Beklagten eingelegte Berufung wies der Senat zurück, da bei einem auf einem Kleidungsstück abgedruckten Zeichen oder einer Zeichenkombination, die dem angesprochenen Verkehr als „Botschaft nach außen“ entgegentritt, der angesprochene Verkehr in den Zeichen lediglich ein Gestaltungsmittel und keinen Herkunftshinweis erkenne.

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12. September 2022

Die Unternehmensbezeichnung „Yok Yok“ ist auch im Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne von § 5 MarkenG

Ein grüner Kiosk
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11.11.2021, Az.: 6 W 94/21

Bei der türkischen Bezeichnung „Yok Yok“ (sinngemäß „gibt nicht gibt`s nicht“) handelt sich um einen Slogan, der laut OLG Frankfurt am Main nicht glatt beschreibend ist und der im Hinblick auf seine Prägnanz geeignet ist, ein Unternehmen namensmäßig zu bezeichnen. Dadurch ergibt sich, dass ein Kiosk mit einer solchen Unternehmensbezeichnung auch unterscheidungskräftig nach § 5 Abs. 2 MarkenG, vor allem im Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher, ist.

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29. August 2022

Ähnlichkeit zwischen medizinischer Dienstleistung und der Vermittlung dieser

Zahnärztin behandelt Patienten
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11.08.2022, Az.: 6 U 199/21

Ein Kieferorthopäde klagte gegen eine Vermittlerin für in der Türkei zu erbringende zahnmedizinische Dienstleistungen Dritter, da letztere die vom Kläger eingetragene Marke „beautysmile“ ohne Einverständnis nutzte. Das Gericht stellte fest, dass zwischen der Marke des Klägers und dem von der Beklagten verwendeten Zeichen Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG bestehe. Es fehle nicht an einer Ähnlichkeit zwischen medizinischen Dienstleistungen und der Vermittlung von diesen, denn aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise erscheint es möglich, dass ein Kieferorthopäde in Deutschland auch als kostengünstigere Variante entsprechende Dienstleistungen im Ausland vermittelt.

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02. August 2022

Unterlassungsansprüche stehen auch ausländischen Herstellern zu

kleine Sektflasche neben einem Sektglas
Beschluss des OLG München vom 12.07.2022, Az.: 29 W 739/22

"Premium Spritz" ist eine unlautere Nachahmung des "Chandon Garden Spritz". Dies stellte das OLG München in seinem Beschluss fest und verwies insbesondere darauf, dass auch ausländische Hersteller, welche in Bezug auf den deutschen Markt eigene Waren nur über konzernangehörige Gesellschaften vertreiben, Mitbewerber darstellen und sich folglich auf Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz berufen können. Zudem führte das OLG aus, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch zwischen Parteien ungleicher Vertriebsstufe, also wie im vorliegenden Fall zwischen Hersteller und Händler, gegeben sein kann.

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14. Juli 2022

Zeichenähnlichkeit zwischen „The North Face“ und „The Dog Face“

Richterhammer vor einem Gesetzbuch
Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main zum Beschluss vom 28.06.2022, Az.: 6 W 32/22

Die Markeninhaberin von „The North Face“ ging im Eilverfahren gegen die Nutzerin des Zeichens „The Dog Face“ vor. Die Antragsgegnerin vertreibt unter ihrer Marke Kleidung für Tiere. Das OLG Frankfurt entschied, dass, obwohl keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen bestehe, „The Dog Face“ trotzdem die Markenrechte der Antragsstellerin verletze. Begründet wird dies unter anderem mit der Zeichenähnlichkeit. Wegen des hohen Bekanntheitsgrades der Marke „The North Face“ liegt es trotz der unterschiedlichen Bedeutung der Worte „Dog“ und „North“ nahe, dass eine Verknüpfung beim Verkehr hergestellt wird. Auch die gewisse Warenähnlichkeit lässt die Vermutung zu, dass die Antragsstellerin ihre Waren auf Hundebekleidung erweitert, weshalb die Nutzung von „The Dog Face“ untersagt wurde.

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01. Juli 2022

Messeauftritt genügt für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch

Eine Hand nimmt ein Buch mit der Aufschrift Markenrecht aus einem Regal
Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 16,02.2022, Az.: 3 U 3933/21

Das "bloße" Aufstellen eines markenrechtsverletzenden ausländischen Produkts auf einer inländischen Fachmesse genügt für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Selbst wenn die Produkte nicht an deutsches Publikum gerichtet sind und auch nicht in Deutschland vertrieben werden sollen, ist in dem Messeauftritt selbst ein Bewerben der Produkte im Inland - was einen selbstständigen kennzeichenrechtlichen Verletzungstatbestand darstellt- zu sehen, entschied das OLG Nürnberg in seinem Hinweisbeschluss.

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15. Juni 2022

Marken- und wettbewerbsrechtliche Probleme bei der Gestaltung von Preisetiketten

Gesetzbuch Markenrecht mit einem Richterhammer
Urteil des OLG Nürnberg vom 29.03.2022, Az.: 3 U 3358/21

Eine wettbewerbliche Eigenart kann Preisetiketten aufgrund ihrer farblichen Gestaltung zukommen. Eine Herkunftstäuschung bestehe hierbei nach Ansicht des Gerichts nicht, wenn das Produkt, auch wenn es aufgrund seiner Farben auf einen bestimmten Filialisten hinweise, unter unterschiedlich benannten Domainnamen verkauft werde. Weiterhin hat das Gericht entschieden, dass Preisetiketten als Geschäftsabzeichen gelten können, wenn sie in den Unternehmensfarben gestaltet seien. Soll das Preisetikett hierbei neben der Preisangabe auch die Unternehmensfarben zur Geltung bringen, beziehe sich hierbei der Schutz auf die Unternehmensfarben und nicht das Etikett an sich.

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