Zur Eintragung der Kitkat-Form als Marke
Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95/EG ist dahingehend auszulegen, dass Zeichen, die aus der Form der Ware bestehen, nicht als Marke eingetragen werden können, wenn die Form der Ware durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Technische Wirkung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie erfasst dabei die Funktionsweise der fraglichen Ware, nicht dagegen ihre Herstellungsweise.