Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

12. Dezember 2013

Markenschutz für DiGITALRAD!O

Beschluss des BPatG vom 07.11.2013, Az.: 27 W (pat) 556/13 Die Wort-/Bildmarke DiGITALRAD!O weist aufgrund ihrer aus Punkten bestehenden Schreibweise und der unterschiedlichen Ausgestaltung der drei "i" Schutz begründende graphische Komplexität auf und ist als Marke ausreichend unterscheidungskräftig.
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11. Dezember 2013

Marke „ZAUBERPERLE“ hat Unterscheidungskraft

Beschluss des BPatG vom 06.11.2013, Az.: 26 W (pat) 518/13 Die Zeichen „Zauberperle“ sind für die nunmehr noch beanspruchten Waren- und Dienstleistungen unterscheidungskräftig. Es handelt sich nicht um solche, die durch das Zeichen beschrieben werden, weder in Aufbau (nicht jeder Kunstgegenstand und sei er ein Weihnachtsstern besteht aus (Metall-/Kunstoff-) Perlen) noch in der Wirkung (nicht jeder Kunstgegenstand glänzt zauberhaft bzw. perlmuttfarben) oder Bestimmung.
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04. Dezember 2013

Keine Verwechslungsgefahr zwischen UFA und SCHUFA

Beschluss des BPatG vom 01.10.2013, Az.: 27 W (pat) 515/12 Zwischen der Wort-/Bildmarke UFA und der Wortmarke SCHUFA besteht keine Verwechslungsgefahr, da sich die Marken schriftbildlich durch die besondere graphische Ausgestaltung der Marke UFA und klanglich durch die Unterschiede in den ersten Silben ausreichend unterscheiden. Eine begriffliche Ähnlichkeit kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da beide Markennamen Phantasiebegriffe darstellen.
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29. November 2013

Produktbezeichnung „Marsecco“ für Wein ist nicht irreführend

Urteil des OLG Saarbrücken vom 13.11.2013, Az.: 1 U 407/12 Die Produktbezeichnung "Marsecco" für einen in Italien hergestellten und in Deutschland vertriebenen Wein ist nicht irreführend. Der deutsche Verbraucher schließt aufgrund des Wortteils "secco" weder auf den Zuckergehalt noch auf die Geschmacksrichtung des Weins.
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18. November 2013

„Solarfresh“ geeignet als Marke

Beschluss des BPatG vom 29.10.2013, Az.: 33 W (pat) 552/11 Der zusammengesetzte Begriff "Solarfresh" ist als Marke eintragungsfähig, da zwar die einzelnen Bestandteile nicht für sich schutzwürdig sind, aber die Kombination weder klar beschreibend, noch im Bereich der Solaranlagen üblich ist. Weil daher ein gewisser Interpretationsaufwand vonnöten ist, eignet sich "Solarfresh" somit als Herkunftsnachweis.
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14. November 2013

Wortmarke „Turm-Haus“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 29.10.2013, Az.: 33 W (pat) 1/12 Die Wortmarke "Turm-Haus" kann nicht als Marke im Bereich des Bauwesens eingetragen werden, da der Bezeichnung "Turm-Haus" sowohl beschreibender Charakter zukommt, als auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Außerdem besteht ein Freihaltebedürfnis des Begriffs zugunsten der Mitbewerber, da "Turm-Haus" als Fachbegriff auf einen bestimmten Haustyp hinweist.
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14. November 2013

Wort-Bild-Marke „Ludwig II“ und Wortmarke „Ludwig II“ zu ähnlich

Beschluss des BPatG vom 01.10.2013, Az.: 27 W (pat) 564/12 Aufgrund der Ähnlichkeit der Wort-Bild-Marke „Ludwig II“ und der Wortmarke „Ludwig II“ wird der Löschung der Wort-Bild-Marke zugestimmt. Zum einen ist der gemeinsame Wortbestandteil „Ludwig II“ prägend und dem Bildbestandteil der Wort-Bild-Marke kommt keine eigene kennzeichnende Stellung zu. Zum anderen mag der Verbraucher die Unterschiede der Marken zwar wahrnehmen, gleichwohl besteht aber die Gefahr, dass die Marken aufgrund der Gemeinsamkeiten gedanklich in Verbindung gebracht werden.
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14. November 2013

„5 weg oder Geld zurück“ muss freigehalten werden

Beschluss des BPatG vom 30.07.2013, Az.: 27 W (pat) 58/12 Die Wortmarke "5 weg oder Geld zurück" ist für Waren- und Dienstleistungen, die einen unmittelbaren Bezug zum Thema Schule aufweisen, wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nicht eintragungsfähig. Es handelt sich um eine rein beschreibende Wortkombination über die Qualität einer Waren- und Dienstleistungen, die die klare Botschaft vermittelt, dass das vereinbarte Entgelt erstattet wird, wenn eine Beseitigung der Schulnote 5 nicht erfolgt. 
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08. November 2013

„EX-PRESS“ dank Bindestrich markenfähig

Beschluss des BPatG vom 28.08.2013, Az.: 28 W (pat) 535/12 Der atypische Bindestrich in der Marke "EX-PRESS" betont den hier vorliegenden nur hintergründigen Sachbezug für Okularimplantate sowie den mangelnden beschreibenden Charakter der Marke. Insgesamt führt dies dazu, dass die Marke unterscheidungskräftig im Bezug auf das angesprochene Publikum ist.
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