Urteile aus der Kategorie „Verwechslungsgefahr“

28. Februar 2014

Eintragung der Marke „Knut – Der Eisbär“ wegen Verwechslungsgefahr mit „Knud“ abgelehnt

Urteil des EuG vom 16.09.2013, Az.: T-250/10

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass das HABM die Eintragung von „Knut – Der Eisbär“ zu Recht aufgrund der älteren Marke „Knud“ abgelehnt hat. Zum einen sind die Waren- und Dienstleistungen teilweise identisch, zum anderen bestehen zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine hinreichenden Unterschiede auf klanglicher, bildlicher und begrifflicher Ebene, so dass eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Auch der Zusatz "DER EISBÄR" hinter "KNUT" ist nicht unterscheidungskräftig, da der Durchschnittsverbraucher sein Augenmerk auf den Wortanfang legt. Der angesprochene Personenkreis stellt keine Unterschiede dieser beider Marken fest.

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10. Februar 2014

Keine Verwechslungsfähigkeit zwischen der Marke CORDIUS und Cordia

Beschluss des BPatG vom 18.12.2013, Az.: 29 W (pat) 14/12

Zwischen der prioritätsjüngeren Marke CORDIUS und der älteren Marke Cordia liegt keine Verwechslungsgefahr vor, da die signifikanten geschlechtsspezifischen Unterschiede zwischen den beiden Markenwörtern sowohl klanglich, als auch schriftbildlich deutlich wahrnehmbar sind.  Richten sich die Vergleichsmarken an Fachkreise aus Handel, Wirtschaft und dem Finanzwesen, lassen diese bereits berufsbedingt eine angemessene Sorgfalt walten, aber auch der Durchschnittsverbraucher begegnet Finanzdienstleistungen grundsätzlich mit erhöhter Aufmerksamkeit.

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07. Februar 2014

Bezeichnung „Der Wendler“ in Alleinstellung unzulässig

Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.05.2013, Az.: I-20 U 67/12

Der Schlagerstar Michael Wendler darf die Bezeichnung "Der Wendler" oder "Wendler" wegen der Gefahr der Verwechslung mit dem ebenfalls im Schlagergeschäft tätigen Frank Wendler nicht ohne einen klarstellenden Zusatz verwenden, wenn sich die Zuordnung nicht aus den Umständen ergibt. Es muss vielmehr der Vorname hinzugefügt werden. In einem solchen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen sind die Namensträger zur Rücksichtnahme verpflichtet. Eine Ausnahme davon ist nur dann anzunehmen, wenn eine Zuordnungsverwirrung wegen der überragenden Bekanntheit einer der Beteiligten in der Praxis nicht besteht.

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23. Januar 2014

Ritter Sport unterliegt in weiterem Verfahren gegen Milka-Schokolade-Verpackungen

Urteil des OLG Köln vom 12.04.2013, Az.: 6 U 139/12

Zwar hat Ritter Sport die quadratische Schlauchverpackung für Tafelschokolade als dreidimensionale Marke eingetragen, doch darf Milka seine Schokoriegel und Kuchen „Tender“ weiter in der bisherigen Verpackung vertreiben. Die Ausführungen der Verpackungen unterscheiden sich allein durch die Gestaltung in Farbe und Schrift so auffallend, dass die geringe Formähnlichkeit - Milkas sind gerade nicht quadratisch - sowie das gleiche Verpackungsmaterial allein nicht ausreichen, um eine Markenverletzung zu verursachen. Der Streit zwischen den zwei Süßwarenherstellern findet damit jedoch noch kein Ende: das Verfahren gegen Milkas „2 Go“- Tafeln ist inzwischen beim BGH anhängig.

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23. Januar 2014

Eine Verzierung stellt keine markenrechtliche Benutzung dar

Urteil des OLG Köln vom 18.10.2013, Az.: 6 U 75/13

Die Verzierung eines Pullovers mit einem als Bildmarke geschützten Zeichen ist keine markenrechtliche Benutzung, wenn der Verkehr das Zeichen ausschließlich als Verzierung wahrnimmt und nicht als Hinweis auf die Herkunft des Pullovers.

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20. Januar 2014

EU-Markenschutz für Steiff mit dem „berühmten Knopf im Ohr“ abgelehnt

Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Az.: T-434/12

Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke als sog. Positionsmarke des Stofftier-Herstellers Steiff mit dem „berühmten Knopf im Ohr“ wurde abgelehnt, da es dieser an Unterscheidungskraft fehle. Mit der Markenanmeldung wurde Schutz für ein rechteckiges, längliches Stofffähnchen beansprucht, welches durch einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf im mittleren Bereich eines Stofftierohres angebracht ist.

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10. Januar 2014

Kein Anspruch der „Bündnis 90/Die Grünen“ auf alleinige Verwendung der Bezeichnung „Die Grünen“

Beschluss des OLG Hamm vom 23.10.2013, Az.: 14 U 17/13

Die Bundespartei "Bündnis 90/ Die Grünen" hat gegenüber der "Wählergemeinschaft DIE GRÜNEN Marl" keinen Anspruch darauf, die Bezeichnung "Die Grünen" und das Sonnenblumenemblem allein verwenden zu dürfen. Bleibt ein Fall der Gleichnamigkeit jahrelang unbeanstandet, haben die Namensträger ein schutzwürdiges Interesse an der weiteren Benutzung des Namens, sodass die Prioritätsgrundsätze nicht anwendbar sind.

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23. Dezember 2013

„H. I. Tec – Dr. Iglseder“ ist nicht mit „HYDAC“ zu verwechseln

Beschluss des BPatG vom 01.08.2013, Az.: 30 W (pat) 96/11 Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr, auch wenn sich einige Überschneidungen in der Konsonantenfolge ergeben, denn die klanglich markanten Unterschiede stechen stark hervor. Auch der Umstand, dass der Zusatz „Dr. Igleseder“ grafisch in besonderer Weise sehr klein gehalten ist, ändert daran nichts.
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04. Dezember 2013

Keine Verwechslungsgefahr zwischen UFA und SCHUFA

Beschluss des BPatG vom 01.10.2013, Az.: 27 W (pat) 515/12 Zwischen der Wort-/Bildmarke UFA und der Wortmarke SCHUFA besteht keine Verwechslungsgefahr, da sich die Marken schriftbildlich durch die besondere graphische Ausgestaltung der Marke UFA und klanglich durch die Unterschiede in den ersten Silben ausreichend unterscheiden. Eine begriffliche Ähnlichkeit kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da beide Markennamen Phantasiebegriffe darstellen.
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14. November 2013

Wort-Bild-Marke „Ludwig II“ und Wortmarke „Ludwig II“ zu ähnlich

Beschluss des BPatG vom 01.10.2013, Az.: 27 W (pat) 564/12 Aufgrund der Ähnlichkeit der Wort-Bild-Marke „Ludwig II“ und der Wortmarke „Ludwig II“ wird der Löschung der Wort-Bild-Marke zugestimmt. Zum einen ist der gemeinsame Wortbestandteil „Ludwig II“ prägend und dem Bildbestandteil der Wort-Bild-Marke kommt keine eigene kennzeichnende Stellung zu. Zum anderen mag der Verbraucher die Unterschiede der Marken zwar wahrnehmen, gleichwohl besteht aber die Gefahr, dass die Marken aufgrund der Gemeinsamkeiten gedanklich in Verbindung gebracht werden.
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