Urteile aus der Kategorie „Verwechslungsgefahr“

05. Februar 2010

„Culinaria“ gegen „Coolinaria“

Urteil des OLG Köln vom 22.01.2010, Az.: 6 U 130/09

Zwischen der Bezeichnung "Coolinaria" und der Marke "Culinaria" besteht wegen der erheblichen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr. Das Bestehen eines eigenen, getrennten Vertriebsnetzes beeinträchtigt die Verwechslungsgefahr nicht.
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02. Februar 2010

„weg.de“ und „mcweg.de“

Urteil des OLG Köln vom 22.01.2010, Az.: 6 U 141/09

Bei den Wort-Bildmarken "weg.de" und "mcweg.de"  besteht, trotz geringer Ähnlichkeit der Zeichen, keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Insbesondere liegt bei "weg.de", trotz dekorativen Bildelements, keine erhöhte Kennzeichnungskraft vor.
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28. Januar 2010

Bekanntheitsschutz für „Red Bull“

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 26.11.2009, Az.: 3 U 201/08 Der Markenname "Bullenmeister", der für alkoholfreie "Power-Getränke" eingetragen wurde, verletzt aufgrund fehlender Unterscheidungskraft in unlauterer Weise die deutsche Marke "Red Bull". Aufgrund der ähnlichkeitsbedingten Wiedererkennung der Silbe "Bull" ordne ein Verbraucher die Bezeichnung "Bullenmeister" leichtsam dem bekannten Markenprodukt "Red Bull" zu, wovon die weniger bekannte Marke ungerechtfertigt profitieren würde, so die Hamburger Richter. Das Gericht sah zwar keine typische Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Begriffen, jedoch müsse dem Bekanntheitsschutz der Marke "Red Bull" der Vorzug gewährt werden.
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25. Januar 2010

„Zu Tisch in…“ nicht in allen Bereichen unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 16.10.2009,  Az.: 26 W (pat) 30/09

Die Eintragungsfähigkeit der Marke "zu Tisch in..." wurde mangels Unterscheidungskraft von dem BPatG teilweise abgelehnt. Die Wortfolge "zu Tisch" ist eine gebräuchliche Redewendung für die Einnahme einer Mahlzeit. Der Verkehrskreis ordnet daher der Wortfolge den für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt "Tischgewohnheiten unterschiedlicher Regionen" zu. Eine Eintragung für Dienstleistung Beherbergung und Verpflegung von Gästen wurde daher abgelehnt. Für andere Waren und Dienstleistungsklassen, etwa Büroartikel, wurde die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke "zu Tisch in..." vom BPatG bejaht.
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25. Januar 2010

LIFE und LIFE BLOG sind sich zu ähnlich

Urteil des EuGH vom 20.01.2010, Az.: T-460/07

Die Wortzeichen LIFE und LIFE BLOG sind aufgrund einer umfassenden Beurteilung als ähnlich zu bewerten. Den bestehenden Unterschieden tritt entgegen, dass das Element LIFE beiden Zeichen gemein ist, zudem die ältere Marke exakt wiedergibt. Auch der Grad der Ähnlichkeit der für die Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist hinreichend hoch, da die angemeldeten Klassen der neueren Marke nahezu vollständig in den der älteren aufgehen. Daher besteht bei den betroffenen Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr.
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22. Januar 2010

„g-stor“ kein „g-star“

Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: T-309/08

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken müssen zwar alle Aspekte beachtet werden, jedoch beeinflusst die Art der Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit die Gewichtung dieser Aspekte.
Die Streitmarken bestechen durch ein stark unterschiedliches visuelles Design, und werden von ihrem jeweiligen Kundenkreis eher über dieses wahrgenommen. Die Gewichtung der klanglichen Ähnlichkeit wird dadurch ausreichend reduziert; eine Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben.
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22. Januar 2010

„Vorsprung durch Technik“ jetzt auch auf Schuhen

Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: C-398/08 P Die Eignung des Zeichens „Vorsprung durch Technik“ als Marke wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass es als Werbeslogan verwendet wird oder eine Sachaussage beinhaltet.
Unabhängig davon steigern weiterhin besondere Merkmale wie Originalität oder Prägnanz der Aussage die Markeneignung.
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22. Januar 2010

„SMILLY“ oder „SMILEY“ – Wo ist da der Unterschied?

Beschluss des BPatG vom 14.10.2009, Az.: 28 W (pat) 71/09 Die Wortmarke "SMILLY" unterscheidet sich von der prioritätsälteren Marke "SMILEY" nicht ausreichend. Sowohl schriftbildlich als auch klanglich konnte das Bundespatentgericht keine Unterscheidungskraft feststellen. Insbesondere die für den Verbraucher entscheidende Reihenfolge der Anfangsbuchstaben "SMI" sind visuell sogar identisch. Das Markenwort sei deshalb kaum als betriebskennzeichnender Hinweis geeignet und besitze gerade für Produkte des täglichen Bedarfs wie Milchprodukte und Fruchtsäfte nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft, welche jedoch markenrechtlich unabdingbar ist.
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22. Januar 2010

Keine Verwechslungsgefahr bei „Fourty6“ und „46“

Beschluss des BPatG vom 08.10.2009, Az.: 25 W (pat) 36/08 Zwischen der Wortmarke "Fourty6" und der Gemeinschaftsmarke "46" besteht keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Die Eintragung der Wortmarke "Fourty6" ist neben "46" möglich. "46" ist für die Bereiche "Datenverarbeitungsgeräte, Computerhardware und -software" und für die Dienstleistungen "Werbung, Versicherungswesen und Erziehung" eingetragen. "Fourty6" ist hingegen, mangels Verwechslungsgefahr, vor allem für die Bereiche "Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte" geschützt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen so unterschiedlich sind, dass mit einer Verwechslungsgefahr nicht zu rechnen ist. Zudem unterscheiden sich beide Marken in klanglicher Hinsicht deutlich, da "46" nicht zwingend englisch ausgesprochen wird.
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19. Januar 2010

Fremde Federn stehen auch Eisbären nicht

Urteil des OLG Köln vom 15.01.2010, Az.: 6 U 131/09

Das Gestalten und Nutzen eines Verpackungsdesigns, das dem eines Konkurrenzanbieters gleicht, führt nicht zu einer Herkunftstäuschung, wenn die eigentlichen Produkt- und Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar sind.
Allerdings kann dies ein unlauteres Ausnutzen der vom Mitbewerber durch eigene Anstrengungen erworbenen Wertschätzung darstellen und somit ein Wettbewerbsverstoß sein.
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