Urteil des OLG Hamm vom 11.08.2009, Az.: 4 U 109/09
Verwendet eine neu etablierte Anwaltskanzlei einen Briefkopf oder eine Internetseite in fast identischer Form wie eine aufgelöste Anwaltsgesellschaft, nur weil einer der Gründer der früheren Sozietät angehörte, ist darin eine widerrechtliche Irreführung zu sehen. Denn dadurch erscheint bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck, die aufgelöste Kanzlei bestehe weiterhin.
Urteil des BGH vom 02.04.2009, Az.: I ZR 199/06 Allein der Umstand, dass es sich bei einer Gestaltung eines Werkzeugs um eine für den Gebrauchszweck "optimale" Kombination technischer Merkmale handelt, nötigt noch nicht zu der Annahme, es handele sich um eine technisch zwingend notwendige Gestaltung mit der Folge, dass Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ausgeschlossen seien. Denn es kann sich auch um Gestaltungsmerkmale handeln, die zwar technisch bedingt, gleichwohl aber frei austauschbar sind.
Beschluss des BPatG vom 13.07.2009, Az.: 27 W (pat) 19/09
Bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Marken kommt es auf die Wechselwirkung mehrerer Faktoren an, nämlich die Ähnlichkeit der Marken, die Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und der Kennzeichnungskraft der jeweils älteren Marke. Die Ähnlichkeit von Waren bemisst sich nach Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Gegeben ist dies, wenn Verkehrskreise die Waren aufgrund des Namens, ein Akronym, gedanklich miteinander in Verbindung bringen.
Beschluss des BPatG vom 24.06.2009, Az.: 24 W (pat) 78/07 Das Bundespatentgericht hatte zu entscheiden, ob die angemeldete Wort- und Bildmarke "miro", die für Friseurwaren wie Haarshampoo, Haarwasser, Haarfestiger usw. steht, die ebenfalls eingetragene Marke "Miró" durch ihre Ähnlichkeit verletzt. Die Richter erkannten zwar, dass beide Begriffe für gewöhnlich gleich betont ausgesprochen werden und somit eine Verwechslung denkbar wäre. Da allerdings die Marke "Miró" für andere Produkte, nämlich für Parfümerien und Schönheitspflege steht, schlossen sie eine rechtserhebliche Verletzung und somit auch eine Markenrechtsverletzung aus.
Urteil des OLG Köln vom 20.05.2009, Az.: 6 U 203/08
Das OLG Köln hatte in zweiter Instanz zu entscheiden, ob die Stablampen der Beklagten mit der Produktbezeichnung "LED-LENSER V13 Power Moon" den Markennamen "Moon Power" der nutzungsberechtigten Klägerin verletzen. Die Richter sprachen sich für eine Markenrechtsverletzung aus und verurteilten die Beklagte auf Unterlassung, ihre Stablampen weiterhin so zu nennen, da diese Produktbezeichnung dem geschützten Begriff "Moon Power" zu sehr ähnelt und somit eine Verwechselungsgefahr besteht.
Urteil des LG München I vom 31.05.2006, Az.: 1 HK O 11526/0 1. Die angegriffenen Zeichen sind mit der Marke „yello" verwechslungsfähig, weil zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichen „yello" und „Go-Yellow" Zeichenähnlichkeit besteht und wegen Identität der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen keine hohe Zeichenähnlichkeit erforderlich ist.
2. Die angegriffenen Zeichen beuten den Ruf der Wortmarken „yello" aus, weil die Waren/Dienstleistungen Strom und Online-Branchenverzeichnis so benachbart sind, dass eine Rufübertragung stattfindet.
Urteil des EuG vom 27.10.2005, Az.: T-336/03 Begriffliche Unterschiede der Marken Mobilix und Obelix sind geeignet, die klangliche bzw. schriftliche Ähnlichkeit zu neutralisieren. Es besteht daher keine Verwechslungsgefahr.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.
Urteil des LG Hamburg vom 19.10.2004, Az.: 12 O 614/04 Eine erhöhte Kennzeichnungskraft einer Marke nur für den Produktbereich zu berücksichtigen, für den sie vorliegt, sowie allenfalls eng benachbarte Gebiete. Die Vermittlung von Reisen und Verkehrsleistungen und die Linienbusbeförderung von Personen im öffentlichen Personennahverkehr sind nicht verwechslungsfähig ähnlich. Einem einzelnen Zeichenbestandteil kann unter bestimmten Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen sein und kann deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen sein. Das setzt aber voraus, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es, dass der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist.
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