Urteile aus der Kategorie „Verwechslungsgefahr“

23. Oktober 2018

Google-AdWords-Kampagne: Haftung des Werbenden

AdWords Logo
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 22.03.2017, Az.: 6 U 29/15

Wird eine AdWords-Kampagne derart erstellt, dass einem Suchenden bei Eingabe eines fremden geschützten Unternehmenskennzeichens von Google die Anzeige des eigenen Unternehmens ausgegeben wird, kann hierin eine Markenrechtsverletzung vorliegen. Der Werbende haftet für eine solche Markenrechtsverletzung jedoch nicht als Täter, wenn er in seiner AdWords-Kampagne keine gezielt zum fremden Kennzeichen ähnlichen oder gleichen Keywords ausgewählt hat, sondern lediglich die Option „weitgehend passend“. Allerdings müssen Werbende damit rechnen, dass der AdWords-Algorithmus von Google bei der Auswahl solcher Suchkriterien die eigene Anzeige markenrechtsverletzend ausspielt. Um eine Haftung als Störer abzuwenden, muss ab Kenntnis einer solchen Rechtsverletzung aktiv die AdWords-Kampagne derart angepasst werden, dass Google keine derartige Werbung mehr ausgibt.

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23. Oktober 2018

Bezeichnung einer Partyveranstaltung als „Ballermann Party“ kann Markenrechtsverletzung darstellen

Menschen die auf einer Party mit den Händen hoch feiern
Urteil des OLG München vom 27.09.2018, Az.: 6 U 1304/18

Es stellt eine Markenrechtsverletzung an der eingetragenen deutschen Wortmarke „Ballermann“ dar, wenn ohne Einwilligung des Markeninhabers Partyveranstaltungen als „Ballermann Party“ beworben werden. Auch wenn der angesprochene Verkehrskreis mit dem prägenden Begriff „Ballermann“ eventuell eine Örtlichkeit auf der spanischen Insel Mallorca assoziiert, an welcher ein „ausschweifendes Partyleben“ stattfindet, stellt der Begriff keine lediglich rein beschreibende Bedeutung im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs für Partyveranstaltungen dar, wie dies etwa bei einer „Halloween Party“, „Beach Party“ oder auch „Christmas Party“ der Fall sein kann.

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11. September 2018

Keine unlautere Nachahmung eines Produkts mangels Herkunftstäuschung

Zwei Paar Flip Flops, eines in rot, das andere in grün-gelb, am Strand
Urteil des OLG München vom 12.07.2018, Az.: 29 U 1311/18

Eine sog. nachschaffende Nachahmung, die das Produkt eines Dritten lediglich als Vorbild benutzt, dabei jedoch unter Einsatz der eigenen Leistung ein neues Produkt schafft, ist nicht unlauter, wenn sie den Verbraucher nicht über die Herkunft der Ware täuscht. Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die sich ähnelnde, jedoch weiterhin voneinander unterscheidbare Ware immer noch deutlich abweichende Gestaltungsmerkmale aufweist. Diese Merkmale können dabei in der Art der Verpackung, der deutlich sichtbaren Anbringung von Markenlogos, der Verwendung unterschiedlicher Materialarten oder auch anderer Muster gesehen werden. Insbesondere ist bei der Gesamtbetrachtung auch zu beachten, in welchem Preissegment und an welchen Kundenkreis sich die Nachahmung richtet. Denn dass ein Luxusartikelhersteller (hier: Dolce & Gabbana) den guten Ruf eines Produkts eines Unternehmens aus dem Sport- und Lifestyle-Bereich (hier: Puma) beeinträchtigt, dürfte unter den vorbenannten Punkten nicht naheliegen.

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24. August 2018

Grenzbeschlagnahmeverfahren ist keine wettbewerbswidrige Behinderung

Schild mit Aufschrift Zoll und einem Pfeil der Geradeaus anzeigt, im Hintergrund ein Mini-Bus
Urteil des LG München I vom 30.07.2018, Az.: 33 O 7422/17

Sofern von einer subjektiven Redlichkeit des Markeninhabers auszugehen ist, stellt eine Grenzbeschlagnahme gem. VO (EG) 608/2013 keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Zwar ist ein Grenzbeschlagnahmeantrag grundsätzlich eine geschäftliche Handlung. Eine gezielte Behinderung liegt jedoch nicht vor, wenn sich der Antrag nicht an einen konkreten Importeur richtet, sondern unterschiedslos an sämtliche Importeure. Bei einer zu Unrecht erfolgten Beschlagnahme nicht markenrechtsverletzender Ware stehen dem Importeur dabei keine Schadensersatzansprüche zu, wenn der Markeninhaber unverzüglich bzw. innerhalb der 10-Tages-Frist die Freigabe der fälschlicherweise beschlagnahmten Ware erklärt.

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17. August 2018

Markeninhaber können bei Plagiaten auch Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Marktplatz haben

Bazar mit Kinderkleidung
Pressemitteilung zum Urteil des LG Braunschweig vom 21.09.2017, Az.: 22 O 1330/17

Wird über einen Internet-Marktplatz markenrechtsverletzende Ware verkauft, so hat der Markeninhaber einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der markenrechtsverletzenden Waren. Dieser Anspruch besteht sowohl gegenüber dem Verkäufer der markenrechtsverletzenden Ware, als auch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen gegenüber einem Internet-Marktplatz und der dazugehörigen Servicegesellschaft, sofern sie als Dienstleistung den Online-Marktplatz überhaupt erst technisch zur Verfügung stellt, § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG.

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24. Juli 2018 Top-Urteil

Christian Louboutin: Zum markenrechtlichen Schutz roter Schuhsohlen

Pumps mit roter Schuhsohle
Urteil des EuGH vom 12.06.2018, Az.: C-163/16

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, nicht ausschließlich aus der „Form“ im Sinne dieser Bestimmung besteht.

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05. Juli 2018

Bezeichnung im Online Versandhandel als markenmäßige Benutzung

Online-Shopping mit Tablet
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 07.06.2018, Az.: 6 U 94/17

Wird eine Wortmarke (hier: MO) innerhalb des Namens eines Artikels verwendet (hier: Damen Hose MO), so wird die Bezeichnung markenmäßig benutzt und vom Verkehr als Zweitmarke verstanden. Handelt es sich bei dem bezeichneten Produkt jedoch um keines dieser Marke, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Da die Bezeichnung nicht nur in einem beschreibenden Sinn oder als dekoratives Gestaltungsmittel verwendet wird, besteht eine Verwechslungsgefahr mit der eigentlichen Marke.

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26. Juni 2018

Nachrichtenportal Tagesumschau verletzt Kennzeichenrechte der Tagesschau

Fernsehrstudio, mit der Nahaufnahme einer Kamera. Im HIntergrund sieht man einen Fernseher
Urteil des OLG Hamburg vom 01.03.2018, Az.: 3 U 167/15

Die Bezeichnung „Tagesumschau“ für ein Nachrichtenportal im Internet verletzt den Werktitelschutz der Nachrichtensendung „Tagesschau“. Dem Werktitel „Tagesschau“ ist laut OLG Hamburg aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades der Fernsehsendung eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen. Die Werkkategorien „Internetnachrichtenportal“ und „Nachrichtensendung“ sowie die für die beiden Angebote verwendeten Bezeichnungen „Tagesumschau“ und „Tagesschau“ weisen eine starke Ähnlichkeit auf. Deshalb besteht bezüglich der Titel nach Ansicht des Gerichts Verwechslungsgefahr. Infolgedessen könne der Verkehr eine Verbindung zwischen der „Tagesumschau“ und der „Tagesschau“ annehmen.

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12. Juni 2018

MESSI schlägt MASSI

Fußballspieler-Skydancer in FC Barcelona-Trikot vor Fußballrasen
Pressemitteilung des EuG zum Urteil vom 26.04.2018, Az.: T-554/14

Das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hatte nach dem Widerspruch eines spanischen Unternehmers, der die ältere Marke „MASSI“ innehat, die Eintragung der Marke „MESSI“ des Fußballspielers Lionel Messi wegen Verwechslungsgefahr abgelehnt. Das Gericht der Europäischen Union entschied auf Antrag Messis jetzt für den Fußballer. Die Marken „MESSI“ und „MASSI“ hätten zwar klangliche und bildliche Ähnlichkeiten, aufgrund der Bekanntheit des Fußballspielers bestehe aber keine Verwechslungsgefahr.

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19. März 2018

Verwechslungsgefahr der Marken „Medicon-Apotheke“ und „MediCo Apotheke“

Wegweiser mit Schriftzug Apotheke steht in der Natur vor einem Berg
Urteil des BGH vom 02.03.2017, Az.: I ZR 30/16

a) Für die Beurteilung, ob eine Wortmarke oder deren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der Markeninhaber dem Markenwort beimessen will. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht des angesprochenen Verkehrs.

b) Eine Verwechslungsgefahr kann ausnahmsweise trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen abweichenden Begriffsinhalts der Zeichen zu verneinen sein. Ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht hierfür jedoch nicht aus.

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