Fotos von sporttreibenden Prominenten nur für Sportberichterstattung verwendbar
Die Verwendung von Fotografien Prominenter bei einem Sportereignis stellt dann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, wenn die Abbildung nicht in engem Sachbezug mit dem Ereignis steht. Die stillschweigende Einwilligung durch die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung erstreckt sich nicht auf Bildnisse, die außerhalb des Turniergeschehens stattfinden. Auch ist es nicht ausreichend, wenn die Berichterstattung über das Sportereignis sich lediglich darauf bezieht, dieses als Anlass zum Abbilden prominenter Personen zu nutzen. Ein Eingriff ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn generell öffentliches Informationsinteresse besteht.