Beweissicherung im Strafverfahren durch Dashcam-Aufzeichnung
Fertigt ein Zeuge zum Zwecke der Beweissicherung im Strafverfahren eine Dashcam-Aufzeichnung an, so steht dem weder ein Beweiserhebungs-, noch ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Das Interesse des Zeugen am Nachweis der Haftung begründenden Umstände überwiegt das Interesse des Angeklagten am Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeuge auch Verletzter der aufgezeichneten Straftat sein könnte und nicht der Angeklagte selbst, sondern lediglich sein Fahrzeug abgebildet ist.