Urteile aus der Kategorie „Presserecht“
Das „unsaubere Geschäft“ – Zur Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen
Urteil des BGH vom 22.09.2009, Az.: VI ZR 19/08
Im September verkündete der VI. Zivilsenat des BGH ein Urteil zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen im Rahmen eines Fernsehinterviews. Vorliegend ging es um den Aktionär eines Großunternehmens, der im Zusammenhang mit dem Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden diesen einer "unsauberen Arbeitsweise" bezichtigt und gemutmaßt hatte, dass er zu diesem Schritt gedrängt worden sei. Wir veröffentlichten diesbezüglich bereits die Pressemitteilung Nr. 191/2009. Nun liegt uns auch das Urteil im Volltext vor.Uneindeutige Aussagen sind zu unterlassen
Urteil des LG Hamburg vom 03.04.2009 Az.: 324 O 870/08
Die Unterlassung bestimmter zukünftiger Äußerungen bietet als Sanktion die Möglichkeit, sich zukünftig eindeutig auszudrücken. Die wahrheitsgemäße Darstellung und das Informationsinteresse des Empfängers für eine wahrheitsgemäße, unmissverständliche Berichterstattung wiegen schwerer als die Pressefreiheit. Werden dabei zwei Begriffe fast wie Synonyme verwendet, können dadurch Dinge in Beziehung bzw. gleichgesetzt werden, obwohl eigentlich Verschiedenes gemeint ist, was eindeutig dargestellt werden müsste.
Unzulässiges Marketing eines Medienverlages mit Top 100-Ranking
Urteil des LG Hamburg vom 26.04.2010, Az.: 315 O 99/10
Aus den bundesweit durchschnittlichen Umsatzzahlen einzelner Zeitschriftentiteln erstellt der "dnv" ein Top 100-Ranking der umsatzstärksten Zeitschriften aller Verlage. Auch wenn ein großer Teil der darin aufgeführten Zeitschriften unter einem Medienverlag veröffentlicht wird, darf dieser, wenn er nicht gegen wettbewerbs- oder kartellrechtliche Vorschriften verstoßen möchte, nur in bestimmten Grenzen mit diesem für ihn eventuell vorteilhaften Ranking werben. Es muss einmal für den Händler wie auch für den Endverbraucher deutlich werden, dass in dem Ranking alle deutschen Verlage berücksichtigt wurden. Weiter dürfen die Pressegrossisten die Einzelhändler im Rahmen einer Marketingaktion nicht dazu auffordern oder unterstützen, die umsatzstärksten Zeitschriften in größerem Umfang anzubieten.Sorgfältige Presseschau
Im Rahmen einer Presseschau entpricht es nicht den Sorgfaltspflichten, eine Ursprungsnachricht derart gekürzt wiederzugeben, dass der Sinn einseitig verfälscht wird. Zwar ergibt sich bereits aus der äußeren Form einer Presseschau als eigener Rubrik und der Angabe der exakten Quelle sowie dem Verzicht auf sprachliche Eleganz und der Wiedergabe knapper Auszüge, dass ein Fremdbericht stark gekürzt wiedergegeben wird. Dennoch darf diese nicht so zusammengestellt sein, dass ursprünglich nicht enthaltene Eindrücke zu Lasten des Inhalts entstehen.
Verbandszweck begründet kein Eigeninteresse an einer Rechtsverfolgung
Beschränkung der Berichterstattung über Strafverfahren
Kann an einer Straftat ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit festgestellt werden, etwa wegen der besonderen Verwerflichkeit oder den besonderen Umständen, ist eine Beschränkung der Berichterstattung, welche über die bloße Anonymisierung hinausgeht, unzulässig. Hier überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Rechten des Angeklagten.
Zur Nennung des Autors einer Imbissbudenbewertung in Zeitung
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 28.07.2009, Az.: 16 U 257/08
Der Inhaber einer Imbissbude hat gegen den Verleger einer Zeitung, die eine Imbissbewertung veröffentlicht, keinen Anspruch auf Nennung von Name und Anschrift des Verfassers des Artikels.Gerüchteküche
Urteil des LG Berlin vom 20.08.2009, Az.: 27 O 529/09
Das Berliner Landgericht bestätigt eine einstweilige Verfügung gegen eine Zeitungsverlegerin, weil diese in einem Artikel die Privatsphäre einer bekannten Sängerin verletzte. In dem Artikel war die Rede von angeblichen Gerüchten über eine Affäre der Sängerin mit einem Kollegen. Eine solche Verbreitung von Vermutungen über das Liebesleben war allerdings unzulässig, da es bei den Spekulationen für die Öffentlichkeit an jeglichem Informationsgehalt fehlte und der Eingriff in die Privatsspäre der Sängerin nicht gerechtfertigt war.