Urteile aus der Kategorie „Presserecht“
Transparenzberichte im Internet
Pressemitteilung des Sächsischen LSG vom 02.03.2010, Az.: L 1 P 1/10 B ER
Die Veröffentlichung von Transparenzberichten im Internet ist auch dann zulässig, wenn diese kritisch wertende Ausführungen zur Qualität von Pflegeleitstungen in Pflegeheimen enthalten. Art. 12 GG schützt nicht vor Verbreitung inhaltlich zutreffender Informationen durch eine staatliche Einrichtung, so das sächsische Landessozialgericht.Zur Darlegungslast für Unterlassungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
Urteil des OLG Hamburg vom 16.08.2011, Az.: 7 U 51/10
Bei der Mitwirkung an der technischen Verbreitung von Äußerungen Dritter – z.B. eines Suchmaschinenbetreibers - ist ein Unterlassungsanspruch nur dann schlüssig, wenn unter anderem vorgetragen wird, dass nach Eingabe des Namens des Unterlassungsgläubigers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Unterlassungsgläubiger hinweisenden Inhalt erscheint und dass bei Aufruf dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat.Anspruch eines Journalisten auf Informationszugang bei unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand
Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 07.05.2009, Az.: 7 L 676/09.F
Jeder hat nach Maßgabe des § 1 S. 1 Informationsgesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Liegt der Umfang der angeforderten Aktenbestände jedoch bei ca. 10.000 Seiten und enthalten diese zudem in nicht nur unwesentlichem Ausmaß Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, muss der Informationsanspruch Dritter gegenüber dem unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand bei der Aktenbearbeitung durch z.B. notwendige Schwärzung, zurücktreten.Tabak-Werbung in Printmedien
Urteil des LG Hamburg vom 21.12.2007, Az.: 408 O 196/07
Wenn ein Tabak-Unternehmen in einer Mitgliederzeitschrift einer Regierungspartei über ihr Jugendschutzprogramm informiert und dabei Ihre Produkte zur Zuordnung von Unternehmen mit der Zigarettenmarke abdruckt, verstößt dies nicht gegen das Werbeverbot von Tabakprodukten in Printmedien. Solange der Informationscharakter etwaige Werbeeffekte überwiegt, ist ein Abdrucken entsprechender Artikel von der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG umfasst und geschützt.
Abgestuftes Schutzkonzept bei Prominentenfotos
Bildnisse aus dem Bereich des Zeitgeschehens dürfen nur ohne Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden, wenn dadurch keine berechtigten Interessen des Betroffenen verletzt werden. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens zusätzlich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, welcher sich unter anderem am Informationswert orientiert.
Kein einstweiliger Rechtsschutz für den Kannibalen
Kirch–Pleite vor Gericht – Urteil im Rechtsstreit mit der Deutschen Bank
Der Kirch-Media Gruppe steht wegen des ausgestrahlten Fernsehinterviews von Dr. Breuer, in dem dieser sich über die schlechte finanzielle Situation der Kirch Gruppe geäußert hat, kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn Vertragsbeziehungen, die solche Ansprüche hätten begründen können, konnten gerade nicht festgestellt werden.
Kein „fliegender Gerichtsstand“ bei Urheberrechtsverletzungen
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11 - 25
Es besteht keine Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des so genannten „fliegenden Gerichtsstands“ bei im Internet begangenen Rechtsverstößen. Vielmehr ist der Gerichtsstand dort gegeben, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat.Zum Verbot der Videoaufzeichnung öffentlicher Gemeinderatssitzungen
Beschluss des VG Saarlouis vom 25.03.2011, Az.: 3 K 501/10
Ein Rundfunkveranstalter darf grundsätzlich Gemeinderatssitzungen zu Sendezwecken auf Video aufzeichnen. Dies ergibt sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit. Gibt es jedoch im Einzellfall zwingende, nachvollziehbare und konkrete Anhaltspunkte für eine Störung, kann dem Aufzeichnungsinteresse des Rundfunkveranstalters das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates entgegengehalten werden. Selbst dann ist aber ein Verbot von Videoaufnahmen nicht zwingend erforderlich. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung muss zunächst untersucht werden, ob mildere Maßnahmen wie beispielsweise eine beschränkte Anordnung der Aufzeichnung in Betracht kämen. Ist dies der Fall, ist ein vollständiges Verbot von Videoaufnahmen unzulässig.