Urteil des LG Hamburg vom 27.03.2009, Az.: 325 O 328/08
Wird über eine Person berichtet und stellt dies eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, so beeinträchtigt dies im Persönlichkeitsrecht und teilweise im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn der Beruf mit genannt wird. Auch eine spätere Relativierung ist nicht ausreichend, wenn nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die bisherige Fassung nicht zutrifft.
Pressemitteilung Nr. 48/2010 zum Urteil des BGH vom 02.03.2010, Az.: VI ZR 23/09
Ein im Internet abrufbarer Artikel, welcher deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist, begründet die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, so der BGH. Der Kläger begehrte Unterlassung gegenüber der "New York Times" bezüglich eines im Online-Archiv abrufbaren Artikels mit persönlichkeitsverletzendem Inhalt.
Pressemitteilung Nr. 255/2009 des BGH vom 15.12.2009, Az.: VI ZR 227/08, VI ZR 228/08
Die wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilten Täter können laut BGH einem Radiosender nicht verbieten, auf seiner Internetseite alte Rundfunkbeiträge, in denen die Namen der Verurteilten in Verbindung mit dem 1990 begangenen Mord an dem Schauspieler genannt werden, öffentlich abrufbar zu machen. Das Persönlichkeitsrecht der Kläger sei nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt, so der BGH. Mit dieser Entscheidung hob der BGH die Urteile des Hanseatischen OLG Hamburg auf, welche die Unterlassungsforderung als rechtsmäßig erachteten.
Urteil des LG Hamburg vom 28.05.2010, Az.: 324 O 690/09
Die unbefugte Werbung mit einem Bildnis stellt einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar. Die Veröffentlichung einer Fotografie in einer Hochzeitszeitschrift, die Braut und Bräutigam während der Trauung zeigt, ist als besonders eingriffsintensiv und persönlichkeitsrechtsverletzend zu betrachten. Den Geschädigten steht ein Wertersatz zu, dessen Höhe im Rahmen der fiktiven Lizenzgebühr zu ermitteln ist. Vorliegend wurden Braut und Bräutigam jeweils 2.500 € zugesprochen.
Urteil des LG Hamburg vom 14.11.2008, Az.: 308 O 114/08
Eine freie Benutzung einer Fotografie setzt eine Eigenart des neuen Werkes mit eigenpersönlichen Zügen voraus. Die prägende Kraft eines Lichtbildes entsteht aus einer Kombination von Zeitpunkt, Blickwinkel und Belichtung der Aufnahme. Motive, die lediglich auf fotografischem Glück beruhen, auf die der Fotograf keinen Einfluss nehemen kann, unterfallen nicht dem urheberrechtlichen Schutz.
Beschluss des OVG NRW vom 25.03.2009, Az.: 5 B 1184/08
Die Pflicht des Bundesdatenschutzbeauftragten zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erstreckt sich nur allgemein auf "wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes" und schließt somit konkrete Auskunftserteilung über noch andauernde konkrete Ermittlungen aus. Dies folgt aus Gründen des Vertrauensverhältnisses, das sowohl im öffentlichen Interesse als auch zum Schutz der betroffenen Personen unabdingbar ist.
Meldung vom 07.02.2012 über das Urteil des AG Frankfurt/Main zum Thema "Kein „fliegender Gerichtsstand“ bei Urheberrechtsverletzungen", Az.: 30 C 1849/11 - 25.
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 09.11.2010, Az.: 6 U 14/10 Werden in einem Buch Artikel und Lichtbilder der Tagespresse übernommen, so kann dieser Eingriff in das Urheberrecht durch § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt sein. Vorliegend hatte der Buchautor die vorbestehenden Werke in einer literarischen Collage mit teilweisem Bezug zueinander derart verknüpft, dass durch diese innere Verbindung ein literarischer Effekt, welcher über die in den einzelnen Texten enthaltenen Aussagen hinausgeht, erzielt wurde. Demgegenüber muss das nur noch geringe Auswertungsinteresse der betroffenen Zeitung zurücktreten.
Ein Beitrag des Nachrichtenmagazins Focus Online verletzte den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht. Der Verpächter der Domain focus.de haftet weder als Täter noch als Störer für Inhalte des Pächters der gegenständlichen Domain, soweit es die Grenzen der zumutbaren Prüfungspflichten übersteigt. Nach eingegangenen Hinweisen müsse der Domaininhaber jedoch die Beiträge unterbinden und Vorsorge treffen, dass es zu keinen weiteren Rechtsverletzungen kommen kann.
BGH Pressemitteilung, Urteil vom 09.03.2010, Az.: VI ZR 52/09 Ändern sich auf Seiten des Schuldners die tatsächlichen Verhältnissen, die einem presserechtlichen Unterlassungsvertrag zugrunde gelegt wurden, berechtigt dies noch nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages.
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