Urteile aus der Kategorie „Rundfunkrecht“

05. Dezember 2016

Weiterleitung von Funksignalen über ein Kabelnetz

Radioteleskope mit Metallmast
Urteil des AG Charlottenburg vom 08.09.2016 Az.: 218 C 165/16

Leitet eine Gesellschaft, die als Verwalterin von Mietshäusern tätig ist, Funksendungen, die über Satellit ausgestrahlt werden, durch ein Kabelnetz in die jeweiligen Wohnanlagen weiter, so stellt dies auch nach der neuen Rechtsprechung eine öffentliche Wiedergabe dar. Zum einen ist die Weiterverbreitung über ein Kabelnetz absichtlich erfolgt, um den einzelnen Mietern einen Zugang zu den urheberechtlich geschützten Werken oder Leistungen zu verschaffen. Zum anderen stellt die Nutzungshandlung eine „öffentliche Wiedergabe“ nach einem spezifischen technischen Verfahren dar, da sich die Wiedergabe von der ursprünglichen unterscheidet. Weiter ist für das Merkmal der „Öffentlichkeit“ nicht entscheidend, dass die Zahl der potentiellen Adressaten eine bestimmte Mindestschwelle überschritten hat, sondern das sich diese an eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten richtet.

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17. August 2017

BGH: Weder Vereinigungen von Urhebern, noch Werknutzer oder Vereinigungen solcher trifft eine Verhandlungspflicht über Vergütungsregeln

Geschäftsmann lehnt Umschlag mit Geld ab
Urteil des BGH vom 02.03.2017, Az.: I ZR 45/16

Weder Vereinigungen von Urhebern, noch Werknutzer oder Vereinigungen von Werknutzern trifft eine Verhandlungspflicht über gemeinsame Vergütungsregeln im Rahmen des § 36 Abs. 1 S. 1. Nach dieser Vorschrift dienen gemeinsame Vergütungsregeln der Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG. Laut BGH sei dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG keine Verhandlungspflicht zu entnehmen. Vergütungsregeln im Sinne dieses Paragraphen können vielmehr in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle aufgestellt werden, ohne dass oben genannte Parteien zuvor Verhandlungen geführt haben.

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31. März 2016

Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für private Haushalte

Rundfunkgebühren-Ordner aufgeschlagen, auf dem Geldscheine liegen
PM Nr. 21/2016 zum Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 18.03.2016, Az.: BVerwG 6 C 6.15

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für private Haushalte ist rechtmäßig, auch wenn kein empfangsbereites Rundfunkgerät vorhanden ist. Befreiungen sind aus sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit vorgesehen, in allen anderen Fällen ist die Beitragszahlung pro Haushalt verpflichtend. Diese Regelung - mit dem Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht an die Wohnung - verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung zu Lasten der Personen, die eine Wohnung allein innehaben, da die Wohnung den typischen Ort des Programmempfangs darstellt und somit ein sachlicher Grund besteht.

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21. November 2016

Tagesschau App war 2011 presseähnlich und damit unzulässig

Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil vom 30.09.2016, Az.: 6 U 188/12

Die "Tagesschau App" in ihrer Ausgestaltung im Jahr 2011 verstieß gegen § 11d des Rundfunkstaatsvertrag, welcher dem Schutz der Presseverlage dienen soll. Bei der Überprüfung durch das Oberlandesgericht Köln, ob schwerpunktmäßig die hörfunk- oder fernsehähnliche Gestaltung vorzufinden ist, wurde eine Presseähnlichkeit bejaht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt wies die Tagesschau App überwiegend geschlossene Nachrichtentexte und Standbilder auf, die im Vordergrund stehen. Die weitere Verbreitung der App in dieser Form wurde den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersagt.

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08. Mai 2019

Böhmermann gegen Merkel: Verwaltungsgericht Berlin weist Klage zurück

103 StGB: Majestätsbeleidigung
Pressemitteilung Nr. 11/2019 zum Urteil des VG Berlin vom 16.04.2019, Az.: VG 6 K 13.19

Im Zuge des an den türkischen Ministerpräsidenten gerichteten „Schmähgedichts“ eines bekannten deutschen TV-Moderators, teilte der Sprecher der Bundeskanzlerin öffentlich mit, diese habe mit ihrem türkischen Kollegen übereingestimmt, dass es sich um einen „bewusst verletzenden Text“ handle. Dagegen ging der TV-Moderator gerichtlich vor und unterlag. Mangels Wiederholungsgefahr sei die Klage schon unzulässig, so das VG Berlin. Die öffentliche Erklärung sei zudem nicht rechtswidrig gewesen, sondern ein vertretbares und allein auf den Text des Gedichts bezogenes Werturteil. Keine Bedeutung für die Bewertung der Äußerung hatte, ob das Gedicht selbst erlaubte Satire sei.

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22. März 2017

Öffentliche Wiedergabe von TV-Programmen im Verein lizenzpflichtig

Wort "Lizenz" auf einer Stahlplatte umrandet von verschiedenen Buchstaben
Urteil des LG Halle vom 08.08.2016, Az.: 4 O 335/15

Die Lizenzpflicht trifft einen Verein dann, wenn dessen Ermöglichung des Empfangs von TV-Programmen eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt. Die Öffentlichkeit ist bei einer unbestimmten Anzahl potenzieller Adressaten und ab einer dreistelligen Personenzahl zu bejahen. Ob eine unbestimmten Anzahl potenzieller Adressaten auszuschließen ist, bestimmt sich etwa nach Vereinssatzung und tatsächlichen Gegebenheiten. Ergibt sich aus Satzung und tatsächlichen Gegebenheiten keine zahlenmäßige Eingrenzung, kann von einer „öffentlichen Wiedergabe“ ausgegangen werden.

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03. September 2020

Verjährung des Rundfunkbeitrags bei vermieteten Ferienwohnungen

Eine Hand schreibt eine Mindmap zum Thema Rundfunkgebühren an die Tafel
Urteil des VG Hamburg vom 04.05.2020, Az.: 3 K 1496/18

In einem Fall, in dem die Eigentümerin einer Ferienwohnung die geleisteten Rundfunkbeiträge zurückerstattet bekommen wollte, entschied das VG Hamburg, dass dieser Anspruch bereits verjährt sei. Zwar bestünde grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch, da sie die Beiträge ohne Rechtsgrund geleistet habe. Jedoch beginnt die Verjährung mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, wobei diese nicht vom Gläubiger zutreffend rechtlich gewertet werden müssen. Da die Rechtslage im Hinblick auf vermietete Ferienwohnungen weder unsicher noch zweifelhaft ist, ist auch keine Ausnahme einschlägig, weshalb der Anspruch verjährt ist.

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17. Januar 2016

„Schwarze Sekunden“ zwischen Werbespots sind zu Sendezeit für Werbung einzurechnen

Europarecht in gelber Schirft auf einer schwarzen Tafel, umgeben von sinngemäß passenden Begriffen in weißer Farbe
Urteil des EuGH vom 17.02.2016, Az.: C-314/14

1. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach es zulässig ist, dass ein geteilter Bildschirm, in dem der Programmabspann einer Fernsehsendung in einer Spalte und eine Programmtafel mit der Präsentation der nachfolgenden Sendungen des Diensteanbieters in einer anderen Spalte angezeigt wird, um die Sendung, die endet, von der Fernsehwerbeunterbrechung, die ihr nachfolgt, zu trennen, nicht zwingend mit einem akustischen oder optischen Signal verbunden ist oder von ihm gefolgt wird, vorausgesetzt, dass ein solches Mittel der Trennung allein die in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 ist dahin auszulegen, dass Sponsorenzeichen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Zusammenhang mit anderen als den gesponserten Sendungen ausgestrahlt werden, in die in Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegte maximal zulässige Sendezeit für Werbung innerhalb einer vollen Stunde einzuberechnen sind.

3. Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 ist nicht nur dahin auszulegen, dass er es für den Fall, dass ein Mitgliedstaat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine strengere Bestimmung als in diesem Artikel vorzusehen, nicht verbietet, „schwarze Sekunden“, die zwischen den einzelnen Spots einer Fernsehwerbeunterbrechung oder zwischen dieser Unterbrechung und der Fernsehsendung, die ihr nachfolgt, eingefügt sind, in die maximal zulässige Sendezeit für Fernsehwerbung von 20 % innerhalb einer vollen Stunde, die dieser Artikel festlegt, einzuberechnen, sondern auch dahin, dass er eine solche Einberechnung vorschreibt.

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24. Oktober 2023

TV-Sender müssen Parteien mit Wahlergebnissen unter drei Prozent nicht in die Berichterstattung mit aufnehmen

Kreuz auf Wahlzettel
Urteil des VG Mainz vom 04.10.2023, Az.: 4 L 532/23

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte einen Eilantrag der Tierschutzpartei ab, wonach TV-Sender, wie Gegner ZDF, dazu verpflichtet werden sollten, auch über die Wahlergebnisse jener Parteien zu berichten, die unter drei Prozent erzielten. In der Begründung führte das Gericht aus, dass der Gleichheitssatz aus dem Parteiengesetz nicht betroffen sein kann, da es sich bei Wahlsendungen nicht um öffentliche Leistungen handelte. Außerdem wird auch das Recht auf Chancengleichheit nicht verletzt, da es einem Bericht über die Wahlergebnisse an wahlwerbender Wirkung fehle bzw. diese für die nächsten Wahlen zu gering ausfiele. Zusätzlich habe das ZDF auch in ihrem Gesamtkonzept eine Begründung der Drei-Prozent-Schwelle aufgeführt, wonach eine Prognose in den niedrigsten Prozentbereichen zu fehleranfällig sei. Das Ergebnis würde zudem auf der Internetseite aufgeführt werden, was in heutigen Zeiten zu berücksichtigen sei.

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16. August 2023 Top-Urteil

Fotos eines Entführungsopfers dürfen nicht ohne Einwilligung gezeigt werden

Recht am eigenen Bild
Urteil des BGH vom 06.06.2023, Az.: VI ZR 309/22

Der BGH hob das Urteil des OLG Köln vom 17.03.2022 auf und stellte fest, dass das Interesse des Opferschutzes eines Entführungsopfers dem der Berichterstattung überwiege. Die beklagte Rundfunkanstalt hatte Fotos, Audiomitschnitte und Ausschnitte einer Illustrierten in einem Filmbeitrag über die Entführung eines Mädchens aus dem Jahre 1981 verwendet, ohne eine erneute Einwilligung des mittlerweile erwachsenen Opfers einzuholen. Der BGH erkannte nun, dass es sich nach einer so langen Zeit nicht mehr durch den Begriff des "Zeitgeschehens" rechtfertigen lasse, einen derartigen Eingriff hinnehmen zu müssen. Er erkannte zwar eine fachgerechte Verwendung sowie eine grundsätzliche Schutzbedürftigkeit der Interessen der Beklagten, es sei aber nicht hinzunehmen, dass die ursprüngliche Freigabe der Bilder durch die Eltern nicht auf diese Verwendung gerichtet war. Außerdem räumte der BGH ein, dass Opfer einer Straftat nach einem gewissen Zeitablauf selbst über die Verwendung ihrer Fotos entscheiden darf.

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