Urteile aus der Kategorie „Top-Urteile“

07. Oktober 2024 Top-Urteil

„Kölner Dom“ ist keine eintragungsfähige Marke

Beschluss des BGH vom 12.10.2023, Az.: I ZB 28/23

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde der Hohen Domkirche zu Köln gegen den Beschluss des Marken-Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts ((BPatG 25 W (pat) 526/21) zurückgewiesen. Der Eintragung von „Kölner Dom“ als Marke steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Insbesondere fehlt es an dieser, da der Verkehr den Namen einer Sehenswürdigkeit im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung dieser Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auffasst. Nach Auffassung des BGH assoziiert der Verkehr mit dem „Kölner Dom“ Waren, die thematisch zu dem berühmten Bauwerk zugehörig sind und so von unterschiedlichsten Anbietern in der Nähe des Doms verkauft werden können. Zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sah sich der BGH nicht veranlasst, da sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts ergab.

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12. März 2024 Top-Urteil

Klarnamenangabe bei Online-Bewertungen

Handy mit drei Nachrichten von verscheidenen Personen mit Bewertungen
Beschluss des OLG Hamburg vom 08.02.2024, Az.: 7 W 11/24

Beim Vorgehen gegen negative Online-Bewertungen ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Bewertete gegen mehrere Negativbewertungen vorgeht, da es durchaus sein kann, dass nicht nur eine Bewertung unecht ist. Es ist dabei auch nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen, wenn der Bewertete sich von einer Kanzlei vertreten lässt, die auf das Vorgehen gegen Online-Bewertungen spezialisiert ist. Um Überprüfen zu können, ob tatsächlich ein geschäftlicher Kontakt zwischen Bewerter und Bewertetem bestand, kann vom Portalbetreiber auch die Angabe des Klarnamens des Bewerters verlangt werden.

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14. September 2020 Top-Urteil

Einstweilige Verfügung zu Google-Bewertungen: Google reagiert zu langsam auf Löschungsanträge

Person sitzt am Laptop
Beschluss des LG Köln vom 18.08.2020, Az.: 28 O 279/20

Unternehmen können von der Suchmaschine Google verlangen, ungerechtfertigte Negativbewertungen zügig zu löschen. Ein Unternehmen ging gegen eine 1-Stern-Bewertung ohne Begleittext durch einen anonymen Nutzer vor und forderte Google zur Löschung der Bewertung auf. Weil Google dem Löschbegehren des Unternehmens nicht zeitnah nachkam, erließ das LG Köln eine einstweilige Verfügung gegen Google: Das Unternehmen habe glaubhaft gemacht, dass die Bewertung willkürlich und ohne konkrete tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen abgegeben wurde. In diesem Fall überwiege das Interesse des Unternehmens am Schutz der sozialen Anerkennung gegenüber den Interessen des Bewertenden und der Internetplattform an der Äußerung der beanstandeten Meinung beziehungsweise an deren Verbreitung.

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27. Januar 2020 Top-Urteil

Bewertungsportal „yelp.de“ darf Bewertungsdurchschnitt auf „empfohlene“ Beiträge stützen

Handy mit drei Nachrichten von verscheidenen Personen mit Bewertungen
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 14.01.2020, Az.: VI ZR 496/18 (u.a.)

Durch die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ behauptet oder verbreitet das Bewertungsportal keine unwahren Tatsachen. Der Nutzer entnimmt der Darstellung, dass lediglich „empfohlene“ Bewertungen für die Durchschnittsberechnung ausschlaggebend waren und die Angabe der Anzahl sich darauf bezieht. Diese Bewertungsdarstellung ist darüber hinaus von der Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt, da ein Gewerbetreibender öffentliche Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen muss.

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12. April 2016 Top-Urteil

BGH konkretisiert Prüfpflichten für Betreiber der Arztbewertungsplattform Jameda

ein Stehtoskop liegt auf einer Laptop-Tastatur
Urteil des BGH vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15

a) Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt.

b) Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.

c) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers.

d) Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.

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28. Juli 2014 Top-Urteil

Kein Auskunftsanspruch auf Daten von Nutzern eines Internet-Bewertungsportals

Vergabe von Sternebewertung durch Kennzeichung anhand eines roten Hakens.
Urteil des BGH vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13

a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

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09. Juli 2014 Top-Urteil

Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten eines Nutzers gegen den Betreiber eines Internetportals

Mann mit einer ausgefahrenen Angel, die auf einen Laptop gerichtet ist.
Pressemitteilung Nr. 102/2014 des BGH vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13

Ein Betroffener kann die Unterlassung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten auf einer Internetseite wie z.B. einer Bewertungsplattform oder einem Forum von dem Betreiber des jeweiligen Diensteanbieters verlangen. Dem Betroffenen steht jedoch kein Anspruch auf Auskunftserteilung über Name und Anschrift des Verfassers zu. Mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage ist der Betreiber eines Online-Portals nicht befugt, personenbezogene Daten des Verfassers des verletzenden Beitrages zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs an den Betroffenen zu übermitteln.

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06. September 2012 Top-Urteil

Unlauterer Blogeintrag – Mitarbeiter wirbt für eigenen Arbeitgeber

Mann in Anzug tippt in seinen Laptop.
Urteil des LG Hamburg vom 24.04.2012, Az.: 312 O 715/11

Ein von einem Mitarbeiter abgegebener positiver Beitrag bzgl. der Bewertung des eigenen Arbeitgebers in einem Internet-Blog stellt eine unlautere Handlung des Arbeitgebers dar, sollte der werbliche Charakter des Blogeintrages verschleiert werden. Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter vorgibt, sich als Privatperson zu äußern, obwohl er tatsächlich für das Unternehmen werben möchte. Dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz aus einen Blogeintrag, der massiv zugunsten des Arbeitgebers formuliert ist, schaltet, um sich privat zu äußern, widerspricht jeder Lebenswahrscheinlichkeit.

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