Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „GTI“ und „Suzuki Swift GTi". Die Volkswagen AG hat nicht nachweisen können, dass ihre eingetragene Marke "GTI" vom Publikum ausschließlich mit der Marke VW in Verbindung gebracht wird. Vielmehr wird die Kennzeichnung "GTI" von verschiedenen Herstellern zur Kennzeichnung ihrer Modelle verwendet. „GTI“ ist weitgehend beschreibend für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, sodass dieser Bestandteil eine geringe Unterscheidungskraft besitzt. Unterscheidungskräftig ist vielmehr der Phantasiebegriff „Swift“.
Beschluss des BPatG vom 17.01.2012, Az.: 27 W (pat) 595/10
Der aufgrund der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft erforderliche durchschnittliche Markenabstand zwischen den Marken "YoYo Foodworld" und "YO" wird in klanglicher, schriftlicher sowie begrifflicher Hinsicht eingehalten.
Urteil des EuGH vom 15.09.2005, Az.: C-37/03 P Die Dritte Kammer des Gerichtshofes beschäftigt sich in diesem Urteil mit Gemeinschaftsmarken, dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94, der Wortbildmarke der Klägerin, absoluten Eintragungshindernissen hierzu und einer Marke ohne Unterscheidungskraft.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 erfasst nach der Rechtsprechung insbesondere Marken, die aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise im geschäftlichen Verkehr für die Präsentation der fraglichen Waren oder Dienstleistungen gewöhnlich verwendet werden oder für die zumindest aufgrund konkreter Hinweise anzunehmen ist, dass sie in dieser Weise verwendet werden können.
Die Einrede der Verwirkung durch Duldung im Fall der Benutzung einer mit einer älteren Marke identischen oder ihr zum Verwechseln ähnlichen jüngeren Marke, setzt gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 unter anderem voraus, dass der Inhaber der jüngeren Marke den Beweis dafür erbringt, dass der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Marke tatsächlich Kenntnis hatte, ohne die er nicht in der Lage wäre, der Benutzung der jüngeren Marke zu widersprechen. Der Nachweis der potenziellen Kenntnis von der jüngeren Marke oder das Aufzeigen von Indizien für die Vermutung einer solchen Kenntnis reichen dabei nicht aus.
Beschluss des BPatG vom 09.10.2012, Az.: 27 W (pat) 49/11 Der Wort-/Bildmarke "HOT" fehlt es nach Ansicht des Bundespatentgerichts (BPatG) an Unterscheidungskraft. So kann dem Wort "hot" regelmäßig in der Werbung ein vielfältiger Sinngehalt zugesprochen werden. Als Konsequenz daraus und mit dem Hintergrund der einfachen graphischen Ausgestaltung der Wort-/Bildmarke fehlt es an ihrer Schutzfähigkeit.
Pressemitteilung des BGH vom 31.05.2012, Az.: I ZR 135/10
Weder die Verwendung von "zappa.com" noch "Zappa Records" stellen eine rechtserhaltende Benutzung der Marke „ZAPPA“ dar. Durch den Verfall der Marke kann diese auch nicht durch die Verwendung des Begriffs "Zappanale" für ein Musikfestival verletzt werden.
Urteil des BGH vom 22.11.2012, AZ.: I ZR 72/11 a) Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften über das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum und nährwertbezogene Angaben sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
b) Die Grundsätze über den freien Warenverkehr nach Art. 34 AEUV stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht entgegen, die die Verwendung einer bestimmten Sprache vorschreiben, wenn stattdessen auch die Möglichkeit besteht, eine leicht verständliche andere Sprache zu verwenden.
c) Der Hinweis "mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" genügt nicht den Anforderungen, die die LebensmittelKennzeichnungsverordnung an die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums stellt.
a) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, ist ein gerichtlicher Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe der Reihenfolge der geltend gemachten Kennzeichenrechte nicht deshalb entbehrlich, weil das Gericht die Ansprüche für unbegründet hält.
b) Der Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig für eine Markenverletzung auch persönlich, die in der Verwendung der Firma der juristischen Person liegt.
Urteil des BGH vom 02.02.2012, Az.: I ZR 50/11 a) Einzelbuchstaben sind regelmäßig von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, wenn sie über nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltungen verfügen und keine Anhaltspunkte für eine vom Durchschnitt abweichende Kennzeichnungskraft vorliegen.
b) Eine Zeichenähnlichkeit im Klang zwischen Kollisionszeichen, die aus Einzelbuchstaben bestehen, scheidet im Allgemeinen aus, wenn der Verkehr nicht daran gewöhnt ist, aus einem Einzelbuchstaben gebildete Marken mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens ohne weitere Zusätze zu benennen.
c) Bestehen die kollidierenden Zeichen jeweils aus einem einzelnen Buchstaben, haben bildliche Zeichenunterschiede bei der Beurteilung der visuellen Zeichenähnlichkeit ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen.
Voraussetzung einer rechtserhaltenden Benutzung einer Marke ist, dass sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware gibt. Die ernsthafte Benutzung einer Marke kann nur festgestellt werden, wenn sie verwendet wird, um die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren. Wenn neben dem Begriff „Piccolo“ ein anderer Begriff, der sowohl auf der Ware als auch auf der Verpackung angebracht ist, aufgrund seiner Größe und Positionierung dominiert, hat der Begriff „Piccolo“ im Gesamtbild nur sekundären und ergänzenden Charakter. Dementsprechend wird der andere Begriff mehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware wahrgenommen, während der Begriff „Piccolo“ nur eine beschreibende Funktion für die Flaschengröße hat.
Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.