Vor dem 1. Januar 1966 aufgenommene Musiktitel genießen nach deutschem Recht keinen Urheberrechtsschutz. Nach der europäischen Richtlinie 2006/116/EG werden auch Werke vor 1966 erfasst. Zudem werden auch Drittstaatler (nicht EG-Bürger) erfasst. Europäische Richtlinien haben Vorrang. Danach sind auch die zwischen 1958 und 1965 produzierten Werke des US-Amerikaners Bob Dylan weiterhin urheberrechtsgeschützt und dürfen nicht unberechtigt auf Tonträger kopiert werden.
Urteil des OLG Brandenburg vom 18.02.2010, Az.: 5 U 14/09
Die Pflege und Erhaltung von im Eigentum des Staates stehenden Kulturgütern können im Rahmen eines Staatsvertrages einer Stiftung übertragen werden. Weiter kann die Verwaltung der Stiftung Maßnahmen und Regelungen vorsehen, die der Erhaltung und dem Schutz der Kulturgüter dienen. Durch die Stiftung erteilte Regelungen und Verbote, die in erster Linie nicht der Wahrung der Ordnung und dem Schutze der Substanz der Kulturgüter dienen sind unrechtmäßig. Ablichtungen, soweit sie nicht in den historischen Gebäuden selbst erfolgen, und deren gewerbliche Verwertung greifen nicht in den Schutzbereich dieser Kulturgüter ein und sind damit zulässig.
Urteil des AG Köln vom 21.04.2011, Az.: 137 C 691/10
Stellt ein Kunde im Rahmen eines Gewährleistungsanspruchs die mangelhafte Ware zum Weiterverkauf bei ebay ein, um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen, und verwendet hierbei die Fotos des Verkäufers für die diesem die ausschließlichen Nutzungsrecht zustehen, begeht dieser eine Urheberechtsverletzung. Es handelt sich hierbei jedoch um eine unerhebliche Rechtsverletzung im Sine des § 97a Abs. 2 UrhG, so dass die Erstattung der Abmahnkosten auf 100 € begrenzt ist. In einem solchen Fall können für die Berechnung des Schadensersatzanspruches die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing nicht der Höhe nach angewendet werden, sondern können nach Ermessen des Gerichts geschätzt werden. Das Gericht schätzt diese auf 50 Prozent der Honorarempfehlung für den Nutzungszeitraum von 1 Woche, somit 45 € pro Bild.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 19.11.2008, Az.: 2-6 O 437/08
In ausländischer Sprache verfasste Software darf nur in der gekauften Sprachversion genutzt werden. Die Möglichkeit, das Programm auch in anderen Sprachen zu nutzen, berechtigt nicht zur Verwendung außerhalb der erworbenen Sprachlizenz. Außerdem stellen Aufkleber mit Seriennummern keine Verkörperungen von Lizenzen dar, die dem Nutzer z.B. die Vervielfältigung der Software gestatten. Wird die mit einer Seriennummer versehene Papierhülle mit der Marke des Markeninhabers von dem dazu gehörigen Datenträger getrennt, liegt in der gewerblichen Veräußerung eine Markenverletzung vor.
Die vorgenannte bundesweite Theaterinszenierung bestand zu ca. 1/3 aus übernommenen Text- und Interviewpassagen Klaus Kinski's. Diese waren mit dem übrigen Text verwoben. Der Schutzbereich des Zitatrechts war nicht eröffnet. Das Gericht stellte fest, dass die in Wechselwirkung stehende Individualität des älteren Werkes und Selbständigkeit des neuen Werkes das ursprüngliche Werk durch eigenschöpferische Züge nicht verblassen lassen. Den Erben Klaus Kinski's steht gegen die beklagten Betreiber und Aufführer des Theaterstücks sowohl ein Schadensersatz- als auch Unterlassungsanspruch zu.
Beschluss des BVerfG vom 07.10.2009, Az.: 1 BvR 3479/08 Unternehmen der Musikindustrie und Tonträgerhersteller hatten in einer Verfassungsbeschwerde geklagt, dass private Kopien von Musik-CDs gegen § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage mit der Begründung zurück, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht wurde. Außerdem hieß es in dem Beschluss, dass einzelne Kopien eines Werkes zum privaten Gebrauch auf Tonträger zulässig sind, solange sie nicht Erwerbszwecken dienen.
Urteil des AG Düsseldorf vom 05.04.2011, Az.: 57 C 15740/09
Das AG Düsseldorf entschied bezüglich einer Urheberrechtsverletzung durch rechtswidrigen Upload in einer p2p-Musiktauschbörse, dass der vom Kläger angesetzte Streitwert von 10.500 Euro entschieden zu hoch sei. Vielmehr wurde für den Upload eines einzigen Musiktitels ein Streitwert von lediglich 2.500 Euro für angemessen erachtet.
Urteil des BGH vom 07.10.2009, Az.: I ZR 38/07 Der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, kann gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG ab dem 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar des übersetzten Werkes eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt. Besondere Umstände können es als angemessen erscheinen lassen, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu senken.
Urteil des LG München I vom 27.07.2015, Az.: 7 O 20941/14
Die bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik genießt mangels persönlicher geistiger Leistung keine Lichtbildschutz. Eine fotografische Reproduktion kann dagegen Lichtbildschutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht. Eine ungerechtfertigte Schutzrechtsverwarnung wegen unerlaubter Nutzung einer technischen Reproduktion begründet einen Schadensersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten des zu Unrecht Abgemahnten.
Urteil des LG Hamburg vom 23.11.2005, Az.: 308 O 583/05 Der Inhaber eines Urheberrechts hat im Falle einer Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf eine unverzügliche Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Die Beseitigungspflicht des Verletzers geht jedoch aber nur soweit, wie eine Beseitigung dem Schuldner tatsächlich möglich ist. Des Weiteren steht sie unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Die Beseitigung muss also geeignet und erforderlich sein, um den widerrechtlichen Störungszustand zu beseitigen und sie muss zudem drüber hinaus dem Störer zumutbar sein. In diesem Rahmen hat der Schuldner alles in seiner Macht stehende zu tun, um die Störung vollständig zu beseitigen.
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