Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“
Haftung für Thumbnails in Suchmaschinen
Internetlink auf urheberrechtlich geschützte Kartenausschnitte
Kartographien diverser Städte sind Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne von § 2 UrhG und sind daher vor widerrechtlichen Veröffentlichungen im Internet urheberrechtlich geschützt. Die Wiederholungsgefahr einer Urheberrechtsverletzung wird nicht schon dadurch beseitigt, dass der zielgerichtete Link auf die geschützte Darstellung von fraglicher Webseite entfernt wird, vielmehr ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.
IP-Adressen müssen nicht zur Auskunftserteilung gespeichert werden
Alpensinfonie
15 Euro Schadensersatz pro Musiktitel für Filesharing
Pressemitteilung des LG Hamburg vom 27.10.2010, Az.: 308 O 710/09
Das Landgericht Hamburg hat einen Beklagten, der 2006 zwei Musikaufnahmen für kurze Zeit in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, dazu verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 Euro pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Das Landgericht Hamburg berücksichtigte dabei, dass es sich zwar um Musiktitel bekannter Künstler handelte, die Titel jedoch bereits mehrere Jahre alt waren. Bei der Schätzung der angemessen Lizenzgebühr orientierte sich das Gericht an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 und einem Einigungsvorschlag im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA.Unbewusster Austausch
Beschluss des OLG Oldenburg vom 08.05.2009, Az.: 1 Ss 46/09
Allein die Nutzung einer Internet-Tauschbörse lässt nicht darauf schließen, dass der User weiß oder damit rechnet, dass seine heruntergeladenen Dateien, die im Ordner "incoming" gespeichert werden, automatisch allen anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung stehen.
Access-Provider ist nicht zur Sperrung oder Erschwerung des Zugangs zu Domains mit schutzrechtsverletzenden Inhalten verpflichtet.
Nach Ansicht des LG Hamburg haftet ein Access-Provider weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für von seinen Kunden durch das Herunterladen bei bestimmten Internetdiensten begangene Schutzrechtsverletzungen. Die dem Access-Provider derzeit zur Verfügung stehenden technischen Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs seiner Kunden zu Domains mit rechtsverletzendem Inhalt seinen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig. Abgesehen davon sei es dem Access-Provider auch nicht zumutbar, mit einer dieser Maßnahmen seinen Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzendem Inhalt zu erschweren.
Soziale Netzwerke müssen User nicht überwachen
- das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist,
- präventiv,
- allein auf eigene Kosten und
- zeitlich unbegrenzt einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Filesharing darf nicht mit präventiven Filtersystemen bekämpft werden
– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,
– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,
– präventiv,
– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und
– zeitlich unbegrenzt
einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.