Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011, Az.: 4 HK O 9301/10 Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon enthaltene Klausel zur Gewährung einer Lizenz für die Verwendung aller Namen, eingetragenen Marken und Darstellungen im Rahmen hochgeladener Produktbilder ist überraschend und somit unwirksam. Die Klausel hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten hinsichtlich der Einstellung von Bildern auf denen Namen oder Marken nicht eingefügt waren, hielt das Landgericht dagegen nicht für überraschend, sondern sah darin eine zulässige Übertragung von Nutzungsrechten.
Beschluss des OLG Köln vom 09.02.2009, Az.: 6 W 182/08 Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches urheberrechtlich geschütztes Werk anbietet, handelt widerrechtlich. Wenn sich das Werk (hier: 1 Musikalbum) zudem noch in der relevanten Verwertungsphase befindet, liegt auch hier schon eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vor, so dass § 101 Abs. 1 und 2 UrhG Anwendung findet.
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 29.09.2010, Az.: 5 U 9/09
Die Internetplattform "Sevenload" haftet für Urheberrechtsverletzungen ihrer User erst ab Kenntnisnahme. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Betreiber des Online-Videoportals die eingestellten Inhalte der User nicht zu Eigen machen und es somit an der nach außen sichtbaren Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der Internetseite fehlt.
Urteil des LG Hamburg vom 30.04.2010, Az.: 308 S 12/09 Eine Kappung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR setzt voraus, dass es sich um die erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand, § 97a Abs. 2 UrhG. Die Rechtsverletzung ist dann nicht unerheblich, wenn zwei CDs mit insgesamt 32 nicht autorisierten Titeln im Rahmen einer Internet-Auktionsplatform (eBay) angeboten werden. Es liegt bereits ein geschäftlicher Verkehr vor, wenn über eBay Waren verkauft werden, mag der im konkreten Einzelfall zu erwartende Veräußerungsgewinn auch gering sein. Darüber hinaus spricht auch das häufige Auftreten eines eBay-Anbieters als Versteigerer für eine geschäftliche Tätigkeit (7 Jahre, 600 Verkäufe).
Urteil des LG Potsdam vom 21.11.2008, Az.: 1 O 175/08 Dem Standort, von dem aus Foto- oder Filaufnahmen zu gewerblichen Zwecken gemacht werden, kommt für die Beurteilung, ob der Eigentümer diese untersagen kann, eine entscheidende Bedeutung zu. Erfolgen die Aufnahmen von allgemeinzugänglichen Stellen aus, hat der Eigentümer dies hinzunehmen. Andernfalls leiten sich die Ansprüche des Eigentümers nicht aus dem Urheberrecht ab, sondern allein aus dem zivilrechtlichen Eigentumsschutz.
Pressemitteilung des BGH vom 20.03.2008, Az.: I ZR 166/05 Auch der Eigentümer eines Werkoriginals darf grundsätzlich keine Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen, Umbaumaßnahmen verstoßen grundsätzlich gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot. Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachweilt unverändert erhalten bleibt. Ein derartiger Konflikt zwischen den Belangen des Urhebers und des Eigentümers kann jedoch letztlich nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden. Im Streitfall wiegt das Interesse der Beklagten an dem Umbau nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schwerer als das Erhaltungsinteresse des Urhebers.
Beschluss des LG Mannheim vom 05.11.2008, Az.: 2 S 3/08
Für Streitigkeiten im Urheberrecht als Teil des Zivilrechts sind grundsätzlich die örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichte anzurufen. Ist nach den Vorschriften des jeweiligen Landesrechts in Urheberrechtsstreitsachen die Zuständigkeit des Berufungsgerichts abweichend davon bei nur einem Landgericht konzentriert, so kann die Berufung nur bei diesem Gericht fristwahrend eingelegt werden.
ACTA verunsichert und polarisiert. Es wird befürchtet, dass ACTA zu einer Internetzensur, Netzsperren, einem Three-Strike-Modell und zu einer lückenlosen Kontrolle des Internets durch Staat und Private führen wird.
Urteil des LG Köln vom 27.01.2010, Az.: 28 O 237/09
In den letzten Jahren haben Abmahnungen wegen illegalen Filesharings über sog. P2P-Netzwerke ein enormes Ausmaß angenommen. Das LG Köln nahm nun hierzu Stellung und legte fest, dass die Rechtsverfolgungen nicht nach § 242 BGB rechtmissbräuchlich seien. Das Landgericht stützte sein Urteil u. a. auf den Umstand, dass durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet die Musikindustrie jedes Jahr in erheblichem Umfang geschädigt werde. Daher seien die Bemühungen der Geschädigten, mit Hilfe von Abmahnungen gegen die Urheberrechtsverletzungen vorzugehen, jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich.
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