Urteile aus der Kategorie „Veranstaltungsrecht“

12. August 2015

Presse hat Anspruch auf Auskunft gegenüber Stadt auf Nennung des Veranstalters einer Demonstration

Der Schriftzug "PEGIDA" auf einem gelben Ortsschlid rot durchgestrichen.
Beschluss des VG Würzburg vom 13.02.2015, Az.: W 7 E 15.81

Mitarbeiter der Presse haben einen Auskunftsanspruch über die Anmelder von Demonstrationen (hier „Pegida“ bzw. „Wügida“) gegenüber der Stadt, jedenfalls dann, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Anmelder der Demonstrationen überwiegt.

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11. September 2015

Trassenfieber – Theaterbetreiber haftet der GEMA als Veranstalter auf Schadensersatz

weiße Würfel mit der Aufschrift GEMA auf Musiknoten
Urteil des BGH vom 12.02.2015, Az.: I ZR 204/13

a) Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verantwortlichkeit als Veranstalter im Sinne von § 13b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt.

b) Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung, bewirtet die Veranstaltungsbesucher, vereinnahmt die Bewirtungserlöse und wirbt für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Veranstalter an der Aufführung mit.

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21. Juli 2014

Marek Lieberberg ist nicht alleiniger Inhaber der Titelrechte an „Rock am Ring“

Pressemitteilung des LG Koblenz vom 30.06.2014, Az.: 2 HKO 32/14

Das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durchzuführen, steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG und ihrem Geschäftsführer Marek Lieberberg nicht alleine, sondern gemeinsam mit der Nürburgring GmbH i. E. zu. Der Werktitel „Rock am Ring“ genießt seit dem Jahre 1986 rechtlichen Schutz. Inhaber des geschützten Werktitels ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sowohl die Nürburgring GmbH i. E.  als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG beteiligt waren. Dieser Werktitelschutz setzt sich gegen die Wortmarke „Rock am Ring“ der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG mit Priorität 1993 durch.

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04. September 2018 Top-Urteil

Unzulässigkeit einer Servicepauschale und Bearbeitungsgebühr beim Online-Ticketverkauf

Frau hält Smartphone in der Hand und bucht Online-Tickets
Pressemitteilung Nr. 141/18 zum Urteil des BGH vom 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17

Bei der AGB-Klausel, die eine Gebühr für das Selbstausdrucken von im Internet gekauften Tickets in Höhe von 2,50 € oder eine Bearbeitungsgebühr für den Premiumversand solcher Tickets zu einem Preis von 29,90 € vorsieht, handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt. Nach dem Grundgedanken des § 448 Abs. 1 BGB hat der Käufer beim sogenannten Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten zu tragen, worunter beispielsweise Porto, Verpackung und gegebenenfalls auch die Versicherung fallen. Nicht umfasst ist aber ein etwaiger interner Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Tickets, da es sich hierbei um Pflichten des Verkäufers handelt, zu denen er ohnehin gesetzlich oder - wie beim Versendungskauf - nebenvertraglich verpflichtet ist. Grundsätzlich kann zwar für unterschiedlich anfallenden Aufwand in der entsprechenden Bearbeitung und der Wahl des Versands auch eine unterschiedliche Preiskalkulation stattfinden. Diese Kalkulation und ein etwaiger erhöhter Geschäftsaufwand muss dann jedoch auch transparent dem Kunden gegenüber mitgeteilt werden. Pauschale Gebühren ohne den Nachweise auf einen tatsächlich erhöhten Geschäftsaufwand benachteiligen den Kunden hingegen und sind unzulässig.

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05. Juni 2015

Anforderungen an die Preisangabe der Flughafengebühr bei Flugbuchungen

Weltkarte mit Modellflugzeug, Geld und Reisepässen
Urteil des LG Berlin vom 28.04.2015, Az.: 16 O 175/14

Flugpreise müssen stets als Gesamtpreise ausgewiesen werden, welche alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Gebühren beinhalten. Die im Gesamtpreis enthaltenen Steuern, Flughafengebühren und sog. „sonstigen Zuschläge“ müssen hierbei gem. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 gesondert ausgewiesen werden. Die Zusammenfassung aller dieser neben dem reinen Beförderungspreis anfallenden Kosten unter dem Punkt „Steuern & Gebühren“ in einer Summe ist unzulässig.

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17. Januar 2013

Verkehrssicherungspflichten bei Tanzveranstaltungen

Urteil des HansOLG Hamburg vom 05.09.2012, Az.: 8 U 160/11 Der Beschaller einer Tanzveranstaltung in einem Einkaufszentrum ist verpflichtet, die Lautsprecher gegen Verschieben und Umstürzen zu sichern. Bei einer solchen Tanzveranstaltung ist damit zu rechnen, dass Gegenstände vor allem bei Veranstaltungen, die nicht dem üblichen Betrieb entsprechen, von Unbeteiligten zumindest verschoben werden und somit eine Gefahr für die anderen Besucher darstellen. Vorliegend musste der Beschaller ein Schmerzensgeld und Schadensersatz leisten, da ein von einer Brüstung stürzender Lautsprecher Besucher verletzt hatte.
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04. Januar 2017

Preisangaben bei Flugreisen müssen alle anfallenden Gebühren beinhalten

Flugticket online über Laptop buchen
Urteil des LG Hamburg vom 18.11.2016, Az.: 315 O 28/16

Bei der Angabe des Flugpreises eines Online-Reisebüros ist der zu zahlende Endpreis stets vollständig auszuweisen und sämtliche Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, anzugeben. Dies gilt auch für anfallende Preise bei Zahlung mit einem gängigen Zahlungsmittel. Werden nicht alle Gebühren angegeben oder wird der beworbene Preis nur bei Zahlung mit einer nicht gängigen Zahlungsart gewährt, liegt eine Irreführung über die tatsächlich anfallenden Kosten vor.

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22. September 2014

Lieberberg darf Festival-Namen „Rock am Ring“ weiterhin verwenden

Pressemitteilung zum Urteil des OLG Koblenz vom 29.08.2014, Az.: 6 U 850/14

Der Konzertveranstalter M. Lieberberg ist Rechtsinhaber eines möglicherweise entstandenen Werktitelrechts hinsichtlich der Bezeichnung "Rock am Ring". Eine Vereinbarung zwischen den Verantwortlichen des ersten Festivals begründete ein alleiniges Recht des Konzertveranstalters zur Benutzung der Bezeichnung. Ein Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung und Veranstaltung des Festivals unter dem Titel "Rock am Ring" steht der Nürburgring GmbH daher nicht zu.

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02. März 2016

Kein Wettbewerbsverstoß durch Verteilen von Werbung entgegen der Messe-AGB

Werbeständer mit Prospekten auf einer Messe
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.08.2015, Az.: I-20 U 22/14

Das Verteilen von Werbemitteln auf einer Messe außerhalb der eigenen Standfläche stellt auch dann keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Messeveranstalters ein solches Verhalten verbieten. Ein möglicher Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG scheitert bereits an dem Vorliegen einer gesetzlichen Vorschrift, da allgemeine Geschäftsbedingungen als ausschließlich privatautonome Regelungen keine für einen solchen Anspruch erforderliche Rechtsnorm darstellen. Auch ein Verstoß unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG scheidet aus, sofern dem Werbenden nach objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine gezielte Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers nachgewiesen werden kann.

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23. Oktober 2018

Bezeichnung einer Partyveranstaltung als „Ballermann Party“ kann Markenrechtsverletzung darstellen

Menschen die auf einer Party mit den Händen hoch feiern
Urteil des OLG München vom 27.09.2018, Az.: 6 U 1304/18

Es stellt eine Markenrechtsverletzung an der eingetragenen deutschen Wortmarke „Ballermann“ dar, wenn ohne Einwilligung des Markeninhabers Partyveranstaltungen als „Ballermann Party“ beworben werden. Auch wenn der angesprochene Verkehrskreis mit dem prägenden Begriff „Ballermann“ eventuell eine Örtlichkeit auf der spanischen Insel Mallorca assoziiert, an welcher ein „ausschweifendes Partyleben“ stattfindet, stellt der Begriff keine lediglich rein beschreibende Bedeutung im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs für Partyveranstaltungen dar, wie dies etwa bei einer „Halloween Party“, „Beach Party“ oder auch „Christmas Party“ der Fall sein kann.

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