Kein Stop für UberPop

18. Mai 2018
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Hand hält Smartphone auf dem eine Karte mit Mitfahrgelegenheiten angezeigt wird Pressemitteilung Nr. 39/18 zum Urteil des EuGH vom 10.04.2018, Az.: C-320/16

Den EU-Mitgliedstaaten bleibt es weiterhin überlassen, Beförderungsleistungen, welche nach dem jeweiligen Landesrecht für rechtswidrig erachtet werden, zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Der EuGH hat hierüber im Rahmen eines Vorlageverfahrens entschieden, bei welchem es vor allem über die französische Transport-App „UberPop“ ging. Eine Mitteilung an die Kommission über entsprechende Gesetzesentwürfe sei hiernach auch nicht mehr erforderlich. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei derartigen Apps und die damit verbundene Leistung nicht um einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der europäischen Richtlinie handelt, womit Landesrecht zur Anwendung kommt.

Gerichtshof der Europäischen Union

Pressemitteilung Nr. 39/18 zum Urteil vom 10. April 2018

Az.: C-320/16

 

Die Mitgliedstaaten können die rechtswidrige Ausübung von Beförderungstätigkeiten im Rahmen des Dienstes UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden, ohne der Kommission den Gesetzentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitzuteilen.

Das französische Unternehmen Uber France erbringt mittels einer Smartphone-Applikation einen Dienst namens Uber Pop, mit dem es nicht berufsmäßige Fahrer, die ihr eigenes Fahrzeug enutzen, mit Personen zusammenführt, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten. Im Rahmen des mittels dieser Applikation erbrachten Dienstes legt es die Tarife fest, erhebt den Preis für jede Fahrt vom Kunden, führt sodann einen Teil davon an den nicht berufsmäßigen Fahrer des Fahrzeugs ab und stellt die Rechnungen aus.

Uber France wird strafrechtlich verfolgt, weil sie über den Dienst UberPop ein System der Zusammenführung von Kunden mit Fahrern organisiert hat, die keine Berufskraftfahrer sind und
Personen in Fahrzeugen mit weniger als zehn Sitzplätzen entgeltlich befördern. Uber France trägt vor, dass die französische Regelung, auf deren Grundlage sie verfolgt werde, eine technische Vorschrift darstelle, die einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie über Normen und technische Vorschriften betreffe. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf eines Gesetzes oder einer Regelung mitzuteilen, wenn damit technische Vorschriften für Erzeugnisse und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft eingeführt werden; andernfalls kann dieses Gesetz oder diese Regelung Privatpersonen nicht entgegengehalten werden. Im vorliegenden Fall hatten die französischen Behörden der Kommission die in Rede stehenden Strafvorschriften jedoch nicht vor ihrer Verabschiedung mitgeteilt. Uber France leitet daraus ab, dass sie deshalb nicht für die ihr zur Last gelegte Tat belangt werden könne. Das mit der Rechtssache befasste Tribunal de grande instance de Lille (Regionalgericht Lille, Frankreich) fragt den Gerichtshof, ob die französischen Behörden verpflichtet waren, der Kommission den Gesetzentwurf vorab mitzuteilen. In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrige Ausübung einer Beförderungstätigkeit wie UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden können, ohne der Kommission den Gesetzentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitteilen zu müssen.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass er am 20. Dezember 2017 in der Rechtssache Uber Spanien entschieden hat, dass der in Spanien angebotene Dienst UberPop in den Bereich
des Verkehrs fällt und keinen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie darstellt.

Der Gerichtshof hält den in Frankreich angebotenen Dienst UberPop für im Wesentlichen mit dem in Spanien angebotenen identisch, wobei es Sache des Tribunal de grande instance de Lille ist, dies zu prüfen. Da der Dienst UberPop somit nicht unter die Richtlinie fällt, kommt die darin vorgesehene Pflicht zur vorherigen Mitteilung an die Kommission nicht zur Anwendung. Daraus folgt, dass die französischen Behörden nicht verpflichtet waren, den Entwurf des in Rede stehenden Strafgesetzes der Kommission vorab mitzuteilen.

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