Keine fernabsatzrechtliche Informationspflicht bei eBay-Kleinanzeigen

09. Januar 2018
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2439 mal gelesen
0 Shares
bunte Sprechblasen mit Beschriftung "3..2..1..meins" symbolisieren Ebay Urteil des OLG Brandenburg vom 19.09.2017, Az.: 6 U 19/17

Werden bei eBay-Kleinanzeigen Felgen ohne nähere Spezifikation zu Lochkreis, Lochzahl, Einpresstiefe etc. beworben, ist dies keine unlautere geschäftliche Handlung wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten nach Fernabsatz- und Telemedienrecht. Die Plattform ermöglicht lediglich die Veröffentlichung einer Anzeige, wie sie genauso in einer Zeitung publiziert werden könnte. Im Unterschied zur Verkaufsseite eBay enthält eBay-Kleinanzeigen gerade keine technische Möglichkeit, direkt einen Vertrag abzuschließen. Im Falle einer Kontaktaufnahme durch einen Interessenten kann der Anbietende daher immer noch rechtzeitig die im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts erforderlichen Informationen erteilen. Dies gilt auch bezüglich der Verlinkung auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform).

Oberlandesgericht Brandenburg

Urteil vom 19.09.2017

Az.: 6 U 19/17

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 17.01.2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus – 11 O 147/16 – wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der vom Verfügungskläger im Berufungsrechtszug nach klarstellender Neufassung und Beschränkung durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung verfolgten Fassung ist hinreichend bestimmt und auch sonst zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Dem Verfügungskläger stehen die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB; § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, Art. 246c Nr. 1 bis 3 EGBGB; Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nicht zu.

Die beanstandete Anzeige des Verfügungsbeklagten, mit der er auf der Internetplattform „eBay-Kleinanzeigen“ Felgen des Herstellers R… mit den Angaben „Preis … €“ sowie „… Zoll ab … €, Versand ab … €“ ohne nähere Spezifikation zu Lochkreis, Lochzahl, Einpress-tiefe etc. bewarb, stellt keine unlautere geschäftliche Handlung dar. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers verstößt die Anzeige nicht gegen die Informationspflichten nach Fernabsatz- und Telemedienrecht und auch nicht gegen die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur Online-Streitbeilegungsplattform.

1) Die vorgenannten Pflichten sind auch Marktverhaltensregeln i.S.v. § 3a UWG. Die inkriminierte Anzeige des Verfügungsbeklagten auf „eBay-Kleinanzeigen“ stellt aber keinen Verstoß gegen diese Pflichten dar, weil diese Anzeige (noch) kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages im Wege des Fernabsatzes, im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs oder des Online-Handels enthält und der Verfügungsbeklagte die Informationen vor Eingehen derartiger Geschäfte erteilen kann.

2) Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen. Art. 246a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB schreibt vor, Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, bei denen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht, zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2. Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Die Informationen sind mithin Verbrauchern dann zur Verfügung zu stellen, wenn ein Unternehmer im Internet eine Ware und deren Lieferung in der Weise anbietet, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung unter Nutzung bereitgestellter technischer Mittel im Wege der Fernkommunikation abgeben kann. Das ist bei der in Rede stehenden Anzeige des Verfügungsbeklagten auf „eBay-Kleinanzeigen“ nicht der Fall.

Technische Möglichkeiten zum unmittelbaren fernkommunikativen Vertragsabschluss bietet die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ nicht. Diese Plattform ermöglicht die Veröffentlichung einer Anzeige, wie sie auch auf der Anzeigenseite einer Zeitung oder unter Verwendung sonstiger Medien publiziert werden könnte, allerdings mit der Besonderheit, dass eine Kommunikation über das System unter Verwendung der Funktion „Nachricht schreiben“ möglich ist. Die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch Fernkommunikationsmittel ist indes bei Anzeigen in sonstigen Medien üblicherweise auch gegeben, wenn – wie nicht selten der Fall – eine Telefonnummer und/oder eine E-Mail-Adresse angegeben wird.

Die Abgabe einer Vertragserklärung sieht die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ im Unterschied beispielsweise zur Verkaufs- und Auktionsplattform „eBay“ nicht vor. Auf der Plattform „eBay“ wird dem Kunden regelmäßig ein annahmefähiges Vertragsangebot unterbreitet, welches dieser unter Einsatz der zur Verfügung gestellten technischen Mittel sogleich annehmen oder hierzu ein bindendes Gebot abgeben kann oder aber seinerseits allein unter Abänderung des angebotenen Preises ein bindendes Vertragsangebot abgeben kann, welches der Unternehmer im Wege der Fernkommunikation sogleich annehmen kann (Optionen: „Sofort-Kaufen“, „Bieten“ bzw. „Preisvorschlag“).

Derartige technische Möglichkeiten, unter deren Verwendung ein Vertrag durch Angebot und Annahmeerklärung abgeschlossen werden könnte, sieht die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ nicht vor. Im Falle einer Kontaktaufnahme durch einen Interessenten hat der anbietende Unternehmer daher die Möglichkeit, dem Verbraucher rechtzeitig die im Falle eines Fernabsatzgeschäfts erforderlichen Informationen zu erteilen.

Sofern ein Verbraucher dem anbietenden Unternehmer, sei es unter Verwendung der Funktion „Nachricht schreiben“, sei es telefonisch, per E-Mail oder per Telefax eine auf Vertragsabschluss im Fernabsatz gerichtete Vertragserklärung (bindendes Angebot) übermitteln sollte, was im Streitfall schon im Hinblick auf die nur grob umrissene Artikelbeschreibung als ausgeschlossen angesehen werden kann, hat der Unternehmer die Möglichkeit, ein solches Vertragsangebot abzulehnen und selbst ein Angebot im Fernabsatzverkehr zu unterbreiten und dabei die insoweit erforderlichen Informationen, welche bei Zustandekommen des Geschäfts Vertragsinhalt werden, in der gebotenen Weise zu erteilen.

Die Anzeige des Verfügungsbeklagten ohne die Informationen gem. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB stellt deshalb keinen Wettbewerbsverstoß dar.

3) Dasselbe gilt im Hinblick auf die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und die Verlinkung auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform).

3.1) Gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB hat ein Unternehmer, der sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren der Telemedien bedient (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), dem Kunden die in Art. 246c EGBGB bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar verständlich mitzuteilen. Nach Art. 246c Nr. 1 bis 3 EGBGB hat der Unternehmer den Kunden zu unterrichten über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, sowie darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird, ob er dem Kunden zugänglich ist und darüber, wie er mit den nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mittel Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.

Voraussetzung für das Eingreifen der Informationspflicht ist ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr. Erfasst sind Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 312i Rn. 2). Die vom Verfügungsbeklagten verwendete Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ sieht – wie ausgeführt – eine unmittelbare Bestellmöglichkeit nicht vor.

3.2) Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (in Kraft seit 09.02.2016, Art. 22 Abs. 2 der VO) ordnet an: „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links besteht für Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder -Dienstleistungsverträge eingehen. Für den Abschluss solcher Verträge hält die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ ein System nicht bereit. Mithin muss auch nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ bei Schaltung einer Anzeige durch einen Unternehmer als Website dieses Unternehmers anzusehen wäre.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, § 542 Abs. 2.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a