Kommentar

LG Berlin – Google Deutschland nicht verantwortlich für Suchergebnisse unter google.de

17. Dezember 2014
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Kommentar zum Urteil des LG Berlin vom 21.08.2014, Az.: 27 O 293/14

Im Mai 2014 hat der Europäische Gerichtshof seine vielbeachtete Entscheidung zum „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet verkündet. In der Folgezeit ist es zu einer Vielzahl von Anträgen an Google gekommen, mit denen das Entfernen bestimmter Suchergebnisse aus Google begehrt wurde, welche in den Augen der jeweiligen Antragssteller deren Persönlichkeitsrecht verletzten. In einem nun bekannt gewordenen Verfahren vor dem LG Berlin hatte das Gericht zu entscheiden, wer für die Entfernung solcher Links auf google.de zur Verantwortung gezogen werden kann: Google Deutschland oder die Google Inc.?

Was ist passiert?

Der Antragssteller, der zwischenzeitlich im Event-Management tätig ist, war in den 1990er Jahren als Geschäftsführer einer Wirtschaftsauskunftei tätig. Wegen dieser Tätigkeit wurde 1996 ein eingeleitetes Strafverfahren mit einem Strafbefehl beendet. Im Mai 1997 wurde ein Artikel über dieses Verfahren in einem Nachrichtenmagazin unter dem Titel „Datenklau – Mangel an Beweisen“ veröffentlicht. Dieser Artikel war im Jahre 2014 nach wie vor über google.de auffindbar und seit mindestens sieben Jahren im oberen Bereich des Suchergebnisses bei Eingabe bestimmter Suchergebnisse zu finden. In dem Artikel wurde insbesondere darüber berichtet, dass der Antragsteller mit seinen Praktiken Datenschutzverstöße begangen und Amtsanmaßungen betrieben hat. Da sich der Antragssteller an der Auffindbarkeit dieses Beitrags unter google.de störte, wollte er ihn aus dem Suchergebnis entfernt wissen.

Nachdem der Europäische Gerichtshof im Mai 2014 seine Entscheidung zum „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet verkündet hatte, beschritt der Antragssteller den Rechtsweg und mahnte Google Deutschland, Tochtergesellschaft der Google Inc., mit anwaltlichen Schreiben vom Mai 2014 erfolglos ab. Daraufhin beantragte der Antragssteller zunächst mit Erfolg den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung, dass die fortwährende Anzeige des streitgegenständlichen Suchergebnisses bei der Antragsgegnerin gegen europäisches und deutsches Datenschutzrecht verstoße, was dazu führe, dass auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt werde. Dass Google Deutschland die Suchfunktion unter google.de bereitstelle, ergebe sich bereits aus einem Handelsregisterauszug aus 2001.

Gegen die einstweilige Verfügung richtete sich die Antragsgegnerin durch Widerspruch. Sie macht u.a. geltend, sie sei nicht passivlegitimiert. Nicht Google Deutschland betreibe die Suchmaschine www.google.de, sondern vielmehr die Konzernmutter, die Google Inc. in Mountain View, Kalifornien, USA.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil von Mitte August 2014 (Urteil vom 21.08.2014 – Az.: 27 O 293/14), dass die deutsche Google-Tochter für rechtsverletzende Suchergebnisse, die unter der Domain google.de dargestellt werden, nicht verantwortlich gemacht werden kann. Ausschließlich passiv legitimiert ist die Google Inc.. Insoweit wurde die einstweilige Verfügung  auf den Widerspruch der Antragsgegnerin aufgehoben.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Google Deutschland bereits nicht passiv legitimiert ist. So wurde von der Antragsgegnerin ein Impressum und ein DENIC-Auszug vorgelegt, woraus sich ergibt, dass die Google Inc. und nicht Google Deutschland die auf der Webseite www.google.de vorgehaltenen Dienste anbietet und auch Inhaberin der Domain ist. Schließlich wurde der vom Antragssteller vorgelegte Handelsregisterauszug von 2001 mit dem Unternehmensgegenstand „Bereitstellung von Suchfunktionen im Internet sowie Bereitstellung anderer Internetdienste und elektronischer Dienste“ dahingehend im Jahr 2005 geändert, dass die Antragsgegnerin nunmehr ausschließlich „Vermittlung des Verkaufs von Onlinewerbung und von sonstigen Produkten und Leistungen“ anbietet. Der Antragsteller hatte darüber hinaus keinerlei Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, dass es dem entgegen in Wahrheit Google Deutschland ist, welche die Suchmaschine betreibt, oder dass sie über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der spezifischen und streitgegenständlichen Suchmaschinendaten in irgendeiner Form mitentscheiden würde.

Auch im Hinblick der Rechtsprechung des EuGH zum „Recht auf Vergessenwerden“ (Urteil vom 13. Mai 2014 – Rs. C-131/12) ergibt sich kein anderes Bild: der EuGH hatte in seiner Entscheidung nicht etwa festgestellt, dass die Google Spain SL die personenbezogenen Daten der Suchmaschine verarbeite, sondern vielmehr, dass die spanische Google Spain SL lediglich zur Förderung des Verkaufs von Werbeflächen der Suchmaschine verantwortlich sei, nicht jedoch für den Betrieb der Suchmaschine.

Schließlich gebietet auch das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht, Google Deutschland als Nichtverantwortliche unter Missachtung der Personenverschiedenheit in die zivilrechtliche Haftung zu nehmen, so die Berliner Richter.

Fazit

Im Ergebnis kann die deutsche Google Tochter nicht als verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG angesehen werden. Die einstweilige Verfügung war daher zurückzuweisen. Das „Recht auf Vergessen“ kann demnach nach der Entscheidung des LG Berlin ausschließlich gegen die Muttergesellschaft Google Inc. geltend gemacht werden und nicht gegen deren deutsche Tochtergesellschaft.

7 Kommentare

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