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Kostenloses Abrufen von Musik stellt Schadensersatzanspruch dar

23. Mai 2023
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Frau hört mit ihrem Handy Musik Urteil des OLG Hamburg vom 23.03.2023, Az.: 5 U 128/17

Das OLG Hamburg lehnt die Berufung der Beklagten gegen das vorangegangene Urteil des LG Hamburg vom 27. Juni 2017 (Az.: 310 O 89/16) ab. Die Beklagte, Betreiberin eines Sharehosting-Dienstes, wurde gegenüber der Klägerin zu Schadensersatz verurteilt. Die Webseite der Beklagten beeinhaltete eine Funktion, mit welcher Musikdateien hochgeladen und mit einem entsprechenden, von der Seite generierten Link, kostenlos abgerufen werden konnten. Entsprechende Links wurden mit Hilfe von Linksammlungen im Internet verbreitet. Nach Auffassung der Gerichte stellt dies eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar, weshalb ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann.

Oberlandesgericht Hamburg

Urteil vom 23.03.2023

Az.: 5 U 128/17

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.06.2017, Az. 310 O 89/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung
der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin ist ein deutsches Tonträgerherstellerunternehmen. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, ist bzw. war bis zum Herbst 2022 Betreiberin des Sharehosting-Diensts „uploaded.net“, über den sie ihren Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung stellte. Die Beklagte beschrieb im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs ihre Dienstleistung selbst wie folgt: „Sichern & teilen Sie Ihre Dateien mit uploaded.net“. Der gegenständliche
Dienst der Beklagten wurde im Herbst 2022 eingestellt, wie im Termin zur Berufungsverhandlung vor dem Senat am 01.02.2023 als unstreitig festgestellt worden ist.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren Schadensersatz von der Beklagten, weil – wie sie behauptet hat – über von ihr, der Klägerin, ermittelte 12 Nutzer-Accounts mit Account-IDs bei der Beklagten im Zeitraum 12.10.2015 bis 13.11.2015 insgesamt 1.411 Uploads der gegenständlichen 18 Musikalben erfolgt seien, die zu entsprechenden Downloadlinks auf Speicherplatz der Plattform der Beklagten geführt hätten.

Der Sharehosting-Dienst „uploaded.net“ ist bzw. war über die Websites uploaded.net, uploaded.to und ul.to abrufbar. Das Angebot dieses Dienstes umfasste für jedermann – kostenlosen – Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. Für jede hochgeladene Datei erstellte die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilte diesen dem Nutzer automatisch mit. Die Beklagte bot für die bei ihr abgespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine entsprechende Suchfunktion. Die Server der Beklagten konnten nicht mit einer Suchmaschine durchsucht werden. Daher konnten Dritte auf die hochgeladenen Inhalte nur dadurch zugreifen, dass sie die jeweilige URL des hochgeladenen Inhalts aufriefen. Allerdings konnten Nutzer die Download-Links in sog. Linksammlungen im Internet einstellen. Diese wurden von Dritten angeboten und enthielten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Über die Download-Links im Suchergebnis der Linksammlungen erhielten Nutzer dann Zugriff auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien.

Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten war kostenlos möglich. Allerdings waren Menge und Geschwindigkeit für nicht registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft (sog. „GUEST“ und „FREE“-Nutzer) beschränkt. Zahlende Nutzer („PREMIUM“-Nutzer) bekamen dagegen täglich ein Download-Kontingent von 30 GB, maximal sammelbar auf bis zu 500 GB ohne Beschränkungen der Downloadgeschwindigkeit. Sie konnten beliebig viele Downloads parallel tätigen und mussten zwischen einzelnen Downloads keine Wartezeit in Kauf nehmen (vgl. die Produktübersicht der Beklagten gem. Anlage B 1).

Es gab drei Möglichkeiten, den Dienst „uploaded“ der Beklagten zu nutzen:

– als Gast („GUEST“) ohne Uploadmöglichkeit, aber mit Downloadmöglichkeiten, diese allerdings erst nach verschiedenen Zwischenschritten und mit geringer Download-Geschwindigkeit;

– als registrierter Nutzer („FREE Account“), dem ein bestimmter Anschluss mit einer sog. Account-ID kostenlos zugewiesen wurde und der kostenfreie Up- und Download-Möglichkeiten hatte, jedoch mit vergleichsweise langsamen Geschwindigkeiten; sowie

– als registrierter Nutzer mit einem bezahlpflichtigen Account („PREMIUM Account“), dem ebenfalls eine bestimmte Account-ID zugewiesen wurde und der mit hohen Geschwindigkeiten Up- und Downloads vornehmen konnte.

Außerdem sah das Geschäftsmodell der Beklagten im Jahr 2015 Vergütungschancen für Premium-Account-Nutzer (und auch Free-Account-Nutzer) vor (sog. „FREUNDE PROGRAMM“, vgl. Anlage B 1), und zwar wenn die von ihnen hochgeladenen Inhalte von anderen Nutzern heruntergeladen wurden („pay per download“) und wenn aus Anlass des Downloads ihrer Inhalte Drittnutzer ihrerseits einen kostenpflichtigen Premium-Account von
der Beklagten erwarben („pay per sale“). Ausweislich Anlage B 1 betrug im März 2015 die „Premiumvergütung“ einmalig 75% einer Erstbestellung der vermittelten Premiumaccounts (außer eines 48h Premium-Accounts) und einmalig 65% einer Folgebestellung der vermittelten Premiumaccounts (außer eines 48h Premium-Accounts).

Der Beklagten war – im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2015 – generell bekannt, dass ihr Dienst vielfach von Nutzern dazu missbraucht wurde, urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Genehmigung der Rechteinhaber hochzuladen und die zugehörigen Downloadlinks in Linklisten öffentlich zugänglich zu machen. Die Beklagte hat in anderen gerichtlichen Verfahren – worauf die Klägerin vorliegend unbestritten Bezug nimmt – angegeben, es habe ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch ihrer tatsächlichen Geschäftspolitik entsprochen, dass in Fällen, in denen eine wiederholte Rechtsverletzung über einen bestimmten Account festgestellt worden sei (oder auch bei einem einzelnen besonders gravierenden Fall, etwa der Meldung einer Vielzahl rechtsverletzender Links), eine Sperrung des betroffenen Nutzer-Accounts erfolgt sei. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 5), dort den Ziffern 3.5.1 und 3.5.2, war es den Nutzern vertraglich untersagt, den Dienst der Beklagten u.a. zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen zu benutzen.

Die Klägerin hat vorliegend Urheberrechtsverletzungen über 12 Nutzer-Accounts des Dienstes der Beklagten an folgenden 18 Musikalben geltend gemacht und sich insoweit auf ihr ausschließliches Tonträgerherstellerrecht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berufen:

1. „How Big, How Blue, How Beautiful“ der Künstlergruppe „Florence + The Machine“

2. „Every Open Eye“ der Künstlergruppe „Chvrches“

3. „Gold“ der Künstlergruppe „ABBA“

4. „Goddess“ der Künstlergruppe „Banks“

5. „Symphonia“ des Künstlers „Schiller“

6. „In The Lonely Hour“ des Künstlers „Sam Smith“

7. „VI“ des Künstlers „Sido“

8. „1989“ der Künstlerin „Taylor Swift“

9. „Nightclubbing“ der Künstlerin „Grace Jones“

10. „Luna“ der Künstlergruppe „Faun“

11. „Gipfelstürmer“ der Künstlergruppe „Unheilig“

12. „Emotion“ der Künstlerin „Carly Rae Jepsen“

13. „Das Märchen vom gezogenen Stecker (Live)“ der Künstlergruppe „Niedeckens Bap“

14. „Netzwerk“ der Künstlergruppe „Klangkarussell“

15. „Revival“ der Künstlerin „Selena Gomez“

16. „Hey“ des Künstlers „Andreas Bourani“

17. „Born in the Echoes“ der Künstlergruppe „The Chemical Brothers“

18. „Anthems For Doomed Youth“ der Künstlergruppe „The Libertines“.

Die Klägerin beauftragte mit der Ermittlung von Rechtsverstößen die Fa. p. GmbH, die regelmäßig Internetseiten mit Linklisten durchsuchte, die Links zu URLs auf den Servern der Beklagten enthielten. Die p. GmbH unternahm anschließend sog. Abuse-Meldungen gegenüber der Beklagten mit dem Ziel der Löschung der rechtsverletzenden Inhalte. Die Beklagte ihrerseits beauftragte für das sog. Abuse-Management die Fa. I. New Media Development GmbH, Wien, (im Folgenden: „I.“) als Dienstleister.

Die Klägerin ließ über ihren Ermittlungsdienstleister p. GmbH zu den gegenständlichen insgesamt 1.411 Uploads jeweils eine sog. Abuse-Meldung an die Beklagte richten (vgl. Übersichten Anlagenkonvolut K 3). Die 1.411 Uploads / konkret bezeichneten URLs sind von der Beklagten bzw. ihrer Dienstleisterin der Fa. I. daraufhin jeweils gelöscht worden. Eine Sperrung der hier betroffenen insgesamt 12 Nutzer-Accounts nahm die Beklagte dagegen nicht vor.

Die Klägerin hat behauptet, die streitgegenständlichen 1.411 Uploads hätten jeweils eines der 18 gegenständlichen Musikalben enthalten. Dies sei im Rahmen der Ermittlung kontrolliert worden. Zu allen 1.411 Uploads seien die vom Dienst der Beklagten vergebenen individuellen Download-Links anschließend jeweils auf sog. Linklisten im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden.

Die Klägerin hat gemeint, aufgrund der gewählten Kosten- und Vergütungsstruktur habe die Beklagte für die Nutzung ihres Dienstes gezielte Anreize für rechtswidrige Uploads urheberrechtlich geschützter Inhalte geschaffen. Der Dienst der Beklagten sei auf die Begehung solcher Rechtsverletzungen angelegt gewesen. Die Beklagte hafte als Täterin für die gegenständlichen 1.411 Uploads. Der Beklagten sei Vorsatz vorzuwerfen. Ihr, der Klägerin, stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zu, den sie mit insgesamt 900.000,- € (18 x 50.000,- €) geltend gemacht hat.

Mit ihrer am 14.04.2016 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 900.000,- € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, ihr Dienst sei nicht primär auf die Begehung von Urheberrechtsverletzungen angelegt gewesen. Urheberrechtsverletzungen hätten nur einen geringen Teil der Gesamtnutzung ihres Dienstes ausgemacht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus ihrem seinerzeitigen Gebühren- und Vergütungssystem.

Die Beklagte hat bestritten, dass die gegenständlichen Dateien die von der Klägerin behaupteten Aufnahmen enthielten und dass die Downloadlinks auf Linklisten veröffentlicht gewesen seien. Die auf den Linklisten angegebenen Identitätskürzel der dort veröffentlichenden Uploader hätten nicht bestimmten Accounts zugeordnet werden können.

Die Beklagte hat gemeint, sie hafte nicht als Täterin für die gegenständlichen Rechtsverletzungen. Nach Hinweis auf Rechtsverletzungen sei sie ihren Prüf- und Beseitigungspflichten nachgekommen. Ihr, der Beklagten, könnte auch nicht die unterbliebene Sperrung der 12 Nutzer-Accounts vorgeworfen werden. Die gegenständlichen 12 Fälle seien bei ihrer Ermittlungsfirma I. wohl „durchgerutscht“.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2017 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 900.000,- € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.04.2016 zu zahlen. Das Landgericht hat gemeint, die Beklagte hafte der Klägerin gem. §§ 97 Abs. 2, 85, 19a UrhG i.V.m. § 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB für die von den 12 nach den Account-IDs bekannten Nutzern des Dienstes der Beklagten zu Lasten der Klägerin begangenen 1.411 Urheberrechtsverletzungen auf Schadensersatz. Die Beklagte hafte (jedenfalls) als Gehilfin
der von den Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen. Die nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG i.V.m. § 287 ZPO gebotene Schadensschätzung ergebe den von der Klägerin verlangten fiktiven Lizenzbetrag (18 x 50.000,- € = 900.000,- €). Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung vollumfänglich weiterverfolgt.

Die Beklagte wendet in tatsächlicher Hinsicht ein, dass sie die Richtigkeit der von der Klägerin ermittelten 12 verfahrensgegenständlichen Accounts, der zu diesen erfolgten Zahl von Abuse-Meldungen sowie der Abuse-Zeitpunkte nunmehr ausdrücklich bestreite.

Die Beklagte meint im Übrigen, entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sie, die Beklagte, zu den Haupttaten der Nutzer ihrer Plattform weder durch aktives Tun noch durch Unterlassen Beihilfe geleistet. Ihr, der Beklagten, habe es auch am doppelten Gehilfenvorsatz gefehlt. Die Nichtsperrung der 12 Nutzer-Accounts / Account-IDs, die die Klägerin der Beklagten – wie unstreitig ist – nicht mitgeteilt habe, habe auf einem menschlichen Versagen der Mitarbeiter der Fa. I. beruht. Das Landgericht habe zudem die Anwendbarkeit von § 10 TMG verkannt.

Auch die Schadenshöhe (900.000,- € = 18 x 50.000,- €) habe das Landgericht unzutreffend bestimmt. Grundsätze, die bei einer unmittelbaren Haftung gelten würden, dürften nicht ohne weiteres übernommen werden. Die Haftung des Plattformbetreibers bestehe aufgrund der Bereitstellung einer Infrastruktur, über deren Nutzung der Plattformbetreiber keine Entscheidungsgewalt habe. Dies müsse bei der Schadenshöhe Berücksichtigung finden. Gegenständlich sei eine mittelbare Verletzung und keine unmittelbare Nutzung. Es sei zu differenzieren zwischen Plattformbetreibern und Rechteverwertungsgesellschaften, die eine lückenlose Kontrolle über von ihnen vermittelte Inhalte hätten.

Zudem sei bei massenhaften Rechtsverletzungen nach der Rechtsprechung des Senats (5 U 222/10, v. 07.11.2013) keine Multiplikation eines bestimmten (Mindest-)Schadensersatzbetrages mit der Anzahl rechtsverletzend genutzter Titel vorzunehmen. Das Landgericht habe bei der Schadenshöhe auch nicht auf den wirtschaftlichen Vorteil durch den Abschluss von Premium-Account-Verträgen abstellen dürfen. Damit habe das Landgericht zu Unrecht eine Würdigung ihres, der Beklagten, Geschäftsmodells vorgenommen, was ohne eine Beweisaufnahme nicht zulässig gewesen sei. Das Landgericht
habe nicht alle Einzelfallumstände zutreffend bewertet.

Jedenfalls sei ein Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Die Klägerin habe bei Versendung der Abuse-Mitteilungen Kenntnis von den Account-IDs gehabt, diese jedoch ihr, der Beklagten, nicht mitgeteilt. Hierdurch habe sie eine unverzügliche Sperrung der Accounts verhindert.

Schließlich sei das Vorgehen der Klägerin missbräuchlich, wenn sie in Wirklichkeit versuche, wirtschaftliche Einnahmen zu erzielen, ohne die bewirkten Urheberrechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Abuse-Mitteilungen die Account-IDs nicht enthielten.
Die Klägerin habe vorliegend zudem Unterlassung nie geltend gemacht, woraus sich der Wille zur Erzielung wirtschaftlicher Einnahmen ergebe.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2022 bestreitet die Beklagte nunmehr die Aktivlegitimation der Klägerin. Hierzu trägt die Beklagte vor, es seien ihr in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg, Az. 310 O 217/15, betreffend das Musikalbum „Reclassified“ der Künstlerin Iggy Azalea Anhaltspunkte zur Kenntnis gelangt, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren begründeten. Die bisherige Indizwirkung der Ausdrucke der Katalogdatenbank „Media-Cat“ der PhonoNet GmbH (Anlagen K 4 – K 21) hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin sei hierdurch entkräftet. Es bestünden Zweifel an rechtswirksamen Übertragungsvorgängen innerhalb des Konzerns der Universal Music Group.
Im Streitfall sei die Klägerin im Hinblick auf die 12 Musikalben internationaler Künstler bzw. Künstlergruppen keine originäre Tonträgerherstellerin, sie habe selbst zum Beweis ihrer Aktivlegitimation schon in der Klageschrift diesbezüglich auf den konzerninternen Repertoireaustauschvertrag Bezug genommen, diesen jedoch nicht vorgelegt. Die internationalen Künstler bzw. Künstlergruppen stünden beim britischen Tochterunternehmen der Universal Music Group unter Vertrag, wie sich für neun der Musikalben aus einem Bildschirmausdruck unter https://umusic.co.uk/our-artists, abgerufen am 29.11.2022 (Anlage BB 5), ergebe. Im Hinblick auf die sechs Musikalben von Künstlern bzw. Künstlergruppen, die in Deutschland ansässig seien, nimmt die Beklagte auf ℗-Vermerke bei Amazon Music Bezug, wie sie sich aus Anlage BB 4 ergäben. Soweit der Zusatz „a Division of Universal Music GmbH“ enthalten sei, wisse sie, die Beklagte, nicht, ob Sub-Labels bezeichnet als „a division of Universal Music GmbH“ als eigenständige Rechtspersonen Verträge als Tonträgerhersteller abschlössen. Das Musikalbum „Symphonia“ des Künstlers Schiller weise keinen Hinweis auf die Klägerin als Tonträgerherstellerin auf, sondern enthalte den ℗©-Vermerk zugunsten der Deutschen Grammophon GmbH, Berlin (Anlage BB 4). Es bestünden Zweifel, dass eine lückenlose Rechtekette vom originären Rechteinhaber bis zur Klägerin tatsächlich existiere. Es bestehe der Verdacht, dass die Lizenzierungspraxis in der Universal Music Group nicht den Anforderungen an eine wirksame, rechtssichere Rechtekette genüge. Es liege bezüglich
dieses neuen Vorbringens der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vor. Die Tatsachen, die Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin begründeten, seien ihr, der Beklagten, erst nach dem 22.07.2022 (bzw. dem 26.09.2022) bekannt geworden.

Die Beklagte meint, ihre eigene Verantwortlichkeit für die gegenständlichen Uploads sei weder aufgrund der Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells noch aufgrund des Unterlassens technischer Schutzmaßnahmen noch wegen ausgebliebener Account-Löschungen zu bejahen.

Die Voraussetzungen eines zur eigenen Verantwortlichkeit führenden Geschäftsmodells seien, dass das Geschäftsmodell nicht nur grundsätzlich zu Rechtsverletzungen anrege, sondern gerade hierauf beruhe. Die täterschaftliche Haftung durch die Annahme einer Verantwortlichkeit aufgrund einer Ausgestaltung des Geschäftsmodells sei ein Ausnahmefall. Die Ausgestaltungsmerkmale: Schaffung eines Downloadvergütungssystems mit Anreizen zum Upload urheberrechtsverletzender Inhalte, Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen und Bereitstellung unbeschränkter Download-Links reichten nicht aus, um eine Täterschaft des Plattformbetreibers zu bejahen. Erforderlich seien Anhaltspunkte, die über diese drei Ausgestaltungsmerkmale hinausgingen. Als weiteres Prüfungserfordernis sei der Anteil rechtsverletzender Nutzung festzustellen. Sie, die Beklagte, habe ausgeführt und unter Beweis gestellt, dass der Anteil urheberrechtsverletzender Nutzung im niedrigen, einstelligen Prozentbereich liege. Die Klägerin trage die Beweislast für den Anteil urheberrechtsverletzender Nutzung. Bisher fehle eine Feststellung zum Anteil urheberrechtsverletzender Nutzung, was nicht zu ihren, der Beklagten, Lasten gehen könne. Ihr, der Beklagten, könne auch nicht vorgeworfen werden, sie habe durch den Umgang mit erkannten Rechtsverletzungen bzw. Accounts einen erheblichen, zur eigenen Verantwortlichkeit führenden Anreiz zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen gesetzt. Sie habe dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie in hoher fünfstelliger Anzahl jährlich Nutzer-Accounts, von denen Rechtsverletzungen begangen worden seien, gesperrt habe. Der Umstand, dass einzelne Accounts nicht unverzüglich gesperrt worden seien, könne nicht zu einer generellen Missbilligung ihres, der Beklagten, Geschäftsmodells führen. Ein niedriger Anteil rechtsverletzender Nutzung sowie ein abschreckender Umgang mit erkannten Rechtsverletzungen sprächen im Streitfall gegen eine täterschaftliche Verantwortlichkeit von ihr, der Beklagten, auf der Grundlage des Geschäftsmodells.

Sie, die Beklagte, hafte auch nicht aufgrund unzureichender technischer Schutzmaßnahmen oder aufgrund ausgebliebener Account-Löschungen. Dies wird weiter ausgeführt.

Zur Schadenshöhe macht die Beklagte ergänzend geltend, es sei bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ein Abschlag aufgrund einer rechtspolitischen Betrachtung angezeigt. Die Abkehr vom bisherigen System der Störerhaftung zur Haftung aufgrund einer eigenen Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung bedürfe auf der Rechtsfolgenseite eines Korrektivs, um nicht zu einer unbilligen Gefährdung einer Vielzahl legitimer Geschäftsmodelle zu gelangen. Aus unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 3 Abs. 2 der RL 2004/48/EG) ergebe sich das Erfordernis der verhältnismäßigen
Bestimmung der Rechtsfolgen. Eine Berechnung der Schadenshöhe nach der Lizenzanalogie ließe bei der Verantwortlichkeit einer Plattform konkrete Einzelfallumstände unberücksichtigt. Zudem fehle es an konkreten Anhaltspunkten für eine Schadensschätzung, weswegen eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO gänzlich unterbleiben müsse.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.06.2017, Az. 310 O 89/16, abzuändern und zu erkennen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens.

Die Klägerin meint, das neue tatsächliche Vorbringen der Beklagten, das sie bestreitet, sei verspätet. Insbesondere habe die Beklagte es nicht vermocht, eine fehlerhafte Zuordnung bezüglich der hier streitgegenständlichen 12 Nutzer-Accounts sowie Fehler bei der Anzahl der dazu erfolgten Abuse-Meldungen darzulegen. Die Zuordnung sei in erster Instanz unstreitig gewesen und daran müsse sich die Beklagte festhalten lassen.

Die Klägerin trägt im Berufungsverfahren neu vor, dass seit Ende April 2017, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, die Beklagte ihre Geschäftspolitik geändert habe. Seitdem habe die Beklagte die Accounts von Nutzern bei wiederholten Rechtsverletzungen gesperrt und habe damit gezeigt, dass derartige Accountsperrungen möglich und eine wirkungsvolle Maßnahme seien. Am 29.04.2017 habe die p. GmbH – unbestritten
– einen starken Einbruch der Anzahl der meldefähigen Rechtsverletzungen im Dienst von uploaded.net festgestellt. Zudem hätten ab diesem Zeitpunkt die p.-Suchergebnisse einen drastischen Anstieg von URLs ausgewiesen, die zum Zeitpunkt ihres Auffindens im Dienst der Beklagten bereits gelöscht gewesen seien. Es seien ab diesem Zeitpunkt – unbestritten – auf einen Schlag massenweise Dateien gelöscht worden. Am 28.04.2017 seien noch 5.543 Rechtsverletzungen von p. gemeldet worden, am 06.05.2017 seien es nur noch 138 Rechtsverletzungen gewesen. Dieser Einbruch der Meldezahlen sei nicht überraschend, sondern beruhe darauf, dass wenige für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen verantwortliche Intensivtäter für einen Großteil der Uploads verantwortlich gewesen seien.

Zur Aktivlegitimation behauptet die Klägerin, es gebe betreffend das Musikalbum „Symphonia“ des Künstlers Schiller national einen Repertoire-Austauschvertrag zwischen der Deutschen Grammophon GmbH und ihr, der Klägerin. Sie und die Deutsche Grammophon GmbH seien im gleichen Gebäude ansässig. Die Klägerin ist der Ansicht, die Einwendungen der Beklagten im Hinblick auf die Aktivlegitimation seien als verspätet zurückzuweisen.
Die vorgelegten Eintragungen in der Katalogdatenbank der PhonoNet GmbH seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der Datenbank zu den jeweiligen Musikalben sprächen, habe die Beklagte nicht dargetan. Sie, die Klägerin, werte die streitgegenständlichen Musikalben in der Bundesrepublik Deutschland aus. Dies ergebe sich aus den PhonoNet-Auszügen und auch aus den von der Beklagten vorgelegten Einträgen auf der
Plattform von Amazon.

Die Klägerin meint, die Beklagte hafte vorliegend täterschaftlich, als Mittäterin oder als mittelbare Täterin. Auf die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG könne sich die Beklagte nicht berufen.

Die Schadenshöhe sei vom Landgericht ebenfalls zutreffend bestimmt worden.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Mit
nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtem Schriftsatz vom 08.03.2023 hat die Beklagte mitgeteilt, dass das Kantonsgericht Kanton Zug
mit Entscheid vom 17.02.2023 den Konkurs über die Beklagte wegen Überschuldung gem. Art. 725b OR bzw. Art. 192 SchKG eröffnet habe.

II.

1. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen lizenzanalogen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. §§ 97 Abs. 2, 85, 19a UrhG, § 287 ZPO i.H.v. 900.000,- € (18 x 50.000,- €) bejaht. Auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 02.06.2022 (u.a. BGH GRUR 2022, 1324 – uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 – uploaded III) sowie unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist die Bewertung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend.

a. Das Landgericht hat zunächst die Zulässigkeit der Klage zu Recht bejaht.

aa. Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist das Begehren lizenzanalogen Schadensersatzes (§ 97 Abs. 2 UrhG) im Zusammenhang mit 1.411 Downloadlinks (URLs auf Speicherplatz der Plattform der Beklagten) im Zeitraum vom 12.10.2015 bis 13.11.2015, die die gegenständlichen 18 Musikalben enthielten.

bb. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit; sie folgt – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ II (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 11f. – uploaded II). Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 12 – uploaded II, m.w.N.). Beides ist hier der Fall.

cc. Der Klageantrag, ein bezifferter Zahlungsantrag, begegnet keinen Bestimmtheitsbedenken i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

b. Die vorliegende Schadensersatzklage ist auch unter Beachtung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 02.06.2022 (BGH GRUR 2022, 1324 – uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 – uploaded III) sowie unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens begründet.

aa. Das Landgericht hat zutreffend deutsches Recht angewendet.
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer
Rechtsverletzung zu beurteilen (stRspr.; vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 14 – uploaded II). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung von Tonträgerherstellerrechten i.S.v. § 85 UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden. Hierüber streiten die Parteien im Übrigen im Berufungsverfahren zu Recht nicht.

bb. Für den Anspruch auf Schadensersatz kommt es auf das zur Zeit der Verletzungshandlung geltende Recht an (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2016, 803 Rn. 14 – Armbanduhr). Die Regelungen des seit dem 01.08.2021 geltenden Gesetzes über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG) sind für die vorliegende Schadensersatzklage für Vorgänge aus Oktober / November 2015 daher nicht von Belang.

cc. Es ist im Streitfall von einer Aktivlegitimation der Klägerin als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszugehen.

aaa. Das Landgericht ist insoweit zu Recht aufgrund des erstinstanzlichen Parteivorbringens von der Aktivlegitimation der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte i.S.v. § 85 UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an den gegenständlichen Musikalben und damit auch als Inhaberin des jeweiligen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung der Alben (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhG) ausgegangen.
Bis zum Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 01.12.2022 hat diese keine Zweifel im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Klägerin geäußert, die Aktivlegitimation war bis zum Vorbringen im Schriftsatz vom 01.12.2022 prozessual unstreitig.

bbb. Das auf die klägerische Aktivlegitimation bezogene Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 01.12.2022 ist neues Vorbringen i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO und ein nachgeholtes Bestreiten i.S.v. § 530 ZPO. Es ist – soweit es unstreitig ist – zu berücksichtigen, führt jedoch im Streitfall nicht zu einer Entkräftung der erheblichen Indizwirkung der PhonoNet-Einträge zugunsten der Klägerin (Anlagen K 4 – K 21).

(1) In der Berufungsbegründung – wie hier – unterlassenes, später nachgeholtes Bestreiten fällt unter § 530 ZPO (Heßler in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 530 Rn. 12). Gem. § 530 ZPO gelten § 296 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO entsprechend, wenn Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht werden. Das Bestreiten der Aktivlegitimation stellt ein neues Verteidigungsmittel der Beklagten dar.
Sachvortrag kann jedoch nur zurückgewiesen werden, wenn er bestritten ist. Unstreitiges Vorbringen ist dagegen unabhängig von allen Fragen der Verspätung oder Verzögerung immer zuzulassen; gleiches gilt für Einreden oder Einwendungen, die sich auf unstreitiges Vorbringen stützen, selbst wenn dadurch eine Beweisaufnahme notwendig wird (Cassardt in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 530 Rn. 6). Zu berücksichtigen ist hiernach der unstreitige Inhalt der Anlagen BB 4 (℗- und ©-Vermerke zu den gegenständlichen sechs nationalen Musikalben auf Amazon Music) und BB 5 (Bildschirmausdruck unter https://umusic.co.uk/our-artists, abgerufen am 29.11.2022, zu internationalen Künstlern) sowie die unstreitige Behauptung der Beklagten, zwischen den internationalen Künstlern bzw. Künstlergruppen bestand (zunächst) ein Vertrag mit dem britischen Tochterunternehmen der Universal Music Group.

(2) Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung die klägerische Aktivlegitimation noch nicht in Zweifel gezogen hat, so schließt dies eine Berücksichtigung des Vorbringens vom 01.12.2022, soweit dies unstreitig geblieben ist, nicht aus (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 531 Rn. 9).
Zwar kann nach dem Ablauf der Begründungsfrist die Zielrichtung des Rechtsmittels nicht mehr in der Weise geändert werden, dass nunmehr eine sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende, innerhalb der Begründungsfrist aber nicht geltend gemachte Beschwer bekämpft wird (BGH GRUR 2009, 856 Rn. 16). Jedoch hält sich hier das nachgeholte Bestreiten innerhalb der in der Begründungsfrist geltend gemachten Beschwer.

(3) Ob vorliegend außerhalb des unstreitigen neuen Vorbringens ein Ausschluss gem. §§ 530, 531 Abs. 2 ZPO besteht oder ob – wie die Beklagte geltend macht – der Zulassungsgrund gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gegeben ist, kann im Streitfall offenbleiben.

Auf eine Zulassung kommt es nicht an, denn auch aus dem neuen Vorbringen der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 01.12.2022 ergeben sich keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der unstreitigen Inhalte der Eintragungen in der media-cat.de-Datenbank der PhonoNet GmbH zu den gegenständlichen Musikalben (vgl. Anlagen K 4 – K 21).

Im Einzelnen:

(a) Die Klägerin macht vorliegend geltend, Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte i.S.v. § 85 UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an den gegenständlichen Musikalben zu sein und die Musikalben im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland allein wirtschaftlich auszuwerten. Hierzu beruft sie sich auf die unstreitigen Inhalte der Eintragungen in der media-cat.de-Datenbank der PhonoNet GmbH zu den jeweiligen Musikalben (Anlagen K 4 – K 21). Hieraus ergibt sich ein erhebliches Indiz für die Annahme der Rechtsinhaberschaft der Klägerin in Bezug auf
die Tonträgerherstellerrechte, da die Klägerin dort jeweils als „Lieferantin“ aufgeführt ist.

(b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Nachweis der Urheberschaft und der Inhaberschaft an ausschließlichen Verwertungsrechten außerhalb des Anwendungsbereichs der in § 10 UrhG niedergelegten Vermutungsregeln auch durch einen Indizienbeweis erbracht werden, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (BGH GRUR 2016, 1280 Rn. 26 – Everytime we touch; BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 – Tauschbörse I). Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in der für den Handel einschlägigen Datenbank der PhonoNet GmbH in Betracht. Bei den an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft eines Tonträgerherstellers gem. § 85 Abs. 1 UrhG zu stellenden Anforderungen ist ferner den besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die ein solcher Nachweis mit sich bringt und die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet liegen. Der Tonträgerhersteller, dem die effektive Durchsetzung seines Leistungsschutzrechtes möglich sein muss, kann sich daher zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation auf Indizien wie seine Eintragung in den PhonoNet-Medienkatalog beziehen. Weitergehende Darlegungen und Beweisangebote und deren Ausschöpfung sind erst erforderlich, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen (BGH GRUR 2016, 1280 Rn. 26 – Everytime we touch; BGH
GRUR 2016, 176 Rn. 20 – Tauschbörse I).

Es handelt sich beim PhonoNet-Medienkatalog um den zentralen Einkaufskatalog für den Einzelhandel, der großen Wert auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten legt.

Die indizielle Bedeutung der Eintragung als „Lieferant“ in der PhonoNet-Datenbank ergibt sich dabei zwar nicht aus einer vorangegangenen Rechtsprüfung.
Sie folgt jedoch aus tatsächlichen, typischerweise für eine Rechtsinhaberschaft sprechenden äußeren Umständen, was eine (tatsächliche) Vermutung der Rechtsinhaberschaft begründet.

(c) Diese erhebliche zugunsten der Klägerin bestehende Indizwirkung hat die Beklagte auch durch ihr neues Vorbringen im Berufungsverfahren bezogen auf die gegenständlichen Musikalben nicht erschüttert. Die Beklagte hat insoweit keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in dem PhonoNet-Medienkatalog und damit gegen die Rechtsinhaberschaft der Klägerin an den maßgeblichen Musikaufnahmen sprechen.

(aa) Im Ausgangspunkt beziehen sich die Zweifel der Beklagten auf einen Sachverhalt eines Parallelverfahrens vor dem Landgericht Hamburg, Az. 310 O 217/15, hinsichtlich des Musikalbums „Reclassified“ der Künstlerin Iggy Azalea, das vorliegend schon nicht gegenständlich ist. Die Beklagte macht geltend, im Parallelverfahren habe es widersprüchlichen Klägervortrag zur Person des originären Tonträgerherstellers des dort gegenständlichen Musikalbums gegeben, woraufhin – unstreitig – mehrere gerichtliche Hinweise erteilt worden seien. Die Beklagte stützt hierauf generelle Zweifel an
der konzerninternen Lizenzierungspraxis innerhalb der Universal Music Group und behauptet, eine saubere und einheitliche Zuordnung eines Musikalbums zu einem konkreten, originären Tonträgerhersteller und eine saubere Unterscheidung zwischen den verschiedenen Marken, Geschäftsbereichen und Tochterunternehmen sei zweifelhaft.

Mit diesem Vortrag kann die erhebliche Indizwirkung der Richtigkeit der Eintragungen in dem PhonoNet-Medienkatalog im Hinblick auf die klägerische Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland indes im Hinblick auf die gegenständlichen Musikalben nicht erschüttert werden.

(bb) Hinsichtlich der gegenständlichen 12 Musikalben internationaler Künstler bzw. Künstlergruppen ist die Indizwirkung gegeben und nicht entkräftet.
Es ist weder dargetan noch ersichtlich, wer sonst – aus dem Konzernverbund, dem die Klägerin angehört, denn nichts anderes macht die Beklagte vorliegend geltend – die Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland innehaben sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es im Hinblick auf die Indizwirkung der Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog spezifizierteren Bestreitens. Denn durch eine summarische Prüfung der Rechtevermerke auf den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes kann unschwer verifiziert werden, ob der dort angegebene Rechteinhaber von den Behauptungen der Klägerin abweicht (BGH GRUR 2016, 176 Rn. 23 – Tauschbörse I). Dies ergibt sich auch aus den von der Beklagten selbst als Anlage BB 4 vorgelegten Screenshots von Amazon Music. Im Hinblick auf die 12 gegenständlichen Musikalben internationaler Künstler fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die gegen die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland bei der Klägerin an den maßgeblichen Musikaufnahmen sprechen. Der Einwand der Beklagten, die internationalen Künstler bzw. Künstlergruppen stünden beim britischen Tochterunternehmen der Universal Music Group unter Vertrag, wie sich aus einem Bildschirmausdruck unter https://umusic.co.uk/our-artists, abgerufen am 29.11.2022 (Anlage BB 5), ergebe, steht der Indizwirkung der PhonoNet-Medienkatalog-Eintragungen im Hinblick auf die klägerische Inhaberschaft ausschließlicher Rechte gem. § 85 UrhG nicht entgegen. Der dort genannte „Lieferant“ der Musikaufnahmen kann originärer oder abgeleiteter Rechtsinhaber im Hinblick auf die Tonträgerherstellerrechte für das
Gebiet Bundesrepublik Deutschland sein. Entscheidend ist, ob spezifizierter Beklagtenvortrag vorliegt, der den Behauptungen der Klägerin entgegensteht.
Dies ist vorliegend im Hinblick auf die 12 Musikalben internationaler Künstler jedoch nicht der Fall.

Hinsichtlich des Musikalbums „How Big, How Blue, How Beautiful“ der Künstlergruppe Florence + The Machine ist – wie auch bei den nachfolgenden internationalen Musikalben – unbestritten in der media-cat.de-Datenbank, Anlage K 4, als Lieferant die Klägerin benannt. Weiter ist zu diesem Musikalbum dort als Label: „Island“ aufgeführt sowie als Veröffentlichungsdatum der 29.05.2015 ausgewiesen. Nach Klägervortrag bereits in der Klageschrift soll sich die Rechtsinhaberschaft der Klägerin hinsichtlich der internationalen Musikalben aus einem konzerninternen Repertoireaustauschvertrag ergeben. Dieser Sachvortrag ist von der Beklagten nicht erheblich in Zweifel gezogen worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht die fehlende Vorlage einer lückenlosen schriftlichen Rechtekette angesichts der erheblichen Indizwirkung der Richtigkeit der Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog nicht aus, um die Indizwirkung zu erschüttern, wenn nicht zugleich spezifiziert dargetan wird, wer sonst der Inhaber der
ausschließlichen Rechte gem. § 85 UrhG für das hier maßgebliche Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sein soll. Damit liegt keine Privilegierung von Rechtsinhaberschaften im Konzernverbund vor. Vielmehr ist das Gewicht der Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog als zentralem Einkaufskatalog für den Einzelhandel, der großen Wert auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten legt, zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass ein Label
bzw. ein künstlerisches Markenzeichen für dessen Inhaber vermuten lässt, Inhaber des Tonträgerherstellerrechts zu sein (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 85 Rn. 62a). Dass die im PhonoNet-Medienkatalog genannten einzelnen Label nicht zur Klägerin gehören, ist ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Letztlich fehlt es vorliegend an spezifiziertem Beklagtenvorbringen, weshalb der Inhalt der Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog hinsichtlich der gegenständlichen 12 Musikalben internationaler Künstler bzw. Künstlergruppen falsch sein sollte.

Dies gilt für sämtliche gegenständlichen internationalen Musikalben:

– „Every Open Eye“ der Künstlergruppe Chvrches, Anlage K 5, Veröffentlichungsdatum: 25.09.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Vertigo Berlin,

– „Gold“ der Künstlergruppe Abba, Anlage K 6, Veröffentlichungsdatum: 17.06.2008, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Polydor,

– „Goddess“ der Künstlergruppe Banks, Anlage K 7, Veröffentlichungsdatum: 05.09.2014, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Capitol,

– „In The Lonely Hour“ (Deluxe Edt.) des Künstlers Sam Smith, Anlage K 9, Veröffentlichungsdatum: 23.05.2014, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Capitol,

– „1989“ (Jewel Box) der Künstlerin Taylor Swift, Anlage K 11, Veröffentlichungsdatum: 28.11.2014, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Universal,

– „Nightclubbing“ der Künstlerin Grace Jones, Anlage K 12, Veröffentlichungsdatum: 25.04.2014, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Island,

– „Emotion“ der Künstlerin Carly Rae Jepsen, Anlage K 15, Veröffentlichungsdatum: 18.09.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Interscope,

– „Netzwerk“ der Künstlergruppe Klangkarussell, Anlage K 17, Veröffentlichungsdatum: 23.09.2014, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Vertigo Berlin,

– „Revival“ der Künstlerin Selena Gomez, Anlage K 18, Veröffentlichungsdatum: 09.10.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Interscope,

– „Born in the Echoes“ der Künstlergruppe The Chemical Brothers, Anlage K 20, Veröffentlichungsdatum: 17.07.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Virgin,

– „Anthems For Doomed Youth“ der Künstlergruppe The Libertines, Anlage K 21, Veröffentlichungsdatum: 11.09.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: EMI.

Es besteht jeweils eine erhebliche Indizwirkung zugunsten der Klägerin als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte, die die Beklagte nicht spezifiziert in Zweifel gezogen hat.

(cc) Im Hinblick auf die sechs gegenständlichen Musikalben nationaler Künstler bzw. Künstlergruppen ergeben sich aus dem neuen Beklagtenvorbringen
und der Anlage BB 4 ebenfalls keine hinreichenden Zweifel an der Korrektheit der Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog:

– „VI“ des Künstlers Sido, Anlage K 10, Veröffentlichungsdatum: 04.09.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Urban, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗© 2015 Vertigo/Capitol, a division of Universal Music GmbH“;

– „Luna“ der Künstlergruppe Faun, Anlage K 13, Veröffentlichungsdatum: 05.09.2014, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: WE LOVE MUSIC, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗ 2014 Musicstarter GmbH & Co. KG © Electrola, a division of Universal Music GmbH“;

– „Gipfelstürmer“ der Künstlergruppe Unheilig, Anlage K 14, Veröffentlichungsdatum: 12.12.2014, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Vertigo Berlin, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗© 2014 Vertigo/Capitol, a division of Universal Music GmbH“;

– „Das Märchen vom gezogenen Stecker“ (live) der Künstlergruppe Niedeckens BAP, Anlage K 16, Veröffentlichungsdatum: 29.08.2014, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Vertigo Berlin,

laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗ 2014 Wolfgang Niedecken, under exclusive license to Vertigo/Capitol, a division of Universal Music GmbH © 2014 Wolfgang Niedecken“;

– „Hey“ des Künstlers Andreas Bourani, Anlage K 19, Veröffentlichungsdatum: 09.05.2014, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Vertigo Berlin,

laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗ 2014 Andreas Bourani © 2014 Andreas Bourani, under exclusive license to Vertigo/Capitol, a division of Universal Music GmbH“.

Die vorgenannten, sich aus der Anlage BB 4 ergebenden ℗-Vermerke bei Amazon Music stehen vorliegend der Richtigkeit der Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog nicht entgegen. Es ist üblich, dass Tonträgerhersteller die von ihnen produzierten Tonträger und/oder ihre Umhüllungen mit einem von einer Jahreszahl gefolgten eingekreisten „P“ (sog. ℗-Vermerk) versehen, wodurch vor allem das Jahr der Erstveröffentlichung der Tonträgeraufnahme zum Ausdruck gebracht werden soll (Boddien in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 85 Rn. 71). Wie ausgeführt lässt dabei ein Label bzw. künstlerisches Markenzeichen für dessen Inhaber vermuten, Inhaber des Tonträgerherstellerrechts zu sein (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 85 Rn. 62a). Weiter ist beim ℗-Vermerk, der üblicherweise auf Tonträgern zu finden ist, zwischen Herstellereigenschaft und Rechtsinhaberschaft zu unterscheiden (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 10 Rn. 14). Der ℗-Vermerk kann die originäre oder abgeleitete Inhaberschaft ausschließlicher Rechte gem. § 85 UrhG vermuten lassen (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 10 Rn. 14). Daher fehlt einem ℗-Vermerk auf
einem Tonträger eine eindeutig festgelegte inhaltliche Aussage, denn es bleibt offen, ob der Benannte nun Hersteller, Rechtsnachfolger oder Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ist (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 10 Rn. 45). Hieraus folgt, dass in den Fällen, in denen ein Hinweis „under exclusive licence to“ auf ein Label der namentlich benannten Klägerin, auch als „a division of“, enthalten ist, die erhebliche Indizwirkung der
Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog nicht in Zweifel gezogen ist. Die Klägerin hat angegeben, dass die Bezeichnung „a division of“ in einem ℗-Vermerk im anglo-amerikanischen Raum die übliche Bezeichnung für einen unselbständigen Geschäftsbereich einer juristischen Person sei. Durch die Zuordnung von Repertoire zu unterschiedlichen „Divisions“ würden die umfangreichen Kataloge der Universal Music Operations Ltd. (UMO), London, United Kingdom, kategorisiert. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Labels bzw. unterschiedlichen „Divisions“ um selbständige Gesellschaften
handele, sind im Streitfall weder dargetan noch ersichtlich. In jedem der vorgenannten fünf Musikalben wird im Ausdruck von Amazon Music gem. Anlage BB 4 auf eine Rechtsinhaberschaft eines Labels als „a division of Universal Music GmbH“ hingewiesen. Die sich aus den Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog zugunsten der Klägerin ergebende Indizwirkung ist daher insoweit nicht entkräftet.

Etwas anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des zuletzt gehaltenen Klägervortrags im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01.02.2023 auch nicht für das Musikalbum „Symphonia“ des Künstlers Schiller. Insoweit ist zwar der ℗- und ©-Vermerk zugunsten der Deutschen Grammophon GmbH, Berlin, wie er sich aus Anlage BB 4 ergibt, unstreitig. Es findet sich dort kein Hinweis auf die Klägerin. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist einem als Verletzer in Anspruch Genommenen zuzumuten, durch eine summarische Prüfung der Rechtevermerke auf den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes zu verifizieren, ob der dort angegebene Rechteinhaber von den Behauptungen der Klägerin abweicht (BGH GRUR 2016, 176 Rn. 23 – Tauschbörse I). Es sind dann weitergehende Darlegungen (und ggf.
Beweisangebote und deren Ausschöpfung) erforderlich, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen (BGH GRUR 2016, 1280 Rn. 26 – Everytime we touch; BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 – Tauschbörse I). Vorliegend hat die Klägerin geltend gemacht, es gebe einen Repertoireaustauschvertrag zwischen der Deutschen Grammophon GmbH und ihr, der Klägerin, aus dem sich ihre Rechtsinhaberschaft im Hinblick auf ausschließliche Tonträgerherstellerrechte an den Musikaufnahmen des Albums „Symphonia“ ergebe. Ergänzend hat sich die Klägerin auf ihr Beweisangebot in der Klageschrift bezogen. Unter Berücksichtigung dieses klägerischen Sachvortrags ergeben sich aus dem Inhalt der Anlage BB 4 indes keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen in der PhonoNet-Datenbank im Streitfall. Denn – wie ausgeführt – bleibt bei einem ℗-Vermerk offen, ob der Benannte nun Hersteller, Rechtsnachfolger oder Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ist (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 10 Rn. 45). Es besteht – unter Berücksichtigung des zuletzt gehaltenen Klägervortrags – kein Widerspruch zwischen dem ℗-Vermerk und den Eintragungen in der PhonoNet-Datenbank, denen – wie ausgeführt – ein erhebliches Gewicht beizumessen ist. Zwar hat die Beklagte das Bestehen eines Repertoireaustauschvertrages
zwischen der Deutschen Grammophon GmbH und der Klägerin, aus dem sich deren Rechtsinhaberschaft im Hinblick auf ausschließliche Tonträgerherstellerrechte an den Musikaufnahmen des Albums „Symphonia“ ergebe, mit Nichtwissen bestritten. Jedoch hat die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Deutsche Grammophon GmbH entgegen dem Eintrag in der PhonoNet-Datenbank zugunsten der Klägerin (Anlage K 8) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt Oktober / November 2015 weiterhin Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den Musikaufnahmen des Albums „Symphonia“ gewesen sei. Die erhebliche Indizwirkung des Eintrags in der PhonoNet-Datenbank zugunsten der Klägerin (Anlage K 8) ist daher auch insoweit nicht erschüttert.

dd. Vorliegend besteht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 97 Abs. 2 UrhG im vom Landgericht zuerkannten Umfang.
Die Voraussetzungen einer täterschaftlich begangenen öffentlichen Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG in Gestalt des öffentlichen Zugänglichmachens (§ 19a UrhG) im Hinblick auf den Inhalt der gegenständlichen 1.411 Download-URL-Links – die gegenständlichen 18 Musikalben – liegen vor. Die betreffenden Uploads erfolgten im Streitfall von 12 Nutzer-Accounts der Plattform der Beklagten. Im Hinblick auf diese Uploads ist eine täterschaftliche Verantwortlichkeit der Beklagten gegeben.

aaa. Gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch kann – wie hier von der Klägerin geltend gemacht – gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte
entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (sog. lizenzanaloger Schadensersatz).

bbb. Eine „öffentliche Wiedergabe“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG und eine öffentliche Zugänglichmachung der gegenständlichen Musikaufnahmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhG) durch die Beklagte liegen hier vor.

(1) Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und
Abs. 3 UrhG). Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung
um nach Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 17 – uploaded II). Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 18 – uploaded II).

(2) Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbstständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden. Unter diesen Kriterien hat der Europäische Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 19 – uploaded II).

(3) Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder – ansonsten – für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 21 – uploaded II). Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen Webseite eingestellt worden sind. Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 22 – uploaded II). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

(4) Zur Handlung der Wiedergabe hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass zwar der Betreiber einer Sharehosting-Plattform hinsichtlich der von seinen Nutzern bewirkten Zugänglichmachung potenziell rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle spielt, dass jedoch sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rolle, die ein solches Tätigwerden des Betreibers einer Plattform bei der Wiedergabe durch den Nutzer dieser Plattform spielt, als auch im Hinblick auf dessen Vorsätzlichkeit zu beurteilen ist, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als Handlung der Wiedergabe einzustufen ist. Insbesondere kann ein Tätigwerden in voller Kenntnis der Folgen des betreffenden Verhaltens und mit dem Ziel, der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen, zur Einstufung dieses Tätigwerdens als „Handlung der Wiedergabe“ führen. Um festzustellen, ob der Betreiber einer Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 77–81 und 83 – YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 36 – uploaded III).

Zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten zählen die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen
auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell
gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 84 – YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 – uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 37 – uploaded III).

Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt hingegen nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig
öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 85 – YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 26 – uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 38 – uploaded III).

Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 86 – YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 27 – uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 39 – uploaded III). Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten,
anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vornehmen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 90 – YouTube und Cyando).

(5) Nach Maßgabe des Vorgenannten ergeben sich drei Fallgruppen, die eine täterschaftliche Haftung des Betreibers einer Sharehosting-Plattform begründen können:
1. Der Plattformbetreiber weiß oder müsste wissen, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden und er ergreift nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 – uploaded II).

2. Der Betreiber ist an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt, er bietet auf seiner Plattform Hilfsmittel an, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder er fördert ein solches Teilen wissentlich, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 – uploaded II).

3. Der Betreiber, der vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, ergreift nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 – uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 41 – uploaded III).

In den vorgenannten Fallgruppen trägt der Betreiber über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, so dass eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vorliegt.

(6) Im Streitfall ist für den gegenständlichen Zeitraum Oktober / November 2015 die zweite vorgenannte Fallgruppe gegeben, die Beklagte als Plattformbetreiberin förderte ein Teilen urheberrechtswidriger Inhalte wissentlich, sie hatte ein Geschäftsmodell gewählt, das die Nutzer ihrer Plattform dazu anregte, geschützte Inhalte auf ihrer Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen und das gewählte Geschäftsmodell beruhte im vorliegend
maßgeblichen Zeitraum auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte.

(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählt zu den Gesichtspunkten, die für die Annahme einer (eigenen) öffentlichen Wiedergabe sprechen, dass ein Plattformbetreiber, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, ein solches Verhalten seiner Nutzer wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 35 – uploaded II). Es kommt weiter darauf an, ob das gewählte Geschäftsmodell auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruht und seine Nutzer dazu verleiten soll, solche Inhalte über diese Plattform zu teilen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 36 – uploaded II).

(b) Diese vorgenannten Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

(aa) Die Beklagte hatte im gegenständlichen Zeitraum Oktober / November 2015 allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte auf von ihr bereitgestelltem Speicherplatz und dem Teilen solcher Inhalte über Downloadlinks etwa in (externen) Linklisten.

Einerseits hat die Beklagte selbst angegeben, für illegale Zwecke missbrauchte Nutzer-Accounts umfassend und aggressiv durch die von ihr beauftragte Firma I. gelöscht zu haben. So seien im Jahr 2014 28.392 Nutzer-Accounts und im Jahr 2015 56.831 Nutzer-Accounts gelöscht worden. Schon dieser Beklagtenvortrag spricht für ganz erheblichen rechtsverletzenden Datentraffic auf der Plattform der Beklagten.

Andererseits hat das Landgericht nachfolgende Tatsachen festgestellt, ohne dass die Beklagte im Berufungsverfahren konkrete Anhaltspunkte dargetan hätte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine Neufeststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO): Die Klägerin nahm die Beklagte bereits in der Vergangenheit wiederholt wegen rechtswidrig öffentlich zugänglich
gemachter, urheberrechtlich geschützter Musikinhalte gerichtlich in Anspruch. Der Beklagten ist daher – im hier maßgeblichen Zeitraum Oktober / November 2015 – generell bekannt gewesen, dass ihr Dienst vielfach von Nutzern dazu missbraucht worden ist, urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Genehmigung der Rechteinhaber hochzuladen und die zugehörigen Downloadlinks in Linklisten öffentlich zugänglich zu machen.

Zudem hat die Klägerin für das Jahr 2015 und den Dienst der Beklagten „uploaded.net“ 1.307.789 gemeldete rechtsverletzende URLs über sog. Abuse-Meldungen geltend gemacht. Zu jeder ermittelten rechtsverletzenden URL habe die von der Klägerin eingesetzte Ermittlungsfirma p. GmbH eine Abuse-Meldung an die Beklagte gesandt und sie zur Löschung der Dateien aufgefordert. Im Mittel habe die Beklagte im Jahr 2015 pro Tag 3.582
Abuse-Meldungen erhalten. Diesem klägerischen Sachvortrag ist die Beklagte – wie nachfolgend ausgeführt – nicht erheblich entgegengetreten, so dass er zugrunde zu legen ist (§ 138 Abs. 3, Abs. 4 ZPO). Auch hieraus ergibt sich die allgemeine Kenntnis der Beklagten im Oktober / November 2015 von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte auf von ihr bereitgestelltem Speicherplatz und dem Teilen solcher
Inhalte über öffentlich zugänglich gemachte Downloadlinks.

(bb) Die von der Beklagten für ihren Dienst uploaded.net im hier maßgeblichen Zeitpunkt Oktober 2015 / November 2015 gewählte Kosten- und Vergütungsstruktur, insbesondere das Vergütungssystem im Zusammenhang mit Downloads auf der Plattform der Beklagten, die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen sowie die Bereitstellung unbeschränkter Download-Links sind in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls unstreitig.
Dieses gewählte Geschäftsmodell regte – wie nachfolgend ausgeführt – Nutzer der Plattform dazu an und verleitete diese, geschützte kommerzielle Inhalte auf der Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.

Das von der Beklagten seinerzeit verwendete Angebot und Vergütungssystem schaffte erhebliche Anreize zum Upload urheberrechtsverletzender Inhalte.
Denn Nutzer bzw. Uploader rechtsverletzender kommerzieller Inhalte konnten ganz erhebliche Einnahmen erzielen, da sie von der Beklagten eine Vergütung erhielten, wenn sie stark nachgefragte Dateiinhalte hochluden, bereitstellten und öffentlich zugänglich machten. So sah das Geschäftsmodell der Beklagten im Jahr 2015 Vergütungschancen für Premium-Account-Nutzer (und auch Free-Account-Nutzer) vor (sog. „FREUNDE PROGRAMM“, vgl. Anlage B 1), und zwar wenn die von ihnen hochgeladenen Inhalte von anderen Nutzern heruntergeladen wurden („pay per download“)
und wenn aus Anlass des Downloads ihrer Inhalte Drittnutzer ihrerseits einen kostenpflichtigen Premium-Account von der Beklagten erwarben („pay per sale“). Ausweislich Anlage B 1 betrug am 16.03.2015 die über das „FREUNDE PROGRAMM“ gewährte „Premiumvergütung“ einmalig 75% einer Erstbestellung der vermittelten Premium-Accounts (außer eines 48h Premium-Accounts) und einmalig 65% einer Folgebestellung der vermittelten
Premium-Accounts (außer eines 48h Premium-Accounts). Die Preise für den Erwerb eines Premium-Accounts waren am 26.01.2016 wie folgt abgestuft: 4,99 € für einen 48h Premium-Account, 9,99 € für einen 1-Monats Premium-Account, 24,99 € für einen 3-Monats Premium-Account, 39,99 € für einen 6-Monats Premium-Account, 69,99 € für einen 1-Jahres Premium-Account und 99,99 € für einen 2-Jahres Premium-Account. Im Rahmen eines Premium-Accounts bot die Beklagte vielfach höhere Downloadgeschwindigkeiten und daneben auch den Download von mehr Dateien
sowie unlimitierte parallele Downloads an.

Über „pay per sale“ beteiligte die Beklagte den Uploader an den Umsätzen, die sie mit dem Verkauf von Premium-Accounts generierte. Dazu stellte sie eine Verbindung zwischen der Datei eines bestimmten Uploaders und den durch diese Datei „vermittelten“ Verkäufen her.

Gelangte ein Nutzer zu einem auf einer Linkliste im Internet verfügbar gemachten Downloadlink auf Speicherplatz der Plattform der Beklagten, der ein Musikalbum enthielt, so wurden ihm bei Betätigung des Links die verschiedenen Downloadmöglichkeiten bei der Beklagten angezeigt. Am Beispiel des David Bowie Albums „Blackstar“ wurde unter

mygully.com/thread/464-david-bowie-blackstar-2016-hdtracks-4268427/

ein Link zu den Servern der Beklagten veröffentlicht, der http://uploaded.net/file/g981tu7y lautete. Der Besucher dieses Links sah folgenden Bildschirm:

[Abbildung]

Wollte der Nutzer nicht über fünf Stunden auf das Musikalbum warten, sondern es in zweieinhalb Minuten herunterladen, konnte er auf „Premium-Download!“ klicken und sich einen Premium-Account kaufen. Entschied sich der Nutzer dort für den Abschluss eines Premium-Accounts, so wurde diese Bestellung als „Vermittlung“ des Uploaders gewertet, da die von ihm hochgeladene Datei der Auslöser bzw. Grund des Account-Kaufs war. Der Uploader erhielt von der Beklagten die vorgenannte erhebliche Beteiligung am Kaufpreis.

Für Nutzer, die am Herunterladen von kommerziellen Inhalten interessiert sind, schaffte das Geschäftsmodell der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum einen erheblichen Anreiz zum Kauf eines Premium-Accounts. Denn ein Free-Account-Nutzer, der eine zweite Datei herunterladen wollte, hätte eine 3-stündige Wartezeit in Kauf nehmen müssen, während der Premium-Account-Nutzer mehrere Musikalben in wenigen Sekunden herunterladen konnte. Durch die Kombination aus einer beschränkten Downloadgeschwindigkeit, der erlaubten Anzahl der Downloads und der Beteiligung der Uploader an den erzielten Umsätzen durch abgeschlossene Premium-Account-Verträge sind erhebliche Anreize für den Upload rechtsverletzender Inhalte auf der Plattform der Beklagten geschaffen worden.

Denn einerseits bestand für den Uploader rechtsverletzender Inhalte der Anreiz, zahlreiche rechtsverletzende Inhalte und (von auf Veranlassung von Rechteinhabern) gesperrte Inhalte erneut hochzuladen, um wiederum an Umsätzen durch den Verkauf von Premium-Accounts über die Downloads beteiligt zu werden. Andererseits erhöhte sich die Nachfrage des Nutzers, der rechtsverletzende Inhalte zu konsumieren bereit war, nach weiteren rechtsverletzenden Inhalten, um den bezahlten Premium-Account auch auszunutzen. Für einen solchen Nutzer bestand aufgrund der gewählten Vergütungsstruktur wiederum ein erheblicher Anreiz, selbst rechtsverletzende kommerzielle Dateiinhalte erneut hochzuladen, um an Umsätzen hierüber vermittelter Premium-Account-Verträge zu partizipieren.

Da Rechteinhaber aufgefundene rechtsverletzende Dateien regelmäßig löschen ließen, bestand für Uploader ein Anreiz, um Geld zu erhalten, solche Dateien erneut hochladen.

Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Jahr 2015 im Zusammenhang mit ihrem Dienst „uploaded.net“ ca. 1,3 Millionen sog. Abuse-Meldungen hinsichtlich rechtsverletzender Download-Links / URLs erhielt. Soweit die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten 1,3 Millionen Abuse-Meldungen im Jahr 2015 mit Nichtwissen bestritten und gemeint hat, die Zahl der Abuse-Meldungen enthalte keine Aussagekraft über die Anzahl der tatsächlichen Rechtsverletzungen, so bleiben diese Einwendungen ohne Erfolg. Das Bestreiten der Anzahl der Abuse-Meldungen mit Nichtwissen ist gem. § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Die Anzahl der im Jahr 2015 erhaltenen Abuse-Meldungen liegt innerhalb der Wahrnehmung
der Beklagten bzw. der ihr zuzurechnenden Fa. I., jedenfalls handelt es sich bei den Eingängen solcher Meldungen um Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich der Beklagten, die eigenen Wahrnehmungen i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO gleichgestellt sind (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 16). Dies gilt auch für den Umstand, ob die gemeldeten Downloadlinks rechtsverletzende Inhalte enthielten. Hat eine Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn.
14). Dies ist vorliegend übertragbar. Auch aufgrund der vorgenannten Vergütungsstruktur ist davon auszugehen, dass die Beklagte weiß oder wissen kann, ob über einen gemeldeten Downloadlink Premium-Account-Verträge vermittelt worden sind. Ein Download, der den Abschluss eines Premium-Account-Vertrages nach sich zog, stellt ein erhebliches Indiz für einen rechtsverletzenden Dateiinhalt dar. Durch Einsichtnahme in ihre Geschäftsunterlagen wird die Beklagte Verbindungen von einzelnen gemeldeten rechtsverletzenden Downloadlinks und ihren Umsätzen herstellen können. Unterlässt sie eine solche Einsichtnahme, so geht dies zu ihren Lasten und das Bestreiten ist gem. § 138 Abs. 4 ZPO nicht beachtlich.

Weiter ist im vorliegenden Streitfall davon auszugehen, dass der Jahresumsatz der Beklagten im Jahr 2014 ca. 33,9 Mio. CHF, davon 7,6 Mio. CHF steuerbarer Gewinn, betrug. Der diesbezügliche klägerische Vortrag ist unstreitig. Weiter unstreitig ist, dass die Einnahmen der Beklagten u.a. aus dem Verkauf von Premium-Account-Verträgen resultierten. Nach bestrittenem Beklagtenvortrag machten die an die Nutzer ausgezahlten Provisionen (nur)
10 bis 15 % des Gesamtumsatzes aus, was für das Jahr 2014 jedoch ein Gesamtvolumen von 3,9 Mio. CHF bis 5,1 Mio. CHF ausmachte. Die Klägerin geht von Auszahlungen i.H.v. ca. 11,5 Mio. CHF Vermittlungsprovisionen an Uploader im Jahr 2013 aus. Diese ganz erheblichen Vermittlungsprovisionen an Uploader lassen auf millionenfache vergütete Downloads durch andere Nutzer schließen. Dies wiederum spricht dafür, dass es sich insoweit um sehr interessante Dateiinhalte handelte, so dass eine Vermutung für kommerzielle Inhalte spricht. Es ist lebensfern, dass die vorgenannte Größenordnung an Vermittlungsprovisionen an Uploader und die millionenfachen vergüteten Downloads mit Dateiinhalten wie Urlaubsfotos oder ähnlichen privaten Inhalten erzielt worden sein könnten. Derart nachgefragte Dateiinhalte werden bei lebensnaher Betrachtung aus kommerziellen Produkten bestanden haben, die bei der Beklagten illegal und kostenlos bzw. wesentlich günstiger über eine „Flatrate“ mittels eines Premium-Account-Vertrages zu beziehen waren. Unbestritten sind seinerzeit besonders häufig die 1-Monats Premium-Account-Verträge für 9,99 € abgeschlossen worden. Bei einem solchen Vertrag wird ein an rechtsverletzenden Inhalten interessierter Nutzer bei lebensnaher Betrachtung so viel wie möglich kommerzielle Inhalte downloaden, damit sich sein Vertrag aus seiner Sicht rechnet. Und ggf. wird er aufgrund der Vergütungschancen seinerseits rechtsverletzende Inhalte hochladen, um an vermittelten weiteren etwa 1-Monats Premium-Account-Verträgen zu partizipieren.

Dass solche Nutzer seinerzeit ganz erhebliche Einnahmen aus Vermittlungsprovisionen der Beklagten erzielen konnten, ergibt sich aus weiterem unwidersprochen gebliebenem Klägervortrag. So erzielten die beispielhaft angeführten Nutzer „M. M.“ und „S. B.“ unbestritten ganz erhebliche Vergütungen (etwa M. M.: 14.01.2014: 990,- €, 15.01.2015: 354,- €, 16.12.2015: 303,- €, 28.12.2015: 381,- €, 05.01.2016: 426,- €, 15.01.2016: 386,- €, 22.01.2016: 446,- €, 28.01.2016: 428,- €). Es erscheint lebensfern, dass derartig hohe Vergütungen mit der Bereitstellung von legalen Inhalten auf der
Plattform der Beklagten erzielt worden sind. Zum beispielhaften Nutzer „M. M.“ hat die Beklagte geltend gemacht, dieser habe neun verschiedene Uploaded-Accounts gehabt. Die ausgezahlten Provisionen hätten sich relativ gleichmäßig auf die verschiedenen Accounts verteilt, so dass aus ihrer, der Beklagten, Sicht die einzelnen Accounts unauffällig gewesen seien. Die auf den Accounts gespeicherten Dateien seien nicht überprüft worden bzw. hätten nicht überprüft werden können. Durch die „Streuung“ und „Verschleierung“ über mehrere Accounts seien etwaige rechtsverletzende Dateiinhalte unter dem „Radar“ ihrer, der Beklagten, Abuse-Abteilung geblieben. Bei der Nutzerin „S. B.“ sei der Fall nach Beklagtenvortrag ähnlich gelagert wie beim Nutzer „M. M.“. Nach Maßgabe dieses Parteivorbringens ist im Streitfall davon auszugehen, dass im relevanten Zeitraum einzelne Nutzer über Monate hinweg ganz erhebliche Vermittlungsprovisionen erzielten.

Dass es im hier maßgeblichen Zeitraum Nutzer gab, die über verschiedene Accounts bei der Beklagten rechtsverletzende Inhalte teilten, ist unstreitig und ergibt sich insbesondere auch aus den von der Beklagten als Anlage B 6 vorgelegten Nutzer-Kommentaren. Die Nutzerin „Schnuffeline“ berichtete in einem Kommentar, dass auch einer ihrer Accounts gelöscht worden sei. Der Nutzer „gestreamer“ schrieb: „2 Accounts weg. UL-Movie und ULPorn Account“ (Anlage B 6). Die Klägerin hat unter Vorlage der Anlage K 24 zum entsprechenden Screenshot unter https://boerse.to/thema/uploadednet-supportthread.711288/page-879 unwidersprochen dargetan, dass die Meldungen gemäß Anlage B 6 aus dem Mai 2016 und damit nach Zustellung der hiesigen Klage herrühren. Aus den Nutzermeldungen (Anlagen K 24, B 6) folgt zudem, dass einzelne Nutzer verschiedene Accounts etwa für Film oder Porno oder Musik nutzten.

Weiter hat die Klägerin im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte seit Ende April 2017, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, ihre Geschäftspolitik geändert hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte seit diesem Zeitpunkt die Accounts von Nutzern bei wiederholten Rechtsverletzungen sperrte. Am 29.04.2017 stellte die p. GmbH einen starken Einbruch der Anzahl der meldefähigen Rechtsverletzungen im Dienst von uploaded.net fest. Zudem wiesen ab diesem Zeitpunkt die p.-Suchergebnisse einen drastischen Anstieg von URLs aus, die zum Zeitpunkt ihres Auffindens im Dienst der Beklagten bereits gelöscht gewesen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind auf einen Schlag massenweise Dateien gelöscht worden. Allein am 28.04.2017 sind noch 5.543 Rechtsverletzungen von p. gemeldet worden, am 06.05.2017 sind es nur noch 138 Rechtsverletzungen gewesen. Aus diesem plötzlichen Einbruch der Abuse-Meldezahlen lässt sich schließen, dass wenige für Rechtsverletzungen verantwortliche Intensivtäter für einen Großteil der Uploads verantwortlich gewesen sind.

(cc) Soweit die Beklagte meint, auf ihr seinerzeitiges Geschäftsmodell könne im Streitfall eine täterschaftliche Haftung nicht gestützt werden, weil ihr Geschäftsmodell nicht auf Rechtsverletzungen beruhe, ein niedriger Anteil rechtsverletzender Nutzung und ein abschreckender Umgang mit erkannten Rechtsverletzungen vorgelegen habe, so ist dem nicht zu folgen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind ggf. Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Verhältnis urheberrechtsverletzende Inhalte und rechtmäßige Inhalte auf der Plattform der Beklagten verfügbar sind. Für das Vorliegen eines auf die Förderung von Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells spricht es jedoch, wenn in erheblichem Umfang Rechtsverletzungen auftreten (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 39 – uploaded II).

Vorliegend hat die Beklagte schon in erster Instanz – von der Klägerin bestritten – behauptet, ein Großteil ihrer Kunden (85% – 95%) nutze ihren Dienst zu privaten Zwecken und der Umfang der illegalen Nutzung bewege sich im einstelligen Prozentbereich. Eine Auswertung der Downloads habe ergeben, dass über 70% der gespeicherten Dateien nicht oder nicht regelmäßig abgerufen würden und offenbar lediglich zu Backup-Zwecken bei ihr, der Beklagten, gespeichert worden seien. Gerade einmal 2-3% der Dateien ihres, der Beklagten, gesamten Datenbestandes seien mehr als siebenmal abgerufen worden.

Wenn man den Beklagenvortrag als wahr unterstellt, dass im Hinblick auf die Anzahl der Dateien nur 2-3 % der Dateien rechtsverletzend gewesen seien, so führten jedoch diese Dateien angesichts der hohen Anzahl von Abuse-Meldungen zu erheblichen Downloadzahlen und damit einer ganz wesentlichen Einnahmequelle der Beklagten. Mit den rechtsverletzenden Inhalten verdiente die Beklagte Geld, so dass es im Streitfall nicht auf ein bestimmtes Verhältnis der Dateianzahlen – rechtsverletzend zu nicht rechtsverletzend – ankommen kann. Vielmehr ist entscheidend, dass die Umsätze der Beklagten bei lebensnaher Betrachtung seinerzeit in erheblichem Umfang auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender kommerzieller Inhalte beruhten und die Beklagte dies auch im Oktober / November 2015 wusste. Im Streitfall lässt sich – wie ausgeführt – jedenfalls für Oktober / November 2015 feststellen, dass es in ganz erheblichem Umfang zu Rechtsverletzungen gekommen ist, was für das Vorliegen eines auf die Förderung von Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells spricht. Selbst wenn – wie auch die Klägerin geltend macht – wenige Intensivtäter mit mehreren Accounts über lange Zeiträume hinweg für einen Großteil der rechtsverletzenden, ganz erheblichen Anzahl von Uploads verantwortlich gewesen sind, so ergibt sich hieraus ein Beruhen des Geschäftsmodells der Beklagten auf diesen Rechtsverletzungen. Denn diese Nutzer sorgten für erheblichen Traffic, Neuabschlüsse und damit erhebliche Umsätze der Beklagten.

Wie ausgeführt, sah das Geschäftsmodell der Beklagten seinerzeit außerordentlich hohe Vermittlungsprovisionen für Uploader vor, die Inhalte hochluden, die so interessant gewesen sind, dass andere Nutzer dafür bereit waren, einen Premium-Account-Vertrag abzuschließen. Dieses gewählte Vergütungssystem für die Uploader lässt ebenfalls darauf schließen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten im gegenständlichen Zeitraum auf den Rechtsverletzungen beruhte.

Zwar beruft sich die Beklagte weiter darauf, dass sie gegen erkannte Rechtsverletzungen vorgegangen sei und Accounts gesperrt habe. Sie bzw. ihr Dienstleister, die Fa. I., habe im Jahr 2014 insgesamt 28.392 Nutzer-Accounts gelöscht und im Jahr 2015 insgesamt 56.831 Nutzer-Accounts, bei denen es sich um für illegale Zwecke missbrauchte Nutzer-Accounts gehandelt habe. Sie, die Beklagte, „konserviere“ die gemeldeten und gelöschten Uploaded-Links, Dateien und Nutzer-Accounts nicht. Eine dauerhafte Speicherung und sinnvolle Zuordnung würde eine eigene Datenbankstruktur im
Sinne einer zweiten Plattform erfordern, was ihr nicht zuzumuten sei.

Jedoch ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Anhaltspunkte, die vorliegend für täterschaftliches Handeln sprechen, zu erschüttern. Soweit die Beklagte einen abschreckenden Umgang mit erkannten Rechtsverletzungen behauptet, so hat ein solcher jedenfalls im Oktober / November 2015 nicht vorgelegen.
Streitgegenständlich sind 12 Nutzer-Accounts von sog. Intensivtätern, wobei die gegenständlichen Accounts gerade nicht unverzüglich gelöscht worden sind. Diesbezüglich hat das Landgericht festgestellt, dass die p. GmbH zwischen dem 12.10.2015 und dem 13.11.2015 1.411 URLs im Dienst der Beklagten ermittelte, die die streitgegenständlichen 18 Musikalben betrafen, dass die p. GmbH diese 1.411 Uploads insgesamt 12 verschiedenen Accounts zuordnen konnte, dass die URLs der Beklagten als Abuse-Meldungen mitgeteilt wurden und dass die 1.411 URLs daraufhin von der Beklagten
gelöscht wurden. Diese Feststellungen sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegend auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der von der Klägerin ermittelten 12 verfahrensgegenständlichen Accounts, der zu diesen erfolgten Zahl von Abuse-Meldungen sowie der Abuse-Zeitpunkte mit ihrer Berufung pauschal bestreitet, so ist dieses Bestreiten gem. § 138 Abs. 4 ZPO nicht beachtlich. Es handelt sich um Vorgänge, die im Wahrnehmungsbereich der Beklagten liegen. Hat eine Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 14). Dies ist vorliegend übertragbar. Wie ausgeführt ist aufgrund der seinerzeitigen Vergütungsstruktur davon auszugehen, dass die Beklagte weiß oder wissen kann, ob über einen gemeldeten Downloadlink Premium-Account-Verträge vermittelt worden sind. Da die Vergütungen pro Account und Nutzer ausgekehrt worden sind, lassen sich diese umsatzbringenden Downloadlinks einer einzelnen Account-ID zuordnen. Folglich lässt sich auch seitens der Beklagten ein über eine Abuse-Meldung mitgeteilter Downloadlink mit rechtsverletzendem Inhalt aufgrund des Geschäftsmodells der Beklagten einer bestimmten Account-ID zuordnen. Wenn die Beklagte hiervon – wie sie geltend macht – abgesehen hat, weil sie meint, sie träfen keine Nachforschungspflichten, so vermag dies im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO zu keinem beachtlichen Bestreiten führen. Denn es handelt sich um Vorgänge in ihrem Geschäfts- und Verantwortungsbereich. Es geht um Abuse-Meldungen, mit denen rechtsverletzende Dateiinhalte gemeldet worden sind. Da die eigene Haftung der Beklagten hierdurch im Raume
stand, bestand jedenfalls eine Obliegenheit, den Dateiinhalt zu prüfen und die einzelne Abuse-Meldung einer bestimmten Account-ID zuzuordnen, um bei Mehrfach-Auffälligkeiten den Account löschen zu können. Wenn die Beklagte tatsächlich nur den einzelnen Downloadlink gelöscht hätte, ohne die Account-ID zu erfassen, so kommt auch eine Würdigung analog einer Beweisvereitelung in Betracht (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 14). Im Ergebnis ist i.S.v. § 286 ZPO der klägerische Vortrag zu den ermittelten 12 verfahrensgegenständlichen Accounts, der zu diesen erfolgten Zahl von Abuse-Meldungen sowie der Abuse-Zeitpunkte im Streitfall zugrunde zu legen.

Von einem abschreckenden Umgang mit erkannten Rechtsverletzungen durch die Beklagte ist jedenfalls im Oktober / November 2015 nicht auszugehen.
Auf „Ausreißer“ kann sich die Beklagte insoweit nicht glaubhaft berufen. Das Verhalten der von ihr beauftragten und eingeschalteten Fa. I. muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Wenn die Beklagte bzw. die Fa. I. nur den einzelnen Downloadlink gelöscht hat, ohne weiter nachzuvollziehen, ob der dahinter stehende Account einem sog. Intensivtäter gehörte, so ist die Beklagte gerade nicht ausreichend gegen Rechtsverletzer vorgegangen.

ccc. Auf die Haftungsprivilegierung, die in der der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG dienenden Vorschrift des § 10 TMG vorgesehen ist, kann sich die täterschaftlich haftende Beklagte nicht berufen (vgl. BGH GRUR 2022,1328 Rn. 50 – uploaded III).

ddd. Der Gesamtumfang der rechtsverletzenden Inhalte zum Zeitpunkt Oktober / November 2015 lässt auch auf Vorsatz der Beklagten schließen (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 36 – uploaded II).

eee. Die Schadenshöhe gem. § 97 Abs. 2 UrhG als lizenzanaloger Schadensersatz mit 900.000,- € (18 x 50.000,- €) ist vom Landgericht zutreffend bestimmt worden. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

(1) Die Klägerin macht hier Schadensersatz nach der Lizenzanalogie geltend (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Danach kann der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

(2) Das Landgericht hat angenommen, der klägerische Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten belaufe sich vorliegend auf die von der Klägerin geltend gemachten 18 x 50.000,- € = 900.000,- € als Mindestschadensersatz, wie sich aus der gebotenen Schadensschätzung nach § 287 ZPO ergebe.
Dabei hat das Landgericht im Ergebnis die vorliegenden Einzelfallumstände ausreichend berücksichtigt und gewürdigt und ist zu einem zutreffenden Ergebnis gekommen.

(3) Es gelten folgende Grundsätze:

Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG richtet sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 11 – Nachlizenzierung; Senat GRUR-RS 2021, 4474 Rn. 52 – Kartenausschnitt). Bei der Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen,
was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 12 – Nachlizenzierung; Senat GRUR-RS 2021, 4474 Rn. 52 – Kartenausschnitt). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das Tatgericht gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien
Überzeugung zu bemessen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 13 – Nachlizenzierung; Senat GRUR-RS 2021, 4474 Rn. 52 – Kartenausschnitt). Der Senat kann die im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Anknüpfungstatsachen aufgrund eigener Sachkunde im Rahmen der Schadensschätzung zugrundelegen, würdigen und jedenfalls einen sog. Mindest-Lizenzschadensersatz schätzen (Senat GRUR-RS 2021, 4474 Rn. 71 – Kartenausschnitt). Die Methode
der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser, aber auch nicht schlechter dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden
hätte (OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 – Balloon). Sie entspricht dem Bereicherungsausgleich nach § 812 BGB und sieht keinen irgend gearteten Strafzuschlag vor (OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 – Balloon). Dass die Klägerin die konkret in Rede stehende Nutzung nicht lizenziert, schließt eine Schadensschätzung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht aus (vgl. OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 – Balloon). Maßgeblich ist letztlich der objektive Wert der angemaßten Benutzung (OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 – Balloon).

(4) Im Streitfall ist maßgeblich, dass während eines Zeitraums von rund einem Monat 18 kommerziell erfolgreiche Musikalben mit jeweils einer Mehrzahl an Musiktiteln über insgesamt 12 verschiedene Accounts in insgesamt 1.411 Einzelfällen ohne Erlaubnis zum Download auf der Sharehosting-Plattform der Beklagten bereitgehalten worden sind, wofür die Beklagte – wie ausgeführt – eine täterschaftliche Haftung trifft und auch Vorsatz anzunehmen ist.

Für eine solche Downloadmöglichkeit über einen Sharehoster gibt es keine Lizenzierungspraxis der Klägerin. Jedoch ergibt sich gerade aus dem Umfang des gegenständlichen Download-Angebotes, dass von erheblichen Einbußen bei eigenen entgeltlichen Verkäufen der Klägerin auszugehen ist.

Zwar ist die konkrete Zahl der von den 1.411 gegenständlichen Uploads getätigten Downloads durch dritte Nutzer nicht bekannt. Jedoch ist durch das Wiedereinstellen der Dateien innerhalb des kurzen beobachteten Zeitraums von einem Monat durch jeweils dieselben Nutzer von einer seinerzeitigen hohen Attraktivität der Dateiinhalte auszugehen. Dies lässt sich für alle der gegenständlichen 18 Musikalben feststellen, auch wenn sie unterschiedliche Upload-Zahlen aufwiesen. Nach dem nicht erheblich bestrittenen und damit zugrunde zu legenden Klägervortrag waren die 18 gegenständlichen Musikalben innerhalb der 1.411 Uploads unterschiedlich häufig vertreten, von 121 URLs betreffend das Album „How Big, How Blue, How Beautiful“ der Künstlergruppe „Florence + The Machine“ bis zu 61 URLs betreffend das Album „Anthems For Doomed Youth“ der Künstlergruppe „The Libertines“.
Der Beklagten wurden die gegenständlichen 1.411 Upload-URLs mitgeteilt und die Beklagte löschte diese sodann. Die Beklagte war daher mit den konkreten rechtsverletzenden Upload-URLs befasst. Den jeweils dahinter stehenden Dateiinhalt auf ihren Servern kann die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten, weil es sich um Vorgänge in ihrem Wahrnehmungsbereich handelt (§ 138 Abs. 4 ZPO). Auch 61 erneute Upload-Vorgänge innerhalb eines Monats durch verschiedene Nutzer sprechen für eine hohe Attraktivität der Inhalte zum damaligen und maßgeblichen Zeitpunkt. Denn der jeweilige Uploader verdient nach dem Vergütungssystem der Beklagten gerade mit nachgefragten Dateiinhalten
Vermittlungsprovisionen und wird gerade solche wiederholt hochladen.

Hinzu kommt, dass die Hemmschwelle für Nutzer, die über den Dienst der Beklagten (kommerzielle) Inhalte downloaden, – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – als geringer anzusehen ist als etwa bei Filesharingnutzungen, bei denen der Downloader aufgrund des technischen Systems regelmäßig selbst zum – ermittelbaren – Anbieter des heruntergeladenen Inhalts innerhalb der Tauschbörse wird.

Unter Berücksichtigung dieser vorgenannten Umstände hätten vernünftige Parteien, die gleichwohl eine Lizenzvereinbarung geschlossen hätten, eine angemessene Pauschallizenz vereinbart, dabei ohne Rücksicht auf die konkrete Werthaltigkeit einzelner Titel, jedoch bezogen auf die Werthaltigkeit des jeweiligen Albums. Dabei sind die 50.000,- € pro gegenständlichem Musikalbum angesichts des Umfangs der über die Beklagte im Oktober / November 2015 vorgenommenen Download-Vorgänge und damit einhergehende Umsatzeinbußen gem. § 287 ZPO angemessen bestimmt.

(5) Mit der Berufung greift die Beklagte die Vergleichsrechnung des Landgerichts an, die an die Anzahl der Uploads anknüpft. Insoweit ist es richtig, dass es auf die Zahl rechtsverletzender Downloads ankommt. Indes muss diese Zahl vorliegend geschätzt werden. Die Beklagte beruft sich sodann auf eine Parallele zu iTunes oder Amazon Music und darauf, dass etwa für das Album „How Big, How Blue, How Beautiful“ der Künstlergruppe „Florence + The Machine“ von einer Lizenz für die Klägerin von 4,01 € pro Download des Albums auszugehen sei. Dies zugrunde gelegt bedürfte es daher ca. 12.500 Downloads, um Lizenzeinnahmen von 50.000,- € zu erzielen.

Diese Überlegung steht indes der Vereinbarung einer Pauschallizenz von 50.000,- € pro Musikalbum im Streitfall nicht entgegen. Angesichts von millionenfachen rechtsverletzenden Downloads über die Plattform der Beklagten im Jahr 2015 und der Unbeschränktheit der Anzahl der Downloads ist davon auszugehen, dass vernünftige Vertragsparteien angesichts der Größe der Beklagten im Oktober 2015 für eine (unbegrenzte) Nutzung eines jeden gegenständlichen Musikalbums über den Speicherplatz der Beklagten eine Pauschallizenz von 50.000,- € vereinbart hätten, denn Downloads im Umfang von insgesamt ca. 12.500 je Musikalbum über die Plattform der Beklagten bei deren im hier maßgeblichen Zeitpunkt Oktober 2015 / November 2015 gewählten Kosten- und Vergütungsstruktur sind durchaus zu erwarten gewesen. Vernünftige Vertragsparteien hätten daher für jedes der gegenständlichen Musikalben eine Pauschallizenz von 50.000,- € vereinbart, die zeitlich unbegrenzte Uploads und Nutzungen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestattet und abgegolten hätte.

Dabei handelt es sich nicht um eine „großzügige Pauschallizenz“, sondern es ist die angemessene Pauschallizenz in Bezug auf jedes der hier gegenständlichen 18 Musikalben, die vernünftige Vertragsparteien seinerzeit in Kenntnis sämtlicher Einzelfallumstände vereinbart hätten.

(6) Entgegen der Ansicht der Berufung der Beklagten ist vorliegend weder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch auf der Grundlage einer rechtspolitischen Betrachtung eine abweichende Bewertung gerechtfertigt. Für den Streitfall bedarf es keines Korrektivs auf der Rechtsfolgenseite, um nach der Abkehr vom bisherigen System der Störerhaftung zur Haftung aufgrund der Annahme einer eigenen Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung nicht zu einer unbilligen Gefährdung eines legitimen Geschäftsmodells zu gelangen.

Der Gesichtspunkt einer mittelbaren Täterschaft oder das Abstellen auf den spezifischen Beitrag des Intermediärs schließt eine Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie nicht grundsätzlich aus. Soweit in der Literatur für die Schadensersatzhaftung im Rahmen von Art. 17 DSM-RL eine Begrenzung etwa dadurch vorgeschlagen wird, eine Schadensersatzhaftung erst bei grober Fahrlässigkeit des Plattformbetreibers anzunehmen (Wimmers in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 97 Rn. 248a; Ohly ZUM 2015, 308, 315), so läge diese Voraussetzung hier vor. Zudem unterfällt die Beklagte nicht dem Anwendungsbereich der DSM-RL, wie sie selbst einräumt. Letztlich kommt es auf die konkreten Einzelfallumstände der rechtsverletzenden Nutzungen an. Es geht sodann um die Bestimmung des objektiven Wertes der angemaßten Benutzung. Es kommt daher weder auf konkrete Gewinne der Beklagten an noch ist ein sog. Verletzerzuschlag zuzuerkennen. Es geht um die Schätzung des Betrages, den vernünftige Vertragsparteien seinerzeit im Oktober / November 2015 als Lizenz für die konkrete Art der Nutzung – Bereitstellung eines (kostenfreien bzw. sehr kostengünstigen) Downloadangebots des konkreten Inhalts auf der Plattform der Beklagten – vereinbart hätten. Dabei spielt auch eine Rolle, wie häufig rechtsverletzende Inhalte auf der konkreten Plattform seinerzeit genutzt worden sind, so dass sich für die Plattform der Beklagten nach dem unstreitigen Parteivorbringen nach dem 29.04.2017 eine Zäsur ergibt. Denn der vorgenannte geschätzte Lizenzbetrag geht von geschätzten ca. 12.500 Downloads des einzelnen Musikalbums aus. Für eine solche Annahme gäbe es etwa nach dem 29.04.2017 und dem Einbruch der Anzahl der meldefähigen
Rechtsverletzungen im Dienst von uploaded.net keine Grundlage mehr. Für den hier maßgeblichen Zeitraum Oktober / November 2015 rechtfertigen die konkreten Einzelfallumstände jedoch einen derartigen fiktiven Lizenzbetrag und die Annahme von geschätzten ca. 12.500 Downloads des einzelnen Musikalbums. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Geschäftsmodells und den Umgang mit gemeldeten rechtsverletzenden Links ergibt sich im Hinblick auf die rechtsverletzenden Nutzungen jedenfalls ein bedingt vorsätzliches Handeln der Beklagten.

Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 2 der RL 2004/48/EG – wie die Beklagte zutreffend geltend macht –, dass Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch bei der Festsetzung der Rechtsfolgen zu beachten.
Weiter sind – auch insoweit ist der Beklagten zuzustimmen – die spezifischen Einzelfallumstände zu berücksichtigen. Jedoch führen diese Gesichtspunkte im Streitfall zu keinem abweichenden Ergebnis. Wie ausgeführt ergibt sich unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände der vorgenannte fiktive Lizenzbetrag, wenn man von ca. 4,- € pro Download eines Albums und geschätzten ca. 12.500 einzelnen Downloads über die gesamte Lizenzvertragszeit ausgeht. Dabei ist auch berücksichtigt, dass der Plattformbetreiber keine vollständige, eigene Kontrolle über den Zeitraum der
Zugänglichmachung des Werkes und den Inhalt der Zugänglichmachung hat, was der fiktive Lizenzbetrag demnach mit abzugelten hat. Dass hiermit eine geringere subjektive Zurechnung der Verletzungshandlung verbunden wäre, vermag der Senat jedoch nicht anzunehmen. Zwar wusste die Beklagte zu Beginn nicht konkret, welche rechtsverletzenden Inhalte über ihre Plattform geteilt werden würden. Jedoch sind die gegenständlichen Musikalben mehrfach, mindestens 61 Mal, über 12 Nutzer-Accounts hochgeladen und geteilt worden. Nach der jeweils ersten Abuse-Meldung wusste die Beklagte vom rechtswidrigen Teilen des betreffenden Musikalbums. Die Abuse-Meldungen enthielten nach den nicht erheblich angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO): den Titel des betroffenen Werks, die URL zum betroffenen Speicherplatz bei der Beklagten, den zu dieser URL vergebenen Downloadlink sowie die Linkliste, unter der der jeweilige Downloadlink veröffentlicht worden war. Ab einer solchen Abuse-Meldung betreffend ein Musikalbum musste der Beklagten bewusst gewesen sein, dass es sich um einen interessanten Dateiinhalt handelte. Wenn es dann innerhalb eines kurzen Zeitraums zu mehrfachen und insgesamt häufigen erneuten Uploads kommt, ist nicht mehr von einer geringen subjektiven Zurechnung auszugehen. Vielmehr nahm die Beklagte seinerzeit die Rechtsverletzungen in Kauf, um damit weiter eigene erhebliche Umsätze zu erzielen. Diese Einzelfallumstände hätten vernünftige Vertragsparteien seinerzeit im Oktober / November 2015 bei der Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr berücksichtigt und wären nicht von einer geringeren Lizenz als 50.000,- € pro Musikalbum ausgegangen. Angesichts der seinerzeitigen Größe der Plattform der Beklagten sowie der darüber transferierten ganz erheblichen Anzahl rechtsverletzender Dateiinhalte und der rechtsverletzenden Uploads sind geschätzte 12.500 Downloads je gegenständlichem Musikalbum unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände das, was vernünftige Vertragsparteien seinerzeit bei der Bemessung der Lizenz zugrunde gelegt hätten.

(7) Auch der Einwand der Berufung, die Schadenssumme müsse insbesondere bei einem Vorwurf einer hohen Anzahl von Zugänglichmachungen in einem angemessenen Verhältnis zur Eingriffsintensität und zum Verschulden des Rechtsverletzers stehen, führt im Streitfall im Ergebnis zu keiner abweichenden Bewertung. Entgegen der Ansicht der Berufung ist im Streitfall nicht davon auszugehen, dass vernünftige Vertragsparteien bei den hier fingierten 18 Lizenzverträgen eine Art Mengenrabatt vereinbart hätten. Auch insoweit geht es letztlich um den objektiven Wert der angemaßten Benutzung und die Frage, ob dieser bei 18 Musikalben durch eine Multiplikation von geschätzten fiktiven Einzellizenzen bestimmt werden kann.

Die als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr ermittelt sich aus der Multiplikation des angemessenen Lizenzsatzes mit der Bezugsgröße, die beide nach § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Falles nach freier Überzeugung des Tatrichters zu bestimmen sind (Rinken/Thomas in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 287 Rn. 39).

Zwar hat der Senat im Hinblick auf einen jugendlichen Filesharer entschieden, dass es in einem solchen Fall auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin als Rechteinhaberin nicht vertretbar sein kann, allein durch die Multiplikation eines bestimmten (Mindest-)Schadensersatzbetrags mit der Anzahl der rechtsverletzend genutzten Titel den angemessenen Schadensersatzbetrag zu ermitteln, so dass angemessene Abstufungen geboten sein können (Senat, 5 U 222/10, BeckRS 2013, 20105 – Gnutella). Jedoch unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt erheblich. Die Beklagte als kommerzieller Plattformbetreiber erzielte seinerzeit mit der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte auf ihrer Plattform erhebliche Umsätze. Bei „nur“ 18 Musikalben und der unbegrenzten sowie nach dem Vorbringen der Beklagten nicht kontrollierbaren Nutzung über die Plattform hätten vernünftige Vertragsparteien in Kenntnis sämtlicher Einzelfallumstände zum maßgeblichen Zeitpunkt Oktober / November
2015 keine Abschläge vereinbart.

(8) Der Einwand der Berufung, es fehlten Anhaltspunkte im Klägervortrag für eine Schadensschätzung, vermag ebenfalls nicht durchzugreifen. Denn – wie ausgeführt – ergibt sich aus den Einzelfallumständen im Streitfall und der unterstellten Lizenz von 4,- € pro Download eines Musikalbums eine ausreichende Schätzgrundlage. Die seinerzeitige Ausgestaltung des Geschäftsmodells ist – wie ausgeführt – unstreitig. Bekannt ist die Zahl der Uploads und erneuten Uploads innerhalb eines Monats, die die gegenständlichen 18 Musikalben betreffen. Unstreitig ist weiter, dass sich die Downloadzahlen beim Geschäftsmodell der Beklagten nur begrenzt steuern lassen, da über die seinerzeitigen Premium-Account-Konten parallele Downloads möglich waren. Es ist daher davon auszugehen, dass vernünftige Vertragsparteien seinerzeit keine Begrenzung der Downloadzahlen im Vertrag vorgenommen hätten. Bei unbegrenzten Downloadzahlen und der Berücksichtigung des seinerzeitigen Geschäftsmodells der Beklagten ergibt sich ein fiktiver angemessener Lizenzbetrag von 50.000,- € pro Musikalbum.

(9) Offenbleiben kann, ob im Rahmen der Bestimmung der Schadenshöhe auch eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten besteht, und zwar im Hinblick auf die nicht bekannte Zahl der Downloadvorgänge die gegenständlichen Uploads betreffend. Aufgrund ihrer Vertrags-/Vergütungsstruktur weiß die Beklagte jedenfalls zum Teil, wie viele Downloads der jeweilige gegenständliche Upload (der 1.411 URLs) nach sich gezogen hat. Hierzu hat die Beklagte indes keine Angaben gemacht, sondern nur angegeben, sie habe – wie unstreitig ist – die einzelnen URLs jeweils gelöscht und gemeint, weitere Nachforschungspflichten träfen sie nicht. Den vom Senat im vorliegenden Streitfall geschätzten ca. 12.500 Downloads steht daher kein spezifizierter Beklagtenvortrag entgegen, obwohl die Beklagte – anders als die Klägerin – Kenntnisse zur Anzahl der konkreten Downloads hat oder haben kann. Letztlich kann dieser Gesichtspunkt vorliegend aber offenbleiben, da unabhängig hiervon aufgrund der konkreten Einzelfallumstände die geschätzten Downloadzahlen angemessen erscheinen.

fff. Die Klägerin trifft entgegen dem weiteren Einwand der Berufung der Beklagten kein Mitverschuldensvorwurf gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, und zwar weder aus dem Gesichtspunkt unterbliebener Mitteilung der Account-IDs noch aus dem Gesichtspunkt der Nichterhebung einer Unterlassungsklage.
Weiter handelte die Klägerin auch nicht missbräuchlich, weil es ihr in Wirklichkeit nur darum gehe, wirtschaftliche Einnahmen zu erzielen, ohne die bewirkten Urheberrechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen. Für eine solche Intention bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte.

(1) Zwar ist unstreitig, dass die gegenständlichen, von der Klägerin veranlassten 1.411 Abuse-Meldungen die jeweilige Account-ID nicht enthielten.
Jedoch kann darauf kein Mitverschuldensvorwurf gestützt werden.

Die Beklagte rügt insoweit eine Verletzung der Obliegenheit zur Warnung. Die Obliegenheit des Geschädigten zur Warnung i.S.v. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, hat den Zweck, dem Schädiger Gelegenheit zu geben, Gegenmaßnahmen gegen den drohenden Schaden zu ergreifen. Der Geschädigte verletzt dann diese Obliegenheit, wenn er unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden (BGH NJW 2006, 995 Rn. 10). Nach ihrem Schutzzweck entfällt jedoch die Warnpflicht, wenn der Schädiger über zumindest
gleich gute Erkenntnismöglichkeiten verfügt (BGH NJW-RR 2014, 270 Rn. 31). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Hinblick auf die Zuordnung der rechtsverletzenden URL zu einer Account-ID auf dem Server der Beklagten über einen Wissensvorsprung oder über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügte als die Beklagte.

Dies ergibt sich bereits aus dem Berufungseinwand der Beklagten, dass die behaupteten Auswertungen der Klägerin zu den von ihr ermittelten Account-IDs falsch seien, weil es sich bei der Angabe der Account-ID im Quelltext um ein inaktives Modul gehandelt habe und der für die Ausgabe der ID im Quelltext verantwortliche Code zum Zeitpunkt der Übernahme des Dienstes „uploaded.net“ durch sie, die Beklagte, bereits implementiert gewesen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Angaben im Quelltext, so wie sie von der Klägerin bzw. der p. GmbH ermittelt worden seien, in zahlreichen Fällen nicht mehr die korrekten Daten zur Account-ID enthielten. Zwar ist die Klägerin dieser Behauptung substantiiert entgegengetreten.
Jedoch ergibt sich aus diesem Berufungseinwand, dass schon nach dem Beklagtenvorbringen im Hinblick auf die Account-IDs die Klägerin über keinen Wissensvorsprung oder bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügte als die Beklagte.

Soweit die Beklagte weiter geltend macht, sie habe die mitgeteilten rechtsverletzenden URLs nicht einer bestimmten Account-ID zuordnen müssen, weil sie, die Beklagte, insoweit keine Nachforschungspflichten träfen und ein überlegenes Wissen der Klägerin habe sich daraus ergeben, dass ihr, der Beklagten, die Account-IDs nicht mitgeteilt worden seien, so bleibt auch dies ohne Erfolg. Darlegungs- und beweisbelastet für eine klägerische Obliegenheitsverletzung und einen Wissensvorsprung oder bessere Erkenntnismöglichkeiten auf Seiten der Klägerin ist die Beklagte, die den Mitverschuldensvorwurf erhebt. Ein solcher Wissensvorsprung oder bessere Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin als sie, die Beklagte, im Hinblick auf die Zuordnung einer URL zu einer Account-ID hat, lassen sich im Streitfall aber nicht feststellen. Die Beklagte konnte die Zuordnung einer URL zu einer Account-ID jedenfalls gleich gut oder – wie sie geltend macht – sogar besser vornehmen als die Klägerin. Dies steht einem erforderlichen Wissensvorsprung der Klägerin bereits entgegen. Dass die Beklagte diese Zuordnung ggf. bewusst nicht vornahm, kann an dieser Stelle nicht zur Annahme eines Wissensvorsprungs oder besserer Erkenntnismöglichkeiten auf Seiten der Klägerin führen. Die Erkenntnismöglichkeiten sind insoweit mindestens gleich, wenn nicht auf Seiten der Beklagten besser. Auch das Wissen, welche Account-ID hinter einer rechtsverletzenden URL steht, war nicht auf Seiten der Klägerin überlegen. Ein solch überlegenes Wissen auf Seiten der Klägerin ergibt sich letztlich aus dem Beklagtenvorbringen nicht.

(2) Ein Mitverschuldensvorwurf besteht vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Nichterhebung einer Unterlassungsklage.

Zwar kann der Nichtgebrauch von Rechtsbehelfen einen Verstoß gegen die Schadensabwendungs- bzw. -minderungspflicht darstellen (Lorenz in BeckOK BGB, 65. Ed., § 254 Rn. 37). Jedoch steht es einem Verletzten frei zu entscheiden, welche der ihm zustehenden Ansprüche er gerichtlich geltend macht. Dass die Nichterhebung einer Unterlassungsklage vorliegend zu einer Schadensausweitung geführt hätte, ist im konkreten Streitfall weder dargetan noch ersichtlich. Dies geht zu Lasten der hinsichtlich eines Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.

ggg. Nach dem Vorgenannten lässt sich auch ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Klägerin im Streitfall nicht feststellen. Aus der Nichtmitteilung der Account-IDs und der Nichterhebung einer Unterlassungsklage ergibt sich vorliegend keine Missbräuchlichkeit des Vorgehens der Klägerin.

c. Die vom Landgericht zuerkannten dem Grunde nach gerechtfertigten Rechtshängigkeitszinsen sind zutreffend bestimmt. Hiergegen bringt die Berufung auch nichts vor.

2. Gem. § 249 Abs. 3 ZPO wird die Verkündung der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2023 erlassenen vorliegenden Entscheidung des Senats nicht gehindert. Der Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte hier vor Eintritt der Unterbrechung am 17.02.2023 (vgl. hierzu Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 249 Rn. 8).

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es geht nunmehr um die Anwendung bekannter Rechtsgrundsätze auf einen konkreten Fall. Der Bundesgerichtshof hat hier bereits eine Entscheidung getroffen.

 

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