Kommentar

Markenrechtsverletzung durch Domainregistrierung begründet nicht zwangsläufig einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Registrierung

18. September 2018
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Schriftzug Domainregistrierung auf einer Tageszeitung Kommentar zum Beschluss des LG Frankfurt a. M. vom 18.05.2018, Az.: 2-03 O 175/18

Durch die Registrierung einer Domain können in der Regel keine Ansprüche wegen Markenverletzung geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Löschung einer Domain kann nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden.

Was ist passiert?

Die Antragstellerin firmierte zunächst unter einer Bezeichnung, die sich aus den Anfangsbuchstaben der Nachnamen ihrer Partner zusammensetzte. Aufgrund einer Veränderung im Hinblick auf die personelle Zusammensetzung firmierte sie um. Aus der ursprünglichen Firmenbezeichnung resultierend war sie auch Inhaberin einer Domain mit den entsprechenden Zeichen, verbunden mit „-law.de“.

Seit März 2018 ist der Antragsgegner Inhaber der entsprechenden Domain, auf der er Webseiten(-services) für Rechtsanwälte anbietet.

Darin sah die Antragstellerin schlicht eine Markenrechtsverletzung begründet und wollte, dass dem Antragsgegner die Aufrechterhaltung der Registrierung durch eine einstweilige Verfügung in Verbindung mit der Werbung für Rechtsanwaltswebseiten untersagt wird.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main

Das Landgericht Frankfurt a. M. lehnte den Antrag ab. Der Antrag war nach der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zu weit gefasst und in diesem weitem Umfang unbegründet.

Allein in der Registrierung eines Domainnamens kann nicht ohne Weiteres eine Markenrechtsverletzung gesehen werden. Für eine solche Verletzung ist in einem derartigen Zusammenhang vielmehr erforderlich, dass durch die Nutzung der Domain ein Verletzungstatbestand erfüllt ist, demnach also weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine hinreichend konkrete Gefahr im Hinblick auf die Verwirklichung der Merkmale des Verletzungstatbestandes ergibt. Kriterien hierfür sind die Verwendung der Domain im geschäftlichen Verkehr im Inland, das Vorliegen einer markenmäßigen Benutzung sowie die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen in deren Zusammenhang die Domain mit denen der geschützten Marke genutzt wird.

Insofern war vorliegend darauf abzustellen, ob die Registrierung für ein Unternehmen erfolgte, das branchentechnisch gesehen in einer ähnlichen Branche angesiedelt ist wie das Unternehmen mit der ursprünglichen Firmenbezeichnung. Allerdings kann selbst bei ihrem Vorliegen nicht grundsätzlich dem Verlangen nach der Aufhebung einer Domainregistrierung entsprochen werden. In erster Konsequenz käme dann lediglich eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung im Hinblick auf die konkrete Nutzung der Domain in Betracht.

Als problematisch sahen die Richter hier jedoch bereits an, dass der Antrag der Markeninhaberin nicht darauf gerichtet war, dass die konkrete Webseiten-Nutzung, sondern die Domainregistrierung an sich dem Antragsgegner untersagt werden sollte. Aufgrund dessen, dass die Ausgestaltung der Webseite und damit die konkrete Nutzung durch den Antragsgegner im Antragstenor überhaupt nicht in Bezug genommen wurde und dieser sich auch nicht dahingehend auslegen ließ, konnte daraus gerade keine Aufhebung der Registrierung resultieren.

Aufgrund des ohnehin bereits erfolglosen Antrags konnte die Frage betreffend einer anderweitigen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Webseite ungeklärt bleiben. Denn hier bestand (jedenfalls theoretisch) auch weiterhin die Möglichkeit, dass der Antragsgegner die Domain in einer Weise verwenden könnte, die die Markenrechte der Antragstellerin nicht verletzen.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. zeigt, welche großen Rechtsfolgen-Unterschiede bestehen können, wenn durch eine Domainregistrierung eine Namensrechtsverletzung oder eben eine Markenrechtsverletzung droht.

Während bei einer Namensrechtsverletzung bereits in der Registrierung einer Domain eine Verletzung liegt, gilt dies bei markenrechtlichen Ansprüchen in der Regel erst, wenn auf der Webseite selbst markenverletzende Inhalte sind.

Vorliegend entscheidend ist jedoch vielmehr, dass der Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren beantragte, die „Registrierung der Domain“ aufrecht zu erhalten. Dieser Anspruch kann jedoch im einstweiligen Verfügungsverfahren niemals zugesprochen werden, da dann die Hauptsache vorweg genommen wird. Daher war klar, dass der Antrag zwingend abgewiesen werden muss.

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