Meinungsfreiheit: Kein schutzwürdiges Interesse an Verbreitung unwahrer Tatsachen

01. Oktober 2018
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Mann beschuldigt Frau, was diese zurückweist Urteil des OLG Brandenburg vom 07.05.2018, Az.: 1 U 12/17

Die Behauptung des Verstoßes gegen das anwaltliche Mandatsgeheimnis ist dem Beweis zugänglich und stellt daher eine Tatsachenbehauptung dar. Erweist sich die Behauptung als falsch, besteht regelmäßig ein Unterlassungsanspruch des betroffenen Anwalts gegen den, der die falsche Aussage getätigt hat. An der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse, sodass im Rahmen der Abwägung regelmäßig die Meinungsfreiheit des Äußernden hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurücktreten muss.

Oberlandesgericht Brandenburg

Urteil vom 07.05.2018

Az.: 1 U 12/17

 

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 18. Juli 2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die einstweilige Verfügung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 21. Dezember 2016 wird aufrechterhalten, soweit der Verfügungsbeklagte danach verpflichtet ist, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, die Verfügungsklägerin gebe Informationen, die ihr im Rahmen des Mandatsverhältnisses der Frau P… anvertraut worden sind, an Dritte weiter.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 21. Dezember 2016 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Verfügungsklägerin zu 75 % und der Verfügungsbeklagte zu 25 %.

Gründe

I.

Der Verfügungsbeklagte war Mitglied des …-Ortsvereins in H… und 2016 als Kandidat für die Wahl des Bürgermeisters nominiert. Die Verfügungsklägerin war und ist ebenfalls Mitglied des …-Ortsvereins in H… und dort als Rechtsanwältin sowie als Stadträtin tätig.

In einer Sitzung des Ortsvereins wiesen die Verfügungsklägerin und die Zeugin K… den Verfügungsbeklagten an, der Zeugin P…, bei der es sich um seine Lebensgefährtin handelt und die im Ordnungsamt der Stadt H… beschäftigt und Mitglied der x… war, künftig nicht über seine Parteiarbeit zu berichten, da die Sorge bestehe, dass die Zeugin P… den amtierenden Bürgermeister, ebenfalls ein Mitglied der x…, davon in Kenntnis setze. Im Hinblick auf einen geplanten Wahlkampfflyer übersandte die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten eine E-Mail, in der sie im Namen des Vorstands des Ortsvereins darauf hinwies, dass die beabsichtigte Plakatgestaltung für einen Wahlkampf ungeeignet sei und sachliche Fehler enthalte.

Am 14.12.2016 versandte der Verfügungsbeklagte eine SMS an die Zeugin K…, in der es hieß:

„Sorry, das Schreiben ist bereits angekommen. Aber Frau N… wird sicherlich Gelegenheit bekommen, sich zu ihrer negativen Haltung zur Bundeswehr äußern zu dürfen. Ich will BM werden, notfalls auch ohne …, die Verbindungen habe ich. Und Frau N… sollte sich besser bedeckt halten, sie hat schließlich auch ein paar Leichen im Keller.“

Nach dem Erhalt der SMS führte die Zeugin K… ein Telefongespräch mit dem Verfügungsbeklagten. Darin äußerte der Verfügungsbeklagte, die Verfügungsklägerin habe genügend Leichen im Keller und gebe Mandatsgeheimnisse der Zeugin P… unbefugt an Dritte weiter.

Die Verfügungsklägerin hat behauptet, der Verfügungsbeklagte habe in diesem Telefonat zudem geäußert, er lasse sich so etwas von einer Wald- und Wiesenanwaltstussi nicht gefallen, er werde dafür sorgen, dass die Verfügungsklägerin ihre Zulassung als Rechtsanwältin verliere und ihre Kanzlei schließen könne, dann könne sie sich selber beim Hartz-IV-Amt anstellen, sie könne ihre Sachen packen und aus H… ziehen.

Die Verfügungsklägerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts beantragt, dass dem Verfügungsbeklagten untersagt werde, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder aufstellen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,

– die Verfügungsklägerin habe genügend Leichen im Keller und würde Informationen, die ihr im Rahmen des Mandatsverhältnisses von der Zeugin P… anvertraut worden seien, an Dritte weitergeben,

– er würde alles dafür tun, dass die Verfügungsklägerin ihre Zulassung verliere und nur noch von Hartz-IV Leben müsse,

– die Verfügungsklägerin sei eine Wald- und Wiesenanwaltstussi, die ihre Sachen packen und aus H… ziehen könne.

Das Landgericht hat am 21.12.2016 eine einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen, dass der Verfügungsbeklagte es zu unterlassen habe, diese Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Dagegen hat der Verfügungsbeklagte unter dem 24.03.2017 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 21.12.2016 aufrecht zu erhalten.

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 21.12.2016 aufzuheben.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.07.2017 die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Verfügungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB bestehe. Der Inhalt der SMS vom 14.12.2016 sei unstreitig. Er stelle eine Meinungsäußerung dar, die die Verfügungsklägerin in ihrer Berufsausübung als Rechtsanwältin kritisiere und in der Gesamtschau der Umstände von ihr nicht hingenommen werden müsse. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin K… vom 16.12.2016 habe der Verfügungsbeklagte auch die übrigen streitgegenständlichen Äußerungen getätigt. Dem stünden die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten und der Zeugin P… nicht entgegen. Der Verfügungsbeklagte räume ein, dass er sich beleidigt und provoziert gefühlt habe. Die Zeugin P… habe dem Gespräch des Verfügungsbeklagten mit der Zeugin K… nicht beigewohnt. Die Äußerungen des Verfügungsbeklagten stellten rechtswidrige Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin dar. In der Bezeichnung als Wald- und Wiesenanwaltstussi liege eine Beleidigung. Der Vorwurf der Weitergabe von Informationen aus einem Mandatsverhältnis erfülle den Tatbestand der üblen Nachrede und sei geeignet, den Ruf der Verfügungsklägerin als Rechtsanwältin zu schädigen. Die Äußerungen des Verfügungsbeklagten seien geeignet, ihren Kredit zu gefährden und sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Eine Wiederholungsgefahr sei gegeben, da der Verfügungsbeklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert habe. Die Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens sei ebenfalls anzunehmen.

Das Urteil ist dem Verfügungsbeklagten am 07.08.2017 zugestellt worden. Der Verfügungsbeklagte hat am 30.10.2017 Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 21.12.2016 aufzuheben sowie den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

1. Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, soweit dem Verfügungsbeklagten die Äußerung untersagt worden ist, die Verfügungsklägerin gebe Mandatsgeheimnisse der Zeugin P… unbefugt an Dritte weiter.

a) Im Hinblick auf diese Äußerung besteht ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten aus §§ 823, 1004 BGB.

aa) Es ist unstreitig, dass der Verfügungsbeklagte die Äußerung der Zeugin K… gegenüber getätigt hat. Den diesbezüglichen Vortrag der Verfügungsklägerin in der Antragsschrift vom 19.12.2016 hat der Verfügungsbeklagte nicht bestritten. In der Widerspruchsschrift vom 24.03.2017 hat er diese Äußerung nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich vorgetragen, die Verfügungsklägerin habe keine Entschuldigung gegenüber der Zeugin P… dafür abgegeben, dass sie sich hinsichtlich ihrer Kenntnisse aus der Mandatsbearbeitung mit Dritten unterhalten habe. Soweit der Verfügungsbeklagte erstmals in der Berufung – insbesondere durch die Äußerung in der mündlichen Verhandlung, der Vortrag der Verfügungsklägerin sei unrichtig – die Äußerung bestreitet, kann er damit nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden. Diese Vorschrift findet auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung Anwendung (OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017, 6 U 197/16, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, 6 U 118/13, zitiert nach juris; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 135; Zöller/ Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 531, Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 531, Rdnr. 3; Stein/Jonas/ Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 531, Rdnr. 1; Prütting/ Gehrlein/Oberheim, ZPO, 9. Aufl., § 531, Rdnr. 2; a. A.: Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 925, Rdnr. 12; MünchKomm./Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl., § 531, Rdnr. 3; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 38. Aufl., § 925, Rdnr. 4, und § 922, Rdnr. 6; Musielak/ Voit/Huber, ZPO, 14. Aufl., § 926, Rdnr. 10). Das Bestreiten ist insbesondere nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da der Verfügungsbeklagte nicht dargetan hat, dass er an einem rechtzeitigen Sachvortrag in der ersten Instanz ohne eigene Nachlässigkeit gehindert gewesen ist.

bb) Die Äußerung, die Verfügungsklägerin gebe Mandatsgeheimnisse der Zeugin P… unbefugt an Dritte weiter, stellt eine Tatsachenbehauptung dar.

Für die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist zunächst deren Aussagegehalt zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut sind dabei der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Hörer, Leser oder Zuschauer erkennbar sind. Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern ebenso der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; 2005, 279, 281; 2004, 598, 599). Während bei Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, ist für Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch. Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003; Beschluss vom 04.08.2016, 1 BvR 2619/13, zitiert nach juris; BGH, NJW 2005, 279, 281; NJW 2002, 1192, 1193; 1992, 1314, 1316). Meinungsäußerungen sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, a. a. O.; BGH, NJW 2009, 1872; 2004, 598, 599). Bei Mischtatbeständen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder des Werturteils enthalten, ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig. Für die vorzunehmende Abgrenzung ist entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 824, Rdnr. 4). In Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt, und zwar insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016, 1 BvR 2619/13, zitiert nach juris). Die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns ist dann im Rahmen der Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen (Palandt/Sprau, a. a. O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Denn bei der in der Äußerung dargestellten Weitergabe von Mandatsinhalten durch die Verfügungsklägerin handelt es sich um objektive Umstände, die uneingeschränkt dem Beweis ihrer Wahrheit zugänglich sind. Es stehen äußere Vorgänge im Raum, die sich als tatsächliche Umstände und nicht als eine Meinung des Äußernden darstellen. Die Hinzusetzung der Wertung als unbefugt gibt der Äußerung nicht das Gepräge und hat im Hinblick auf die Behauptung eines Verstoßes gegen das anwaltliche Mandatsgeheimnis keinen eigenständigen Erklärungswert.

cc) Es ist von der Unwahrheit der in der Äußerung liegenden Sachdarstellung auszugehen mit der Folge, dass die Verfügungsklägerin die Äußerung nicht zu dulden hat. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Meinungsfreiheit des Äußernden regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3485, 3486). An der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse (vgl. BVerfG, a. a. O.; BGH, NJW 2013, 790; 1984, 1102, 1103; Senat, NJW-RR 2002, 1269, 1270; Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rdnr. 102). Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung trägt nach der über § 823 Abs. 2 BGB in den zivilgerichtlichen Ehrenschutz transformierten Beweisregel des § 186 StGB dabei die Prozesspartei, die die Äußerung getätigt hat (vgl. statt vieler: Senat, Urteil vom 19.02.2007, 1 U 17/06, zitiert nach juris).

Dieser Darlegungsobliegenheit genügt das Vorbringen des Verfügungsbeklagten nicht. Es kann anhand seines Sachvortrags nicht nachvollzogen werden, dass die Verfügungsklägerin tatsächlich Inhalte des Mandats der Zeugin P… an Dritte weitergegeben hat. Soweit der Verfügungsbeklagte dazu in der ersten Instanz vorgetragen hat, der Bürgermeister der Stadt H… habe der Zeugin P… gegenüber geäußert: „Solange Du keine finanziellen Nachteile hast, mach was man Dir sagt!“ und damit eine Formulierung der Verfügungsklägerin gegenüber der Zeugin P… aufgegriffen, handelt es sich um eine allgemeine und inhaltsarme Formulierung, die auch dann, wenn die Verfügungsklägerin sie in gleicher Weise gebraucht haben sollte, nicht, jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit, auf eine Offenlegung von Mandatsinhalten hindeutet. Zudem hat der Verfügungsbeklagte, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, dazu widersprüchlich vorgetragen, da er in der Widerspruchsschrift vom 25.03.2017 nur wenige Sätze später dargelegt hat, die Zeugin P… habe der Zeugin K… berichtet, der Bürgermeister habe Sätze verwendet, die sie – die Zeugin P… – der Verfügungsklägerin gegenüber geäußert habe; insoweit ist bereits unklar, ob der Bürgermeister eine Formulierung der Verfügungsklägerin oder eine Äußerung der Zeugin P… wiedergegeben haben soll, womit die inhaltliche Wahrheit der hier in Rede stehenden Äußerung jedenfalls nicht hinreichend greifbar und nachvollziehbar dargelegt worden ist. Dass, wie der Verfügungsbeklagte in der Berufung vorträgt, die Verfügungsklägerin für die Stadt H… rechtsberatend tätig gewesen ist, lässt nicht auf eine Weitergabe von Mandatsgeheimnissen schließen, sondern ist im Hinblick auf ihre Tätigkeiten als Rechtsanwältin und Stadträtin auch ohne einen Bezug zu ihrer anwaltlichen Mandatierung durch die Zeugin P… nicht fernliegend.

b) Die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr folgt ohne weiteres daraus, dass die in Rede stehende Äußerung durch den Verfügungsbeklagten in dem streitgegenständlichen Telefonat mit der Zeugin K… getätigt worden ist (vgl. BGH, NJW 2012, 3781, 3782; 2004, 1035, 1036; Palandt/Herrler, a. a. O., § 1004, Rdnr. 32). Dem Sachvortrag der Parteien lassen sich keine Umstände entnehmen, aus denen eine Widerlegung dieser tatsächlichen Vermutung hergeleitet werden könnte.

c) Der Verfügungsklägerin steht im Hinblick auf die hier in Rede stehende Äußerung auch ein Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO zur Seite. Dieser folgt bereits daraus, dass mit dem Vorwurf der Weitergabe von Mandatsgeheimnissen eine gravierende Verletzung anwaltlicher Berufspflichten durch die Verfügungsklägerin im Raum steht, die unmittelbar und existentiell ihre Berufsausübung zu gefährden geeignet ist.

2. Hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Behauptungen ist die Berufung begründet, da für diese das Bestehen von Unterlassungsansprüchen der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten aus §§ 823, 1004 BGB nicht erkannt werden kann.

a) Die – in der SMS vom 14.12.2016 und dem nachfolgenden Telefonat mit der Zeugin K… unstreitig getätigte – Äußerung des Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin habe „Leichen im Keller“, stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.

aa) In dieser Äußerung liegt nach den im vorstehenden dargestellten Grundsätzen keine Tatsachenbehauptung, sondern sie stellt eine Meinungsäußerung dar. Die Äußerung enthält keine einem Tatsachenbeweis zugänglichen Umstände. Sie nennt keine Anknüpfungstatsachen, sondern erschöpft sich in einer kritischen Bewertung der Verfügungsklägerin, die dem Adressaten der Äußerung als subjektive Sichtweise und damit Meinung des Verfügungsbeklagten entgegentritt.

bb) Die Äußerung stellt keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar und ist von der Verfügungsklägerin hinzunehmen.

Zur Beurteilung der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2009, 1872; vgl. auch BVerfG, NJW 2008, 1793). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei genießen Meinungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten. Unterhalb dieser Schwelle kann eine Meinungsäußerung nur dann rechtswidrig sein, wenn sie entweder die Privatsphäre oder eine andere besonders geschützte Sphäre betrifft oder wenn der betroffenen Person ein besonderer Schaden droht. Stets rechtswidrig sind Formalbeleidigungen und bloße Anprangerungen. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik allerdings eng auszulegen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass dabei nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll (BGH, NJW 2009, 1872). Da bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, ausnahmsweise keine weitergehende Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht angezeigt ist, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrschutz zurückzutreten hat, ist es geboten, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigung und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (BVerfG, NJW 2016, 2870, m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen liegt in der hier in Rede stehenden Äußerung eine zulässige Meinungsäußerung. Denn sie bringt zwar eine Missbilligung zum Ausdruck, die jedoch die Verfügungsklägerin nicht in ihrer Privat- oder gar Intimsphäre, sondern allein in ihrer politischen und beruflichen Tätigkeit, mit der sie selbst in die Öffentlichkeit getreten ist, betrifft. Die Äußerung ist in der SMS vom 14.12.2016 und in dem nachfolgenden Telefonat mit der Zeugin K… im Zusammenhang mit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem politischen und beruflichen Wirken der Verfügungsklägerin und damit nicht ohne einen jeglichen Sachbezug gefallen. Eine Formalbeleidigung und Schmähkritik liegt damit nicht vor; sie kann auch nicht aus der gewählten Formulierung hergeleitet werden, die eine bildliche Sprache nutzt, ohne dabei den Bereich einer – noch – sozialadäquaten Wortwahl zu verlassen. Als eine wertende Kritik im Rahmen der politischen Auseinandersetzung ist der Äußerung damit der Schutz der Meinungsfreiheit zuzubilligen mit der Folge, dass sie von der Verfügungsklägerin nicht im Wege der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs abgewehrt werden kann.

b) Auch in Bezug auf die Äußerung, der Verfügungsbeklagte werde alles dafür tun, dass die Verfügungsklägerin ihre Rechtsanwaltszulassung verliere und von Hartz-IV leben müsse, steht der Verfügungsklägerin kein Unterlassungsanspruch zur Seite. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang diese Äußerung durch den Verfügungsbeklagten tatsächlich getätigt worden ist.

aa) Auch diese Äußerung stellt nach den dargestellten Grundsätzen eine Meinungsäußerung und nicht eine Tatsachenbehauptung dar, da sie keine beweisbaren objektiven Umstände enthält, sondern lediglich die subjektive Ansicht des Äußernden wiedergibt, dass der Verfügungsklägerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entziehen sei und sie infolgedessen künftig von allgemeinen Sozialleistungen zu leben haben werde. Hier wird nicht etwas Geschehenes und damit Beweisbares dargestellt, sondern ebenfalls ohne eine Nennung fassbarer Anknüpfungstatsachen eine Wertung in den Raum gestellt, die sich dem Adressaten als wertende Stellungnahme und Meinung, nicht aber als die Schilderung eines objektiven Sachverhalts darstellt.

bb) Auch diese Äußerung kann dem Verfügungsbeklagten nicht untersagt werden, da sie weder eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik noch sich im Wege der gebotenen Abwägung als ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin darstellt. Auch hier ist die Verfügungsklägerin nicht etwa in ihrer Privat- oder Intimsphäre betroffen, sondern allein in den Belangen ihrer beruflichen Tätigkeit, mit der sie selbst im öffentlichen Raum tätig ist. Die Äußerung beinhaltet auch nicht etwa die Ankündigung eines rechtswidrigen Verhaltens des Verfügungsbeklagten; denn es ist jedermann unbenommen, sich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer über einen Rechtsanwalt zu beschweren und den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erbitten, worüber sodann die Rechtsanwaltskammer zu befinden hat. Dass eine Person, die eine Berufstätigkeit nicht ausüben und keine Einkünfte daraus erzielen kann, auf staatliche Hilfen zum Lebensunterhalt angewiesen sein kann, stellt eine allgemein bekannte Selbstverständlichkeit dar, der eine allenfalls geringfügige Ehrenrührigkeit beigemessen werden kann. Da nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin in der Antragsschrift vom 19.12.2016 auch diese Äußerungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kritik an ihrer Berufsausübung gefallen sind, ist hier gleichfalls ein Sachbezug gegeben, der dazu führt, dass die Äußerungen – ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit – nicht zu einem Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin führen.

c) Ein Anspruch der Verfügungsklägerin auf die Unterlassung der Äußerung, sie sei eine Wald- und Wiesenanwaltstussi, die ihre Sachen packen und aus H… ziehen könne, kann ebenfalls nicht erkannt werden.

Für diese Äußerung kann bereits nicht angenommen werden, dass der Verfügungsbeklagte sie in dem Telefonat mit der Zeugin K… tatsächlich getätigt hat. Der Verfügungsbeklagte hat dies rechtzeitig in der ersten Instanz, nämlich bereits in der Widerspruchsschrift vom 24.03.2017, bestritten und dazu in der mündlichen Verhandlung eine eidesstattliche Versicherung vom 03.07.2017 vorgelegt, nach der er diese Äußerung nicht getätigt hat. Die Verfügungsklägerin hat demgegenüber zur Glaubhaftmachung ihres Sachvortrags zunächst eine schriftliche Aussage der Zeugin K… vom 16.12.2016 vorgelegt und erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 04.07.2017 mit Schriftsatz desselben Datums eine ebenfalls auf den 16.12.2016 datierte eidesstattliche Versicherung der Zeugin zu den Akten gereicht. Diese Schriftstücke führen nicht zu einer hinreichenden Glaubhaftmachung ihres Tatsachenvortrags. Zwar mögen auch schriftliche Zeugenerklärungen als Mittel zur Glaubhaftmachung beigebracht werden können (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 294, Rdnr. 5; MünchKomm./Prütting, a. a. O., § 294, Rdnr. 15). Jedoch kann der Beweiswert solcher Zeugenerklärungen nicht dem einer Versicherung an Eides statt gleichgeachtet werden, da jene nach § 156 StGB strafbewehrt ist, wohingegen eine einfache Zeugenerklärung, soweit sie – wie hier – nicht unmittelbar dem Gericht gegenüber abgegeben worden ist, nicht den Tatbestand einer falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB erfüllen kann. Darüber hinaus kann nicht unbeachtet bleiben, dass die mit dem Schriftsatz vom 04.07.2017 vorgelegte eidesstattliche Versicherung ebenfalls das Datum des 16.12.2016 trägt, was weder im Schriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt worden ist. Ungeachtet des Umstands, dass das Landgericht die erst nach dem Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung eingegangene eidesstattliche Versicherung nicht hätte berücksichtigen dürfen, erscheinen vor diesem Hintergrund nicht unerhebliche Zweifel an der Authentizität und inhaltlichen Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung und ebenso der schriftlichen Zeugenaussage angezeigt. Diese Zweifel wiegen umso schwerer, als der Verfügungsbeklagte – wie erwähnt – bereits rechtzeitig in der ersten Instanz die eidesstattliche Versicherung vom 03.07.2017 zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung vorgelegt hat. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der Verfügungsbeklagte die in Rede stehende Äußerung tatsächlich getätigt hat, weshalb bereits unter diesem Gesichtspunkt ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin nicht festgestellt werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob in der Bezeichnung als Wald- und Wiesenanwaltstussi noch eine zulässige Meinungsäußerung oder bereits eine rechtswidrige Schmähkritik liegt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.

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