Ob eine Pendelleuchte Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte verletzt, hängt vom Gesamteindruck ab

16. November 2016
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verschiedene Lampen/Glühbirnen hängen von der Decke Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.05.2016, Az.: I-20 U 85/15

Eine Pendelleuchte verletzt nicht schon deshalb Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte bzw. Urheberrechte einer anderen Pendelleuchte, wenn diese ihr in vielen Gesichtspunkten ähnlich ist. Vielmehr müssen ebenso die Unterschiede und insbesondere der Gesamteindruck der Leuchte beachtet werden, um eine etwaige Verletzung bejahen zu können.

Jedenfalls wird dann ein völlig anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer hervorgerufen, wenn die eine Leuchte eine strenge Zweiteilung mit einem klar abgetrennten Kugelsegment sowie ein Verhältnis der Länge des Korpus zum größten Durchmesser von 6:1 aufweist, wohingegen die andere Leuchte eine harmonische Einheit bildet, die eine kugelsegmentförmige Linse übergangslos aufnimmt und ein Verhältnis von 9:1 aufweist.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 03.05.2016

Az.: I-20 U 85/15

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Juni 2015 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

A)

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin ist Inhaberin eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters das am 12.10.2012 angemeldet und eingetragen worden ist und das nachstehend wiedergegeben wird:

[Abbildung]

Sie behauptet, eine dem Muster entsprechende Leuchte unter der Bezeichnung „X“ auf der Messe „Z.“ vom 15.-20. April 2012 ausgestellt zu haben und meint, hierdurch habe sie Rechte an einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster erworben.

Der Geschäftsführer der Beklagten ist ein bekannter Lichtdesigner. Die Beklagte bot auf der Messe „Z.“ 2014 die Leuchte „Y“ an, in der die Klägerin eine Verletzung ihres Geschmacksmusters und der Urheberrechte sieht und die nachfolgend abgebildet ist:

[Abbildung]

Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und vorgerichtliche Kosten gerichtete Klage abgewiesen und im Einzelnen ausgeführt, dass die Leuchte Y der Beklagten beim informierten Benutzer nicht den gleichen Gesamteindruck hervorrufe, wie das Klagemuster bzw. die mustergemäße Leuchte X. Aus diesem Grunde seien Ansprüche sowohl aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, als auch aus einem etwaigen nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht gegeben. Auch Ansprüche aus einer Verletzung des Urheberrechts schieden aus, weil die Leuchte Y keine unfreie Bearbeitung der Leuchte X darstelle.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie diese Würdigung des Landgerichts angreift und meint, weil die Kombination eines kegelförmigen Korpus mit einer kugelsegmentförmigen Linse neu gewesen sei, müsse dem Klagemuster ein weiter Schutzbereich zukommen. Der Umstand, dass sowohl kegelförmige Hängelampen als auch solche mit kugelsegmentförmigen Linsen vorbekannt gewesen seien, stehe dem nicht entgegen, weil die Kombination dieser beiden Merkmale einen weiten Abstand vom vorbekannten Formenschatz begründe. Die Unterschiede zwischen den Leuchten seien unbeachtlich. Der Gesamteindruck werde von den prägenden Elementen bestimmt. Der informierte Benutzer achte nicht auf Details. Die Leuchte Y weise sämtliche von ihr, der Klägerin, für prägend gehaltenen Merkmale des Klagemusters auf. Die vom Landgericht festgestellten Unterschiede seien unbeachtlich und riefen keinen anderen Gesamteindruck hervor. Das gelte für den Umstand, dass sich bei der Leuchte Y der Lampenkörper im unteren Bereich verjünge ebenso wie den Umstand, dass im oberen Bereich der Leuchte Y eine Gummi-Hutze vorhanden sei. Für den Gesamteindruck seien nur die prägenden Merkmale entscheidend, weshalb die – nach ihrer Ansicht geringfügig – abweichenden Proportionen irrelevant seien.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die im Folgenden abgebildete Leuchtengestaltung herzustellen, anzubieten, zu vertreiben und/oder zu importieren bzw. zu exportieren:

[Abbildung]

2.

der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in I. 1. bezeichneten Handlungen, welche die Beklagte seit dem 15.04.2012 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a) der Menge der hergestellten Leuchten,

b) der Liefermengen und Lieferzeiten unter Angabe der Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferpreise sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der Angaben zu einzelnen Angeboten unter Angabe der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der einzelnen Werbemaßnahmen unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der einzelnen Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns;

3.

die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend I. 1. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

4.

an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.657,– € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziff. I.1. bezeichneten und seit dem 15.04.2012 begangenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Sie meint weiterhin, die hinterlegte Abbildung zeige die kugelsegmentförmige Linse am unteren Ende nicht. Die Linse sei notwendig kugelsegmentförmig und auch als technische Lösung bei der Verwendung von LED-Lampen jedenfalls nahe liegend. Im Übrigen zeichne sich die Leuchte Y durch eine vollkommen andere Formensprache aus, als die Leuchte X der Klägerin.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die beim EUIPO (vormals: HABM) hinterlegte Abbildung des eingetragenen Klagegeschmacksmusters in Augenschein genommen.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B)

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung abgewiesen. Die angegriffene Leuchte Y der Beklagten fällt weder in den Schutzbereich des eingetragen Gemeinschaftsgeschmacksmusters noch in den eines etwaigen nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Art. 10 GGV), denn sie erweckt beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als die Klagemuster. Letztlich aus dem gleichen Grunde stellt die Leuchte Y der Beklagten auch keine unfreie Bearbeitung der Leuchte X der Klägerin dar, so dass auch urheberrechtliche Ansprüche nicht bestehen.

Auch im Berufungsverfahren ist gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen, da die Beklagte die Nichtigkeit nicht im Wege der Widerklage geltend macht. Mit dem Einwand, das Muster sei nicht neu und eigenartig, weil es nach Ansicht der Beklagten die kugelsegmentförmige Linse am unteren Ende nicht offenbare und konusförmige Lampen – unstreitig – vorbekannt seien, kann die Beklagte daher schon aus diesem Grunde nicht gehört werden. Der Einwand trifft auch nicht zu. Bei genauer Betrachtung der hinterlegten Abbildung zeigt sich, dass es sich tatsächlich um eine Abbildung der nach dem Muster hergestellten Lampe X handelt, bei der auch der leuchtende kugelsegmentförmige Linsenbereich erkennbar ist.

Das Klagegeschmacksmuster weist damit folgende Merkmale auf:

a) Pendelleuchte mit einem streng kegelstumpfförmigen, lichtundurchlässigen Korpus;

b) das Verhältnis der Länge des Korpus zum größten Durchmesser beträgt 6:1;

c) der Korpus ist oben abgeschnitten und geht mit einem kleinen Absatz in das aus seiner Mitte hervortretende Hängekabel über,

d) am unteren Ende der Kegelform befindet sich ein kugelsegmentförmiger Lichtaustrittsbereich (sog. Linsenbereich), der übergangslos und deutlich aus dem Korpus hervorsteht;

e) und bei dem das Verhältnis Segmenthöhe zum größten Durchmesser 1:3 beträgt.

Dabei ist hervorzuheben, dass diese Verbalisierung der Merkmale noch kein Präjudiz darstellt dahin, ob Unterschiede bei einem einzelnen Merkmal auch zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck führen, wenn die Merkmale des Klagemusters mit der angegriffenen Ausführungsform verglichen werden (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 144; Brückner-Hofmann in Hasselblatt (ed.), Community Design Regulation, Art. 6 mn. 68). Entgegen der Ansicht der Klägerin sind bei der Merkmalsanalyse auch nicht lediglich diejenigen Merkmale zu berücksichtigen, die die Eigenart begründen. Dies scheitert schon deshalb, weil diese Merkmale je nach Entgegenhaltung unterschiedlich sein werden. Weder für die Bestimmung des Schutzumfangs, noch für den Vergleich des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffener Gestaltung kommt es daher maßgeblich auf die Merkmale an, die die Eigenart begründen (BGH GRUR 2011, 142 Rn. 11 und Rn. 14 – Untersetzer).

Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 2). Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 – Untersetzer; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 31 – Kinderwagen II).

Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. Der bereits vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 10. 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABlEG Nr. L 289 v. 28. 10. 1998, 28) durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt daher nach wie vor und ist auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 GGV maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 – Untersetzer; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 32 – Kinderwagen II). Der Schutzumfang des Klagemusters wird daher durch die Musterdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 32 – Kinderwagen II).

Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 34 – Kinderwagen II, s. auch EuGH GRUR 2014, 774).

Danach ist die Kammer zu Recht von einem allenfalls durchschnittlichen Schutzbereich ausgegangen. Zwar sind bei der Gestaltung von Pendelleuchten nur wenige Vorgaben zu beachten, so dass grundsätzlich ein erheblicher Gestaltungsspielraum besteht. Andererseits ist der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz gering. Pendelleuchten mit einem kegelförmigen Lampenkörper waren unstreitig schon lange bekannt. Von diesen unterscheidet sich das Klagemuster in den konkreten Proportionen und eben durch die „vorgesetzte“ kugelsegmentförmige Linse.

Ebenfalls vorbekannt sind Pendelleuchten mit einer kugelsegmentförmigen Linse. Von diesen unterscheidet sich das Klagemuster durch den kegelsegmentförmigen Lampenkörper.

Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet der Umstand, dass diese Kombination als solche nicht vorbekannt ist, keinen weiten Abstand zum Formenschatz. Wäre diese Kombination vorbekannt gewesen, würde es dem Klagemuster vielmehr an der erforderlichen Neuheit und Eigenart fehlen. Letztlich handelt es sich bei dem Klagemuster um die nahe liegende Kombination zweier jeweils für sich vorbekannter Formen, was dazu führt, dass der Abstand zu beiden vorbekannten Formen jeweils eher gering ist.

Gemessen an einem durchschnittlichen Schutzbereich ruft die angegriffene Ausführungsform nicht den gleichen Gesamteindruck hervor, wie das Klagemuster.

Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen (Art. 10 Abs. 1 GGV). Dieser kennt verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, verfügt über gewisse Kenntnisse über die Elemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und benutzt die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit. Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, GRUR 2012, 506 Rn. 59 – PepsiCo; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 55 – Kinderwagen II).

Durch die oben aufgeführten Merkmale im Zusammenhang entsteht eine streng geometrische Anmutung, bei der an den Kegel ein einer Halbkugel sehr nahe kommendes Kugelsegment als klar getrennter Teil angefügt ist. Es entsteht gleichsam der Eindruck einer umgestülpten Eiswaffel mit einer Eiskugel.

Die angegriffene Leuchte Y unterscheidet sich hiervon deutlich.

Das Gehäuse der Leuchte Y ist nicht streng kegelstumpfförmig, sondern verjüngt sich am unteren Ende, was zu einem nahtlosen Übergang zu der kugelsegmentförmigen Linse führt.

[Abbildung]

Das Verhältnis der Länge des Korpus zum größten Durchmesser beträgt 9:1. Hierdurch erscheint der Korpus gestreckter, als beim Klagemuster. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die im oberen Bereich angebrachte Gummihutze zu einem nahtlosen Übergang zum Kabel führt.

[Abbildung]

Die kugelsegmentförmige Linse nimmt die sich nach unten verjüngende Gehäuseform übergangslos auf. Sie wird wegen des Verhältnisses Segmenthöhe zum Durchmesser von 1:4 auch nicht in gleicher Weise wie beim Klagemuster „kugelig“ wahrgenommen.

Die Leuchte Y erweckt damit den Gesamteindruck eines langgezogenen Tropfens. Die Kombination der vorbeschriebenen Merkmale führt dazu, dass die Leuchte gleichsam von der Aufhängung herabtropft. Trotz der unterschiedlichen Materialien (Gummihutze, Metall, Glas) bildet die Lampe eine harmonische Einheit, der die strenge Zweiteilung des Klagemusters fehlt.

Der Gesamteindruck, den die Leuchte Y der Beklagten beim informierten Benutzer hervorruft, ist damit ein völlig anderer, als derjenige, den das Klagemuster erweckt. Die Formensprache ist eine völlig andere.

Auf die weiteren Fragen, ob- der Beklagten hinsichtlich des eingetragenen Geschmacksmusters ein Vorbenutz-    zungsrecht zusteht (Art. 22 GGV)- die Beklagte das nicht eingetragene Geschmacksmuster der Klägerin im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GGV „nachgeahmt“ hat,kommt es danach nicht an.

Letztlich aus dem gleichen Grund scheiden auch urheberrechtliche Ansprüche aus, denn die Leuchte Y der Beklagten ist keine unfreie Bearbeitung der Leuchte X der Klägerin, so dass offen bleiben kann, ob die Leuchte X als Werk der angewandten Kunst schutzfähig ist und ob sie dem Geschäftsführer der Beklagten bei der Gestaltung der Leuchte Y überhaupt bekannt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen geklärt. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

150.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)

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