Ohne Antragstellung keine mündliche Verhandlung

04. Juni 2019
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Statue von Justitia an einem Gerichtsgebäude Urteil des LG Hamburg vom 19.02.2019, Az.: 310 S 6/18

Eine mündliche Verhandlung setzt eine Antragstellung voraus. Auch die Tatsache, dass sowohl die Beteiligten als auch die Richterin fälschlicherweise davon ausgingen, dass bereits Anträge gestellt worden sind, reicht nicht, um eine (konkludente) Antragstellung anzunehmen. Ohne Vorliegen einer mündlichen Verhandlung kann die Klage noch einseitig, d.h. ohne EInwilligung des Beklagten, zurückgenommen werden.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 19.02.2019

Az.: 310 S 6/18

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Juni 2018, Aktenzeichen 32 C 201/17, aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Klage durch Schriftsatz vom 13. Februar 2018 zurückgenommen wurde.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 70 Prozent und die Beklagte 30 Prozent.

Betreffend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt die Kostenentscheidung des Amtsgerichts aus dem oben genannten Urteil bestehen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher öffentlicher Wiedergabe von TV-Sendungen in einer Spielhalle aus der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 30.11.2016 auf Zahlung in Anspruch.

Die Klägerin ist die G. f. m. A.- u. m. V. (G.). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie wurde von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), der VG Media, der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort), Urheber- und Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen (VG Media) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen.

Die Beklagte betrieb jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum (s.o.) eine Spielhalle in H. mit einer „relevanten Fläche“ (siehe Anspruchsbegründung) von ca. 300 qm. In dem Zeitraum war ein (Großbild-)Fernseher von 48 Zoll mit Bild und Ton in Betrieb. Es waren 10 Geldspielgeräte aufgestellt. Bei Kontrollen lief jeweils der Fernsehsender „n-tv“ und es waren (in dem streitgegenständlichen Zeitraum) bei einer Kontrolle neben der Aufsichtsperson vier Gäste, bei einer weiteren Kontrolle drei Gäste und bei einer anderen Kontrolle kein Gast anwesend (Bl. 87 d.A.).

Mit Rechnung vom 15.12.2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, EUR 905,28 zu zahlen (Anlage K 2: Gebühren für G., VGM und VGW jeweils mit „Kontrollkosten“ im Sinne eines Zuschlags von 100 % und Gebühren für „GVL“ (dort. einfacher Satz, ohne Zuschlag)). Mit der Rechnung wurde der Beklagten eine Zahlungsfrist zum 02.01.2017 gesetzt. Die Beklagte wurde mehrfach gemahnt (insoweit werden Mahnkosten von EUR 8,00 verlangt). Schließlich erfolgte auch eine (erfolglose) Mahnung durch einen anwaltlichen Vertreter.

Da die Beklagte die Zahlung nicht leistete, erwirkte die Klägerin den Vollstreckungsbescheid des AG W. vom 12.05.2017, Az. … , über eine Hauptforderung in Höhe von EUR 905,28 sowie über vorgerichtliche Anwaltsgebühren und Verfahrenskosten.

Die Beklagte hat gegen den ihr am 17.05.2017 zugestellten Vollstreckungsbescheid Einspruch (Eingang beim Mahngericht: 19.05.2017) eingelegt. Das Verfahren wurde an das AG Hamburg abgegeben.

Die Klägerin hat vor dem AG Hamburg geltend gemacht, die Beklagte habe eine öffentliche Wiedergabe vorgenommen. Sollte das Gericht daran unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung in Sachen „SCF gegen Del Corso“ Zweifel haben, sei die Sache dem EuGH vorzulegen. Der Vollstreckungsbescheid sei zu bestätigen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine öffentliche Wiedergabe sei unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH in Sachen „SCF gegen Del Corso“ nicht gegeben. Es fehle insbesondere an der erforderlichen Öffentlichkeit, so auch an der erforderlichen Anzahl in der Spielhalle anwesender Personen. Der Vollstreckungsbescheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 03.08.2017 Termin „zur mündlichen Verhandlung“ (nicht: Termin zum Güteversuch) für den 23.11.2017 bestimmt. Aus dem Verhandlungsprotokoll des Termins (Bl. 60 und 60 Rs. d.A.) geht nicht (ausdrücklich) hervor, dass Anträge gestellt wurden. Es wurde Schriftsatznachlass bewilligt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Mit Beschluss vom 01.02.18 hat das Amtsgericht entschieden, die mündliche Verhandlung werde wiedereröffnet (Bl. 82 ff. d.A.). Mit Telefax-Schriftsatz vom 13.02.2018 haben die Klägervertreter Klagerücknahme erklärt (Bl. 89 d.A.). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.02.2018 eine negative Feststellungswiderklage – Feststellung, dass die Wiedergabe von Musik über einen in der Spielhalle aufgestellten Fernseher keine gegenüber der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtende Handlung sei – erhoben (Bl. 92 ff. d.A.) und erklärt, der Klagerücknahme werde nicht zugestimmt. Mit Beschluss vom 23.04.2018 hat das Amtsgericht (nach Zustimmungserklärungen der Parteien) entschieden, es werde im schriftlichen Verfahren entschieden. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 24.05.2018 bestimmt (Bl. 117 f.d.A.). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02.05.2018 ausgeführt, „die Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen“ (Bl. 125 d.A.). Am 28.05.2018 ist beim Amtsgericht ein Schriftsatz des Beklagtenvertreters (datiert „24.05.2018“) mit Erklärung der Rücknahme Widerklage eingegangen.

Mit dem Urteil vom 01.06.2018 hat das Amtsgericht den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es fehle an der „Öffentlichkeit“ einer Wiedergabe. Soweit die Widerklage zurückgenommen worden sei, habe die Beklagte die darauf entfallenden Kosten zu tragen.

Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 12.06.2018 zugestellte Urteil am 19.06.2018 (= Datum des Eingangs) Berufung eingelegt.

Sie hat die Berufung mit Schriftsatz vom 25.07.2018 begründet. Mit Schriftsatz vom 14.01.2019 hat sie ihren Antrag um einen Hilfsantrag erweitert.

Die Klägerin beantragt jetzt,

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.06.2018, Az: 32 C 201/17 abzuändern und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W. vom 12.05.2017, Az: … aufrechtzuerhalten;
HILFSWEISE: Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 01.06.2018, Az: 32 C 201/17, festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.06.2018, Az: 32 C 201/17, unwirksam ist und weiter festzustellen, dass bereits erstinstanzlich die Klage der Klägerin und Berufungsklägerin sowie die Widerklage der Beklagten und Berufungsbeklagten jeweils zurückgenommen worden (sind).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beide Parteien sind der Ansicht, die vor dem Amtsgericht erklärte Klagerücknahme der Klägerin sei unwirksam, da zuvor bereits vor dem Amtsgericht im Sinne von § 269 Abs. 1 ZPO verhandelt worden sei. Auch wenn das ausdrückliche Stellen von Anträgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht erinnerlich sei, sei doch aufgrund der Umstände ein streitiges Verhandeln anzunehmen. Der Beklagtenvertreter habe im Termin vor dem Amtsgericht – darin sind sich die Parteien einig – seinen Rechtsstandpunkt bezüglich der öffentlichen Wahrnehmbarmachung (nach Protokoll Landgericht „Zugänglichmachung“) argumentativ eindeutig vertreten und angeregt, die Sache möge gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden.

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien weiterhin, ob im vorliegenden Fall eine öffentliche Wahrnehmbarmachung anzunehmen ist.

Die Beklagte „rügt“ zudem – erstmals in der Berufungsinstanz – die Klägerin habe bei ihrer Forderungsberechnung den falschen Tarif zugrunde gelegt (Bl. 190 d.A.).

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist betreffend den primär gestellten Antrag zulässig (siehe nachfolgend, Ziff. 1) und teilweise begründet (siehe nachfolgend, Ziff. 2). Der hilfsweise gestellte Antrag ist nur teilweise zulässig und – soweit zulässig – begründet (siehe nachfolgend, Ziff. 3).

1.

Die Berufung – der primär gestellte Antrag auf Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts und Bestätigung des Vollstreckungsbescheids – ist zulässig.

Die Klägerin hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufung ist trotz der von Klägerseite vor dem Amtsgericht erklärten Klagerücknahme zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über EUR 600,00 (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin macht geltend, die Klagerücknahme sei nicht wirksam erklärt worden und das Amtsgericht habe die auf Zahlung von EUR 905,28 (Hauptforderung) gerichtete Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Angriff übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00.

2.

Die Berufung ist insoweit begründet, als die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts begehrt wird (siehe nachfolgend Ziff. 2.1.). Sie ist allerdings unbegründet, soweit die Klägerin die Bestätigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts W. vom 12.05.2017 begehrt (dazu nachfolgend Ziff. 2.2.).

2.1.

Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts kann keinen Bestand haben, da die Klägerin ihre Klage zuvor wirksam und insgesamt zurückgenommen hat und die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts damit entfallen war („Parteimaxime“).

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.02.2018 gegenüber dem Amtsgericht die Rücknahme der Klage erklärt.

Die Klagerücknahme ist wirksam; der – hier nicht erklärten bzw. sogar ausdrücklich verweigerten – Einwilligung der Beklagten bedurfte es nicht.

Nach § 269 Abs. 1 ZPO kann eine Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zurückgenommen werden. Ein solches „mündliches Verhandeln“ des Beklagten vor Erklärung der Klagerücknahme ist hier nicht gegeben.

a)

Ein mündliches Verhandeln ist unstreitig (jedenfalls) dann gegeben, wenn die Parteien ihre Anträge stellen (zur Frage, ob bereits zuvor oder ohne ausdrückliche Antragstellung ein mündliches Verhandeln angenommen werden kann, siehe nachfolgend lit. b)).

Vorliegend ist zugrunde zu legen, dass die Parteien in der Verhandlung Sachanträge (Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und Klagabweisung bzw. Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids) nicht ausdrücklich gestellt haben.

Das Protokoll des Amtsgerichts weist nicht aus, dass Sachanträge gestellt worden sind. Ist eine Förmlichkeit wie die Antragstellung (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) protokolliert, gilt es nach § 164 S. 1 ZPO als bewiesen, dass sie gewahrt ist; fehlt es hingegen an der entsprechenden Feststellung im Protokoll, obwohl sie – z.B nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO, hier: § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO – hätte erfolgen müssen, ist damit bewiesen, dass die Förmlichkeit nicht eingehalten worden ist (BGH NJW 2012, 2354; BeckOK ZPO/Wendtland, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 165 Rn. 9).

Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO (der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen) gilt zwar auch für die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessualen Erklärungen der Parteien (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – VIII ZB 45/12 -, juris-Rz. 11). Voraussetzung ist aber, dass sich dem Tatbestand überhaupt entnehmen lässt, dass in der mündlichen Verhandlung entsprechende (ausdrückliche) Erklärungen betreffend die Sachanträge abgegeben worden sind. Das ist vorliegend deshalb nicht der Fall, weil der Tatbestand des Urteils vom 01.06.2018 dies seinerseits nicht ausdrücklich erklärt und auch nicht zu erkennen gibt, dass der Richter eine ausdrückliche Antragstellung habe ausdrücken wollte. Das erstinstanzliche Verfahren war nach § 128 Abs. 2 ZPO zu Ende geführt worden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Richter bei der Formulierung im Tatbestand „beantragt“ auf das schriftliche Verfahren bezogen hat. Dass der Richter bei der Abfassung des Urteils – er selbst hat den Verhandlungstermin nicht geleitet – eine ausdrückliche Antragstellung auch schon im Termin vom 23.11.2018 noch einmal gesondert geprüft und mit seiner Tatbestandsformulierung hat ausdrücken wollen, lässt sich dem Tatbestand jedenfalls nicht entnehmen.

Die Parteien machen jetzt auf Nachfrage des Berufungsgerichts hin auch nicht geltend, sie hätten vor dem Amtsgericht die Sachanträge ausdrücklich gestellt. Die Klägerseite erklärt im Berufungsverfahren (von der Beklagten unwidersprochen), sie „gehe davon aus, dass eine förmliche Antragstellung damals schlicht vergessen worden“ sei. Der Unterbevollmächtigte der Klägerseite, der für die Klägerin auch den Termin vor dem Amtsgericht wahrgenommen hat, erklärt, er könne sich nicht daran erinnern, dass eine der Parteien ausdrückliche Anträge gestellt habe.

b)

Hiernach stellt sich die Frage, ob eine Antragstellung auch konkludent, ohne ausdrückliche Erklärung, erfolgen kann bzw. vorliegend auch ohne ausdrückliche Antragstellung im Sinne von § 269 Abs. 1 ZPO streitig verhandelt wurde.

Zunächst ist festzustellen, dass weder im Protokoll noch im Urteil des Amtsgerichts ausdrücklich ausgewiesen wurde, dass (und wodurch) Anträge konkludent gestellt worden sind.

In einem Scheidungsverfahren hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, der dortige Antragsgegner sei auch ohne (ausdrückliche) Antragstellung jedenfalls dadurch in die mündliche Verhandlung eingetreten, dass die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Falles mit seinem Verfahrensbevollmächtigten erörtert worden seien (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004, Gz. XII ZB 212/01, juris). In dieser familienrechtlichen Entscheidung führte der BGH u.a. auch Folgendes aus:

„Ein Verhandeln zur Hauptsache setzt dabei nicht zwingend auch die Zustimmung zum Scheidungsantrag oder einen eigenen Antrag des Ag. voraus. Für das Zustimmungserfordernis des § 269 I ZPO kommt es deswegen nicht auf einen konkreten Antrag des Ag., sondern darauf an, dass der Prozessbevollmächtigte den Standpunkt seiner Partei zum Scheidungsbegehren zu erkennen gibt.
(…)

Danach ist das BeschwGer. zu Recht davon ausgegangen, dass der Ag. in der mündlichen Verhandlung vom 5. 8. 1992 mit der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache begonnen hatte. Nachdem die Parteien persönlich angehört worden waren und der Antragstellervertreter den Scheidungsantrag gestellt hatte, konnte die Erklärung des Antragsgegnervertreters, er trete dem Antrag nicht entgegen, nur als Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen verstanden werden. Denn diese Prozesserklärung setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Ag. die im Rahmen der persönlichen Anhörung festgestellten materiell-rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen gewürdigt und darüber verhandelt hat. Nichts anderes kann im Übrigen von einem Ag. verlangt werden, der zwar selbst nicht geschieden werden möchte, aber die vorliegenden Scheidungsvoraussetzungen akzeptiert und deswegen dem Scheidungsantrag weder zustimmen noch widersprechen will.“

Das OLG Nürnberg (NJW-RR 1994,1343, beck-online) und das OLG Dresden (Beschluss vom 15.01.1997, 7 W 1484/96, juris) haben in Zivilrechtsstreitigkeiten hingegen vertreten, die mündliche Verhandlung werde auch dann erst mit der Antragstellung der Parteien eingeleitet, wenn das Gericht vorher in den Sach- und Streitstand eingeführt und diesen mit den Parteien erörtert hat (in diesem Sinne auch: LG München I, Urteil vom 20.04.2011, Gz. 21 O 24871/09). Dies ergebe sich aus Folgendem:

– In § 137 ZPO, der besagt, dass die mündliche Verhandlung dadurch eingeleitet wird, dass die Parteien ihre Anträge stellen, trete das Leitbild des Gesetzgebers über den Gang der mündlichen Verhandlung zutage, das auch für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen, in denen auf den Beginn der mündlichen Verhandlung abgestellt wird, heranzuziehen sei.

– Es entspreche tatsächlichen praktischen Bedürfnissen, die mündliche Verhandlung erst mit der Antragstellung beginnen zu lassen, damit zuvor der Sach- und Streitstand erörtert werden könne und sich der Kläger nach Aufzeigen der Erfolgsaussichten, ohne befürchten zu müssen, dass dann von dem Beklagten die Einwilligung verweigert wird, zur Klagerücknahme entschließen könne.

– Wegen des Gebotes der Rechtsklarheit müsse ein eindeutiger Zeitpunkt des (Beginns des) mündlichen Verhandelns festzulegen sein.

Dieser Auffassung ist für die vorliegende zivilrechtliche Auseinandersetzung zuzustimmen. Jedenfalls im Grundsatz setzt ein mündliches Verhandeln die Stellung der Sachanträge voraus. Hierfür spricht insbesondere das oben bereits genannte Gebot der Rechtsklarheit: Der Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung kann in verschiedener Hinsicht erhebliche Bedeutung haben. Zum Beispiel kann gem. § 269 Abs 1 ZPO ein Kläger seine Klage ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, Präklusion von Verfahrensrügen kann eintreten (§ 296 ZPO) und eine „Flucht in die Säumnis“ kann ausgeschlossen sein.

Der oben genannte Beschluss des BGH vom 23. Juni 2004 (Gz. XII ZB 212/01, juris) ist auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Die Entscheidung ist in einem Scheidungsverfahren ergangen. Vor allem war in dem Verfahren der Antrag der Antragstellerseite bereits gestellt, als sich der Antragsgegner zu diesem Antrag – ohne eigene Antragstellung – eingelassen hat. Die dortigen Erklärungen des Antragsgegners waren auf einen zuvor ausdrücklich bereits gestellten, konkreten Antrag des Antragstellerseite bezogen. Vorliegend sind hingegen weder der Sachantrag der Klägerseite noch der Klagabweisungsantrag der Beklagten ausdrücklich in der Verhandlung vor dem Amtsgericht gestellt worden.

Die Kammer lässt offen, ob in bestimmten Einzelfällen aufgrund von Besonderheiten dieser Fälle abweichend von dem vorstehend dargestellten Grundsatz ein mündliches Verhandeln bereits vor bzw. ohne ausdrückliche Antragstellung angenommen werden kann. Vorliegend bestehen solche Besonderheiten jedenfalls nicht: Dies gilt sowohl für den Umstand, dass das Amtsgericht zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und über die Hauptsache und nicht zur Güteverhandlung terminiert hat, als auch für den Umstand, dass der Beklagtenvertreter im Termin vehement eine Vorlage der Sache an den EuGH durch das Amtsgericht angeregt haben soll. Würde man annehmen, dass Ersteres auf ein mündliches Verhandeln schließen lässt, könnte – entgegen der Abstufung in § 136 Abs. 1 ZPO und § 137 Abs. 1 ZPO – angenommen werden, dass mit der Eröffnung der Verhandlung zugleich die mündliche Verhandlung beginnt, ohne dass es überhaupt zu Äußerungen der Parteien gekommen ist. Zu welchem Zeitpunkt hätte sonst die streitige mündliche Verhandlung mit der Folge aus § 269 Abs. 1 ZPO und dem Ausschluss einer Säumnislage begonnen? Auch die Anregung des Beklagtenvertreters, die Sache solle dem EuGH vorgelegt werden, kann diese erheblichen Folgen nicht auslösen, zumal weder aus dem Protokoll des Amtsgerichts noch aus dem angegriffenen Urteil oder dem Vortrag in der Berufungsinstanz ersichtlich ist, ob und mit welchem konkreten Inhalt die Klägerseite sich im Termin vor dem Amtsgericht zur Sache geäußert hat.

Das Amtsgericht und die Parteivertreter sind zwar möglicherweise davon ausgegangen, es seien bereits Sachanträge gestellt worden. Dass auch das Amtsgericht (irrtümlich) hiervon ausgegangen ist, deutet der Umstand an, dass ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt wurde und die Amtsrichterin nachfolgend die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen hat. Diese (übereinstimmenden) Fehlvorstellungen ersetzen die Antragstellung aber nicht.

c)

Auch durch die erst nach dem Termin beim Amtsgericht erfolgten Zustimmungen der Parteien nach § 128 Abs. 2 ZPO und die nachfolgende Anordnung des Amtsgerichts zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens ändert sich an Vorstehendem nichts.

Zwar mögen das Amtsgericht und die Parteien von der fortbestehenden Rechtshängigkeit der Klage ausgegangen sein und daher angenommen haben, dass auch über die Klage zu entscheiden war und wegen der Rechtshängigkeit der Klage die Widerklage (insofern) zulässig war. Diese (aufgrund der Wirksamkeit der Klagrücknahme) irrigen Annahmen führen jedoch wiederum für sich genommen nicht dazu, dass die angenommenen Rechtsfolgen auch tatsächlich eintraten.

In der Zustimmung der Klägerin nach § 128 Abs. 2 ZPO kann auch keine erneute konkludente Antragstellung bezüglich der Klage gesehen werden. Zu beachten ist dabei, dass über den Klagegegenstand zunächst im Mahnverfahren durch Vollstreckungsbescheid entschieden worden war. Die wirksame Klagerücknahme führte damit nicht nur zum Wegfall der Rechtshängigkeit, sondern auch zur Wirkungslosigkeit des Vollstreckungsbescheids kraft Gesetzes, § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO („ein bereits ergangenes Urteil wird [bei Klagerücknahme] wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf“).

Eine Antragstellung bzgl. der ursprünglichen Klage wäre also nur in der Form möglich gewesen, dass die Klägerin die Klage erneut erhoben hätte; der Sachantrag hätte dann nicht auf Aufrechterhaltung des (wirkungslosen) Vollstreckungsbescheides (wie in der Anspruchsbegründung vom 12.06.2017 angekündigt), sondern auf (erneute) Verurteilung zur Zahlung gerichtet sein müssen. Dass die Klägerin mit ihrer Zustimmung zu § 128 Abs. 2 ZPO einen solchen Antrag konkludent habe stellen wollen, kann nicht angenommen werden.

2.2.

Aus dem vorgenannten Grund ist die Berufung betreffend den Hauptantrag im Übrigen unbegründet. Soweit die Klägerin neben der Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts – damit hat sie Erfolg – die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts W. vom 12.05.2017 begehrt, steht dem entgegen, dass dieser Vollstreckungsbescheid – wie vorstehend ausgeführt – gemäß § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO durch die Klagerücknahme wirkungslos geworden ist.

3.

Der Hilfsantrag ist teilweise zulässig und begründet.

3.1.

Der Hilfsantrag ist insoweit zulässig und begründet, als Feststellung begehrt wird, dass die Klage bereits erstinstanzlich wirksam zurückgenommen wurde.

a)

Vorstehender Hilfsantrag wurde erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, § 520 Abs. 2 ZPO, aber vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt. Eine Erweiterung der Berufung ist noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig, sofern sich der Berufungskläger im Rahmen der ursprünglichen Berufungsbegründung hält und nicht neue Gründe nachschieben muss, die nach den §§ 533, 529 ZPO nicht eingeführt werden können (Zöller/Heßler, ZPO-Kommentar, 32. Auflage, § 520 ZPO RN. 31). Die ursprüngliche Berufungsbegründung war gegen das Urteil des Amtsgerichts insgesamt wegen angeblich fehlerhafter Rechtsanwendung gerichtet. Es müssen im Rahmen dieses Teils des Hilfsantrags auch keine neuen Gründe (§ 529 ZPO) geltend gemacht werden. Verfahrensmängel, die von Amts wegen zu beachten sind, sind vom Berufungsgericht stets zu berücksichtigen (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529 ZPO RN. 13). Ein solcher Verfahrensmangel ist bei der Sachentscheidung trotz Wegfalls der Sachentscheidungsbefugnis (aufgrund Klagerücknahme) gegeben.

Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass die Klage wirksam zurückgenommen wurde. Die Klagrücknahme würde nämlich – anders als das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts – einer erneuten (zulässigen) Klage nicht entgegenstehen.

Wenn trotz wirksamer Klagerücknahme ein Urteil erlassen wird, ist unstreitig (abweichend von § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO) durch Urteil zu entscheiden (MK-ZPO/Becker-Eberhard, 5. Auflage 2016, § 269 ZPO Rn. 35).

b)

Die Berufung ist betreffend diesen (Teil des) Hilfsantrag(s) auch begründet. Wie oben ausgeführt, wurde die Klage durch die Klägerin bereits erstinstanzlich wirksam zurückgenommen.

3.2.

Soweit die Klägerin hilfsweise die Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme der Widerklage begehrt, ist die Berufung unzulässig. Es fehlt insofern an einer Beschwer der Klägerin.

Das Amtsgericht hat über die Widerklage nicht durch Sachentscheidung entschieden. Es hat lediglich zur Begründung der Kostenentscheidung ausgeführt, die Widerklage sei (ebenfalls) zurückgenommen worden. Die Klägerin ist daher nicht dadurch beschwert, dass das Amtsgericht über die Wirksamkeit der Rücknahme der Widerklage nicht entschieden hat, da weder eine Sach- noch (insofern) eine Kostenentscheidung über die Widerklage zu Lasten der Klägerin ergangen sind.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO; § 713 ZPO ist nicht einschlägig.

5.

Die Revision wird gem. § 543 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Rechtsfrage, ob (und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen) ein mündliches Verhandeln im Zivilprozess im Sinne von § 269 Abs. 1 ZPO bereits vor ausdrücklicher Stellung der Sachanträge angenommen werden kann, kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen, sodass das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist. Die Rechtsfrage ist für den Zivilprozess auch durch die oben genannte familienrechtliche Entscheidung des BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004, Gz. XII ZB 212/01, juris, noch nicht eindeutig geklärt.

1 Kommentar

  1. Albrecht Englert, 8. Januar 2023

    Sehr geehrter Damen und Herren Rechtsanwälte,

    die in im Fall des OLG Hamburg behandelte Frage bewegt mich sein einiger Zeit:

    Wie verhält es sich mit dem „bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung…“ in Fällen der Berufung auf eine Klagerücknahme im Zusammenhang mit einer Säumnis? Ist damit die zeitliche Schranke gemeint, wann das Gericht in die Verhandlung eintritt oder das Recht einer Partei, auch im Fall des Nichtverhandelns sich auf den prozessualen Gehalt der – nicht stattgefundenen – mündlichen Verhandlung zu berufen, um jenseits der zeitlichen Schranke im Falle des Versäumnisurteils das Recht der Rücknahme der Klage ohne Zustimmung des Gegners noch aktivieren zu können? Vielen Dank für die Veröffentlichung. Frage: ging die Sache seinerzeit zum BGH und wenn ja, wie hat der BGH die Sache entschieden?

    Vielen Dank für jedwede Rückäußerung. Darf ich Sie am Montag, den 9.1.2023 hierzu anrufen? Meine Telefonnummer ist: 0176 – 47 18 42 50

    Mit freundlichen Grüßen,

    Albrecht Englert

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