Pflicht zur Grundpreisangabe gilt unter Umständen auch bei eBay-Angeboten

09. August 2018
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Illustration einer Packung Alufolie Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 18.06.2018, Az.: 6 U 93/17

Bietet ein Händler im Rahmen der Internetplattform eBay Haushaltswaren als Meterware (hier: Aluminiumfolie) an, so hat er neben dem jeweiligen Produkt-Preis grundsätzlich auch den entsprechenden Grundpreis mit anzugeben. Denn bereits die Möglichkeit, das Produkt per „Sofort-Kauf“ zu erwerben ist als Angebot im Sinne der §§ 1, 2 PAngVO zu qualifizieren. Für ein solches ist ausreichend, dass der potentielle Käufer detaillierte Informationen über das Produkt sowie den Preis erfährt, um sich für dessen Kauf zu entscheiden. Ist dies der Fall, so muss aus Gründen der Preisklarheit auch der Grundpreis mitgeteilt werden.

Darüber hinaus liegt ein Wettbewerbsverstoß bei widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Widerrufsfrist (ein Monat oder zwei Wochen) vor, weil nicht erkennbar ist, welche Frist tatsächlich gelten soll.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 18.06.2018

Az.: 6 U 93/17

 

Tenor

In dem Rechtsstreit (…)

werden die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

1.) Danach waren die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend der von den Parteien mitgeteilten Einigung über die Kostentragung hinsichtlich dieses Verfahrensabschnitts gegeneinander aufzuheben.

2.) Da hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens eine solche Einigung nach dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.6.2018 nicht zustande gekommen ist, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO insoweit danach, wie der Rechtsstreit ohne die zur Erledigung führende Einstellung des Geschäftsbetriebs voraussichtlich entschieden worden wäre. Dies führt dazu, dem Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, da die Klage in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang ursprünglich zulässig und begründet war und sich die geringfügige Teilabweisung auf die Kostentragungspflicht nicht auswirkt (§ 92 II ZPO). Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

a) Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch sind nicht ersichtlich. Der Beklagte verweist zu einem angeblichen Missverhältnis zwischen Abmahn- und Geschäftstätigkeit auf seinen Vortrag in erster Instanz. Dort zitiert er allerdings hierzu nur das OLG Hamm, ohne die bloße Behauptung des Missverhältnisses durch tatsächlichen Vortrag zu unterlegen. Die Tatsache jedenfalls, dass sich die Märkte der Parteien nur geringfügig überschneiden, kann alleine einen Rechtsmissbrauch nicht begründen.

b) Das Landgericht ist auch zu Recht vom Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ausgegangen. Auf die überzeugenden, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiedergebenden Ausführungen kann Bezug genommen werden. Insbesondere scheitert ein Wettbewerbsverhältnis nicht daran, dass der Kläger Haushaltsaluminiumfolie und der Beklagte „dicke“ Industriealuminiumfolie angeboten hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien auf der identischen Plattform ihre Waren angeboten haben, die sich an identische Endkunden richten bzw. für diese zugänglich sind. So wird eine Suchanfrage nach „Aluminiumfolie“ die Angebote sowohl des Klägers als auch des Beklagten als Ergebnis anzeigen, da das Wort in beiden Angeboten enthalten ist. Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass durchaus denkbar ist, dass auch ein Verbraucher für den privaten Bereich eine dickere Aluminiumfolie erwirbt, sei es, dass ihm die gewöhnlichen nicht reißfest genug sind, sei es aus andere Gründen.

Die Tatsache schließlich, dass der Kläger – nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten – nur kurzfristig Aluminiumfolie anbot, ändert hieran nichts. Der Kläger betreibt nach seinem Vortrag einen „Warenpostenshop“. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass keine Festlegung oder Spezialisierung auf bestimmte Produktbereiche besteht, sondern vielmehr dasjenige angeboten wird, was irgendwie günstig erworben werden kann. In der Folge steht dann Fleckenentferner neben Alufolie und Streusalz im (elektronischen) Regal. Dies führt dazu, dass die Anzahl der potentiellen Wettbewerbsverhältnisse sich vervielfacht, was aber keine andere rechtliche Bewertung erfordert. Auch ein Kaufhaus (oder ein elektronischer Marktplatz) hat aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Produkte eben auch eine Vielzahl verschiedener Wettbewerber, was eine Vielzahl von Wettbewerbsverhältnissen und damit Aktivlegitimationen zur Führung von Wettbewerbsprozessen nach sich zieht.

c) Das mit dem Klageantrag zu 1a) beanstandete Angebot verstieß gegen §§ 5a II, IV UWG i.V.m. 2 I PAngV.

aa) Die Vorschrift des § 2 I PAngVO beruht auf Art. 3 I, IV RL 98/6/EG v. 16.2.1998. Den Verbrauchern soll durch die Angabe des Grundpreises (= Preis je Maßeinheit im Sinne von Art. 1-3 RL98/6) im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote in unterschiedlichen Quantitäten und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden. Die Information über den Grundpreis gilt daher gemäß § 5a IV UWG als wesentlich im Sinne von § 5a II UWG. Das Vorenthalten dieser Information erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5a II UWG; dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, hat der Beklagte nicht dargelegt (vgl. hierzu BGH GRUR 2017, 922 [BGH 02.03.2017 – I ZR 41/16] – Komplettküchen, Rn. 32 ff.).

bb) Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff des Angebots in §§ 1, 2 PAngV richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es sich bei der Werbung (nur) um eine „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne von Art. 7 IV, 2i) der UPG-Richtlinie handeln muss.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, GRUR 2011, 930 [EuGH 12.05.2011 – Rs. C-122/10] Rnr. 33 – Ving Sverige). Dafür ist nicht erforderlich, dass das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sog invitatio ad offerendum) darstellt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 403 [BGH 12.09.2013 – I ZR 123/12] Rnr. 8 – „DER NEUE“; BGH GRUR 2014, 580 [BGH 09.10.2013 – I ZR 24/12] Rnr. 12 – Alpenpanorama im Heißluftballon).

Nach diesen Maßstäben kann kein Zweifel bestehen, dass hier eine derartige Aufforderung zum Kauf vorliegt. Das Angebot bei Ebay erhält detaillierte Informationen zur Aluminiumfolie und zum Preis und liefert dem Interessenten daher aller Informationen, um sich für das Produkt zu entscheiden; zudem kann er dieses sogar sofort zu kaufen, so dass nicht nur eine Aufforderung zum Kauf, sondern sogar ein Angebot vorhanden ist.

Da der Beklagte keine Angaben zum Preis je Mengeneinheit gemacht hat, liegt ein Verstoß gegen § 2 I PAngV vor.

d) Im Hinblick auf den Antrag 1b) hat das Landgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 312d I BGB i.V.m. Art. 246a § 1 II Nr. 1 und § 4 I EGBGB angenommen, da die Angaben zur Widerrufsfrist widersprüchlich waren (2 Wochen und 1 Monat) und so der Verbraucher nicht erkennen konnte, welche Widerrufsfrist nun maßgeblich ist. Der Beklagte wendet hiergegen nur ein, dass es sich insoweit um ein Versehen gehandelt habe, was aber für die verschuldensunabhängigen Ansprüche auf Unterlassung sowie Abmahnkostenersatz irrelevant ist. Auch bei irrtümlichem Rechtsbruch entsteht eine Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung in Fortfall geraten kann.

e) Soweit der Beklagte den Ansatz einer 1,3 Gebühr für das Abmahnschreiben in Frage stellt, weil es sich um ein formelhaftes Musterschreiben handele, dringt er hiermit nicht durch.

Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Einzelfall verdient hat, bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände (Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber; Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers) nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB). Bei der Einschätzung ist zunächst von der vorgegebenen Mittelgebühr in Höhe von 1,5 auszugehen, sodann ist die zusätzliche Vorgabe der Nr. 2300 VV RVG zu prüfen, die vorsieht, dass eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine 1,3 Gebühr ist daher regelmäßig als angemessen anzusehen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die zwingend eine niedrigere Festsetzung erzwingen. Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Abmahnung vom 03.02.2016 enthält eine auf den Einzelfall ausgerichtete Darstellung des Verhaltens des Beklagten samt einer rechtlichen Einschätzung, was regelmäßig eine 1,3 Gebühr rechtfertigt.

Der zugrunde gelegte Streitwert von 15.000 € erscheint angesichts von zwei verschiedenen UWG-Verstößen auch nicht als übersetzt. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beklagte ein gewerblicher Händler mit ca. 12.000 Bewertungen bei Ebay ist (Bl. 7).

vorgehend:

LG Frankfurt am Main – AZ: 3-8 O 100/16

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