Kommentar

Phishing-Website unter Haribo-Domain

11. Februar 2019
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Gummibärchen vor weißem Hintergrund Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 07.01.2019, WIPO Case No. D2018-2614

Jeder Inhaber einer bekannten Marke muss damit rechnen, dass sein guter Name missbraucht wird, um daraus Profit zu schlagen. Und wieder einmal nutzten Betrüger eine markenverletzende Domain als Vehikel für ihre Masche. Für den Verbraucher ist es dank professioneller Aufmachung der besagten Website oftmals nahezu unmöglich, eine Fake-Seite von der echten zu unterscheiden. Doch der Verletzte, die Haribo GmbH & Co. KG, bekam nun schon zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit vor dem WIPO Recht: Die Domain haribo-de.net verletzt die Marke „HARIBO“.

Was ist passiert?

Die Beschwerdeführerin, die Haribo GmbH & Co. KG, ist der größte Süßwarenhersteller Europas und insbesondere für seine „Goldbären“ weltweit bekannt. Die europäische Marke „HARIBO“ ist seit dem 01. März 2011 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten der Beschwerdeführerin eingetragen. Sie ist gleichzeitig selbst Inhaberin mehrerer die Marke enthaltenden Domains, darunter „haribo.de“ und „haribo.com“

Der Beschwerdegegner registrierte die in Streit stehende Domain „haribo-de.net“ am 27. Juni 2018 über einen Privacy-Service mit Sitz in Phoenix im US-Bundesstaat Arizona. Die Domain wurde über einen WhatsApp-Kettenbrief vermarktet, um Konsumenten auf die zugehörige Website zu locken. Auf dieser wurden Haribo-Produkte und die zugunsten der Beschwerdeführerin eingetragene Marke gezeigt. Auf der Seite wurde zudem ein vermeintlicher Wettbewerb angezeigt, bei dem man angeblich Haribo-Produkte gewinnen können sollte. In diesem Rahmen wurden Verbraucher aufgefordert, persönliche Daten einzugeben; das Sammeln dieser war wohl auch das vorrangige Ziel des Domaininhabers.

Die Haribo GmbH & Co. KG strengte daraufhin ein UDRP-Verfahren vor der WIPO an und beantragte die Löschung der Domain. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die Domain und die Marke sich zum Verwechseln ähnlich seien. Der Zusatz „-de“ verstärke diesen Eindruck, da es sich bei Haribo um ein deutsches Unternehmen handle und das Kürzel „de“ mit Deutschland in Verbindung gebracht würde. Der Internetbetrug stelle keine Grundlage für die ausnahmsweise berechtigte Nutzung der Domain dar. Der Beschwerdegegner äußerte sich nicht zu der Sache.

Die Entscheidung im UDRP-Verfahren

Das Schiedsgericht unter der Leitung des Einzel-Panelisten William A. Van Caenegem, seines Zeichens Juraprofessor an der australischen Bond University, teilte die Auffassung der Beschwerdeführerin und entschied zu ihren Gunsten auf Löschung der Domain.

Die Prüfung dürfte ihm indes keine Probleme bereitet haben. Im vorliegenden UDRP-Verfahren galt es drei Voraussetzungen zu erfüllen: Marke und Domain müssen zunächst identisch oder zum Verwechseln ähnlich sein. Zusätzlich dürfen der Untersagung der Nutzung keine Rechte des Gegners in Form einer berechtigten Nutzung entgegenstehen. Zu guter Letzt muss die Domain in bösem Glauben registriert und genutzt worden sein.

Aus Sicht von Van Caenegem sind Marke und Domain nicht identisch, aber zum Verwechseln ähnlich. Die Domain enthalte die gesamte Marke und der Zusatz „-de“ hindere die Verwechslungsgefahr nicht. Ganz im Gegenteil: Durch die gedankliche Verbindung zwischen „de“ und Deutschland würde die Fehlvorstellung einer Verbindung der Domain mit der Marke „Haribo“ des deutschen Unternehmens nur verstärkt. Zudem sei der Zusatz von der Marke durch das „-“ derart sichtbar getrennt, dass dem Wiedererkennungswert von „haribo“ nichts entgegenstehe.

Eine legitime Nutzungsberechtigung des Domaininhabers verneinte das Schiedsgericht ebenfalls. Das vorgelegte Material deute darauf hin, dass die in Streit stehende Domain allein zu dem Zweck genutzt werde, den falschen Eindruck zu erwecken, der vermeintliche Wettbewerb würde von der Beschwerdeführerin veranstaltet. Der Wettbewerb wurde in seiner Natur als betrügerisch empfunden, mit der Absicht, vertrauliche Daten von bewusst fehlgeleiteten Internetnutzern „abzugreifen“ (= Phishing). Zu der Täuschung trugen neben der Domain auch der WhatsApp-Kettenbrief und die Aufmachung der Website bei.

Dem Schiedsgericht erschien es auch bei bestem Willen nicht vorstellbar, dass dem Domaininhaber zum Zeitpunkt der Registrierung die Marke „HARIBO“ nicht bekannt war. Aufgrund seiner führenden Stellung im Bereich der Süßwarenherstellung und der dadurch erworbenen Reputation könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner nicht um die Markenrechte zugunsten von Haribo wusste. Dieser Eindruck wurde durch die Nutzung der Website zu Phishing-Zwecken gefestigt. Es dränge sich daher der Eindruck auf, dass der Beschwerdegegner die Domain allein zu diesen Zwecken und damit in bösem Glauben registriert und genutzt hat.

Damit lagen die oben genannten Voraussetzungen unisono vor. Van Caenegem gab der Beschwerde und der Löschung der Domain haribo-de.net statt.

Fazit

Die Entscheidung ist weder überraschend, noch hatte das Schiedsgericht bei der Prüfung des Antrags große Schwierigkeiten. Jedoch macht der vorliegende Fall wieder einmal sehr deutlich, wie Betrüger vorgehen, um unter dem Deckmantel einer weltbekannten Marke an einen der wertvollsten Schätze des Internets zu gelangen: Daten. Um dabei den Anschein zu erwecken, es handle sich um eine legitime Website, ist die zum Verwechseln ähnliche Domain der erste Schritt.

Daher gilt für Verletzte: Handeln! Das Verfahren vor der WIPO – wie hier in seiner Struktur dargestellt – ist in einem solch klaren Fall ein effizientes Mittel, um Abhilfe zu schaffen. Um einen Schaden für die Reputation seines Unternehmens zu vermeiden, kann entweder die Löschung oder gleich die Übertragung der Domain beantragt werden. Vorliegend hatte Haribo die Löschung beantragt. Wer sich für eine Löschung entscheidet, sollte dabei bedenken, dass es mitunter etwas dauern kann, bis diese auch tatsächlich erfolgt. Vorliegend sind zumindest deutlich über zwei Monate vergangen, bis die Domain schlussendlich gelöscht wurde.

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