Keine Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen
Laut LG Bochum und OLG Hamm gilt die sog. Panoramafreiheit des § 59 UrhG nicht für Luftaufnahmen, insbesondere auch nicht für Drohnenaufnahmen. Grund für die Entscheidung ist ein Streit zwischen einem Verlag und einer Verwendungsgesellschaft. Der Verlag nutze in seinem Bilderband Bilder, welche Kunstwerke enthielten, und holte die nötigen Lizenzen nicht ein. Das OLG gab der Gesellschaft Recht, aber lies Revision an den BGH zu. Diese legte der Verlag auch ein.