Bargeldlose Bezahlmethoden: Was ist wirklich kostenlos? – Rechts- und Fachanwalt Arthur Kempter im Interview mit der Süddeutschen Zeitung

22. Januar 2019
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Süddeutsche.de

Im Januar letzten Jahres trat eine Regelung in Kraft, die Gesamtpreise für den Verbraucher transparenter machen sollte: Händler dürfen für gängige bargeldlose Bezahlmethoden keine zusätzlichen Gebühren mehr erheben. Damit sollte verhindert werden, dass der Einkauf zum Schnäppchen-Preis am Ende durch die „falsche“ Bezahlmethode zum Preisalbtraum mutiert. Welche Bezahlmethoden als „gängig“ gelten bedurfte etwa im Fall PayPal einer gerichtlichen Klärung. Doch auch ein Jahr später sind Fragen offen. Im Gespräch mit der Süddeutschen.de stand Arthur Kempter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Rede und Antwort.

Verbot für Surcharging seit Januar 2018

Jeder, der über eines der zahlreichen Flugportale je eine Fernreise buchen wollte, kannte die ärgerliche Problematik. Der vermeintliche Preisschlager, auf der Übersichtseite deutlich preiswerter als andere Angebote, kostete je nach Zahlmethode in der Endabrechnung schnell erheblich mehr. Um der Verbraucher Willen sollte damit Schluss sein. EU-weit wurde das sogenannte „Surcharging“ verboten. Dies gilt zumindest für „gängige“ bargeldlose Bezahlmethoden, das heißt in jedem Fall für eine Sepa-Überweisung, eine Sepa-Lastschrift oder einer Kreditkarte (im „Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren“, wie Visa und Mastercard).

Andere Bezahlmethoden weiter kostenpflichtig

Im Besonderen sind für sog. „Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren“ (insbesondere „Diners“ und „American Express“) sowie nach wohl überwiegender Ansicht die „Nachnahme“, Zahlungsentgelte nach wie vor möglich. Gängig ist ein Zahlungsentgelt für die „Nachnahme“. Weniger gängig ist ein Zahlungsentgelt für eine Zahlung per Karte eines „Drei-Parteien- Kartenzahlverfahren“. Die verlangten Zahlungsentgelte dürfen aber nach § 312 a Abs. 4 Ziff. 2 BGB die Kosten nicht übersteigen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Unklarheiten mit PayPal per Gerichtsverfahren beseitigt

Lange herrschte Unsicherheit, ob die Regeln auch auf den Zahlungsdienstleister PayPal anwendbar seien. Zwar haben allein in Deutschland 20 Millionen ein Konto bei PayPal, mangels ausdrücklicher Regelung des Gesetzgebers war die Rechtslage jedoch unklar. Dem schuf die Wettbewerbszentrale mit einer Klage Abhilfe. Diese richtete sich gegen das Unternehmen Flixbus, welches gesonderte Gebühren für PayPal-Überweisungen verlangte. Das Landgericht München gab der Klägerin recht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass sich letztendlich hinter einer PayPal-Zahlung eine Sepa-Überweisung, eine Sepa-Lastschrift oder eine Kreditkarte (wohl im „Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren“) verberge. Stand heute werden kaum noch zusätzliche Gebühren für PayPal verlangt. Denn PayPal hat den Händlern per AGB Extra-Entgelte untersagt.

Rabatt auf bevorzugte Bezahlarten, statt Gebühr auf alle anderen

Für die verschiedenen Bezahlarten fallen für die Händler unterschiedlich hohe Kosten an. Daher ist es nur logisch, dass die Händler etwa Vorkasse im Gegensatz zum Kreditkartenkauf favorisieren. Daher stellt sich die Frage, ob bestimmte Zahlungsmittel optisch hervorgehoben werden dürfen oder mit Hilfe eine Rabatts attraktiver gestaltet werden. Wichtig ist in jeden Fall, dass etwa im elektronischen Geschäftsverkehr klar und deutlich angegeben werden muss, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, § 312 j Abs. 1 BGB, auch wenn einzelne Zahlungsarten besonders beworben oder hervorgehoben werden. Eine rechtlich ebenso noch nicht geklärte Frage ist, ob die Gewährung eines „Rabatts“ für die favorisierte Methode, anstatt auf alle anderen eine Gebühr zu erheben. Kritiker führen an, dass hier die Regelung gegen Surcharging ad absurdum geführt wird. Die Wettbewerbszentrale sondiert aktuell den Markt und beobachtet die unterschiedlichen Varianten dieser Rabatte. Ein rechtliches Vorgehen ist zu erwarten.

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