EuGH: Streaming aus illegalen Quellen ist rechtswidrige öffentliche Wiedergabe – Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild im Interview mit dem Campusradio für Dortmund eldoradio*

02. Mai 2017
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Bisher galt das Streamen von Filmen, Serien, Musik oder ähnlichen urheberrechtlich geschützten Inhalten aus illegalen Quellen als rechtliche Grauzone. Das in der letzten Woche ergangene Urteil des EuGH (Az.: C-527/15) verwirft diese Ansicht nun jedoch vollständig und lässt kaum mehr Raum für eine solche Betrachtung. Zu den Auswirkungen wurde Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild am 27.04.2017 von eldoradio*, dem Campusradio für Dortmund, interviewt.

Obwohl jeder wissen müsste, dass es wohl kaum auf kostenlosem und legalem Wege die neuesten Blockbuster oder aktuellsten Serien geben dürfte, war das Risiko, wegen Streamings eine kostspielige Abmahnung der Rechteinhaber zu erhalten, im Gegensatz zum klassischen Filesharing, verschwindend gering. Denn bietet man in den bekannten Tauschbörsen jedes Werk bereits während des Downloads allen anderen weltweit tätigen Filesharing-Nutzern an, ist Streaming die reine Wiedergabe für einen einzelnen Betrachter.

War das reine Anbieten der Werke ohne Rechteinhaberschaft durch die Streaming-Plattformbetreiber bisher natürlich selbst fraglos rechtswidrig, konnten sich die Streaming-Nutzer hingegen damit rechtfertigen, dass sie das urheberrechtlich geschützte Werk nicht unzulässig vervielfältigten oder sogar weiterverbreiteten. Denn beim Streaming entsteht durch das Herunterladen lediglich eine flüchtige Kopie im Arbeitsspeicher, eine solche kann jedoch gem. §44a UrhG keine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Das Urteil des EuGH vom 26.04.2017 (Az.: C-527/15) verwirft diese Ansicht nun jedoch völlig. Im Grundsatz wurde zwar lediglich zur Zulässigkeit eines Multimedia-Geräts mit vorinstallierter Software entschieden, welche seinen Nutzern das unmittelbare Abspielen urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Internet ermöglichte, die ohne Erlaubnis der Rechteinhaber verfügbar gemacht wurden. An dieser Stelle bejahte das Gericht, dass bereits der Verkauf dieses Mediaplayers mit solch vorinstallierter Software als sog. „öffentliche Wiedergabe“ zu bewerten und somit unzulässig ist.

Interessanter wird die Entscheidung jedoch an der Stelle, an der die Richter davon ausgehen, dass sich jeder Streaming-Nutzer – sofern er von der Illegalität der angebotenen Inhalte Kenntnis hat oder Kenntnis haben musste – keinesfalls mehr in einer rechtlichen Grauzone bewegt, sondern selbst klar rechtswidrig handelt. „Hiervon dürfte auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme oder Serien kostenlos im Internet abrufbar seien“, so Rechts- und Fachanwalt Hild.

Allerdings gibt es zunächst keinen verstärkten Grund in Panik zu verfallen: „Um an die Nutzer solcher Streams zu gelangen, müssten die Rechteinhaber Kenntnis über die IP-Adressen der Nutzer erlangen. Ob die IP-Adressen nicht-registrierter Nutzer überhaupt gespeichert werden oder die IP-Adressen registrierter Nutzer freiwillig herausgegeben werden, dürfte fraglich sein,“ so Hild im Interview und weiter: „Außerdem stünden die Server der Plattformbetreiber meist im Ausland mit erschwertem Zugriff für das deutsche Rechtssystem.“

Das Interview wurde am Abend des 27. Aprils 2017 auf eldoradio* ausgestrahlt.

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