1&1 und die Rechte des Kunden bei einer technischen Umstellung des DSL-Anschlusses

21. September 2009
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teltarif.de

Zur Zeit werden zahlreiche Resale-Kunden von 1&1 über eine bevorstehende technische Umstellung ihres DSL-Anschlusses informiert. Dies ist mit einer Ausfallzeit von bis zu 10 Tagen verbunden. Es sei denn, der Kunde wechsle auf ein anderes Angebot. Dem Kunden gegenüber hat sich 1&1 in den AGB zur prinzipiell ununterbrochenen Verfügbarkeit verpflichtet. Ein tagelanger Ausfall erscheint daher unzumutbar. Stellt sich die Frage, warum das alles notwendig ist und welche Rechte der Kunde dabei hat.

Bei einem DSL-Resale-Anschluss schließt der Kunde einen Vertrag mit einem Provider, hier 1&1, der ihm den Anschluss der Deutschen Telekom unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Dafür erhält der Kunde nur noch eine Rechnung von seinem Anbieter für die monatlichen Kosten des DSL-Anschlusses und -Zugangs.

Der Vorteil eines solchen Anschluss liegt darin, dass der Kunde unter anderem die Möglichkeit hat, einen Call by Call -Tarif zu wählen, in dem die Gebühren pro Telefonat berechnet werden. Vor jedem Anruf kann sich der Verbraucher überlegen, welche Sparvorwahl – technisch korrekt „Netzkennzahl“ – und die damit verbundenen Gebühren er auswählen möchte. Um diese Optionen nutzen zu können, wird immer ein Telekom-Telefonanschluss benötigt, zu dem der Kunde aber auch durch einen Provider Zugang erlangen kann.

Die angekündigte technische Umstellung besteht nun darin, dass ein Wechsel von Resale auf Line Sharing vorgenommen werden soll. Beim Line Sharing wird die Möglichkeit bereitgehalten, dass ein Netzbetreiber mit seinem Telefondienst und parallel dazu ein Anbieter eines Breitband-Dienstes sich das Stück Kupferdoppelader von der Vermittlungsstelle bis zum Kundenanschluss, auch letzte Meile genannt, teilen.

Bei der Umsetzung dieser so genannten Schaltarbeiten sind Unterbrechungen unvermeidbar. Aber auch bei einem Vertragswechsel zum Komplettpaket beim Provider 1&1 muss nicht alles reibungslos verlaufen. Zudem verliert der Kunde die Möglichkeit, Call by Call zu nutzen und ist an eine Zwei-Jahres-Laufzeit gebunden.

Fachanwalt Hild sagt, es ist unerheblich, welche Wechselprozesse und welche Umstellungen vorgenommmen werden müssen. Der Kunde hat aufgrund seines laufenden gültigen Vertrages einen Anspruch auf die Leistung seines DSL-Anspruchs. Eine Ausfallzeit von bis zu 10 Tagen ist dem Kunden gegenüber nicht zumutbar. Zudem beinhalten die eigenen AGB von 1&1 nicht die Option, aus welchem Grunde auch immer die Leistung nicht zu erbringen.

Wenn keine Leistung erbracht wird, der Kunde also nicht im Internet über seinen DSL-Anschluss surfen kann, rät Rechsanwalt Hild, den Mangel beim Provider anzuzeigen und eine angemessen kurze Frist zur Nachbesserung zu setzen. Sollte keine Nachbesserung erfolgen, Internet über den Anschluss am Ende der Frist nicht verfügbar sein, besteht die Möglichkeit, dass der Kunde den Vertrag kündigen kann. Auch die mögliche Lösung des Problems durch die Bereitstellung von UMTS-Surf-Sticks als alternativen Internetzugang entbindet nicht von der Leistungspflicht, zumal der Ersatz beim Kunden erstmal funktionieren muss und eine Kompensation der geschuldeten DSL-Leistung dadurch nicht erreicht werden kann.

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