Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht vereinbar

15. März 2018
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Überweisung für Rundfunkgebühren mit schwarzen Kugelschreiber Pressemitteilung Nr. 6/2018 des OVG Rheinland-Pfalz zum Beschluss vom 01.03.2018, Az.: 7 A 11938/17.OVG

Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist sowohl verfassungsgemäß, als auch mit Unionsrecht vereinbar. Insbesondere kann darin keine ungerechtfertigte Privilegierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieters gegenüber einem privaten Anbieter gesehen werden. Vielmehr sei ein duales Rundfunksystem, und damit ein Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk, unionsrechtlich anerkannt, bei denen auf unterschiedliche Finanzierungen zurückgegriffen werden könne.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Pressemitteilung Nr. 6/2018 zum Beschluss vom 01.03.2018

Az.: 7 A 11938/17.OVG

 

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist mit Unionsrecht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger, ein Privatmann aus Trier, gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch den beklagten Südwestrundfunk (SWR). Er machte insbesondere geltend, dass die Rundfunkbeitragserhebung verfassungs­widrig und mit Unionsrecht unvereinbar sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

Die Rundfunkbeitragserhebung sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts­hofs Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Sie sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschie­den, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich – im Zuge der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung ab dem 1. Januar 2013 – nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft habe. Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rüge, stehe auch die Richtlinie über audiovisuelle Medien­dienste (2007/65/EG, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU) der Rundfunk­beitragserhebung nicht entgegen. Vielmehr mache ein Erwägungsgrund der genannten Richtlinie deutlich, dass das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Anbietern gesehen werde. Mit dem unionsrechtlich anerkannten dualen Rund­funksystem sei zwangläufig eine unterschiedliche Finanzierung verbunden. Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzierten, seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt sei, auf Abgabeneinnahmen angewiesen.

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