In „Filesharing“-Fällen liegt die Beweislast hinsichtlich der Werkqualität beim Rechteinhaber
Damit sich der Anspruchsteller in „Filesharing“-Fällen auf urheberrechtliche Verwertungsrechte nach §§ 15 ff UrhG berufen kann, muss er beweisen, dass der Anspruchsgegner nutzbare Werkfragmente zum Download bereitgestellt hat. Nutzbar im Sinne des § 11 UrhG sind Werkfragmente dann, wenn sie sich etwa mit Hilfe gängiger Hard- und Software abspielen lassen. Das Gesetz kennt keine urheberrechtlich geschützte Datei, lediglich in dieser enthaltene urheberrechtlich geschützte Werke.