Warnhinweise beim Online-Verkauf von Spielzeug
Urteil des OLG Hamm vom 16.05.2013, Az.: 4 U 194/12 Nach der sog. Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV) müssen Internet-Händler Warnhinweise vor dem Kauf deutlich und klar erkennbar auf deren Website mit dem einleitenden Wort „Achtung“ anbringen. Die Verwendung des Wortes „Sicherheitshinweise“ entspricht diesen Anforderungen nicht.
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