Kein Werkschutz bei geringfügigen Änderungen

Ein Logo kann nicht als schutzwürdige schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angesehen werden, wenn seine ästhetische Wirkung nicht auf einer künstlerischen Leistung beruht, sondern nur dem Gebrauchszweck geschuldet ist. Dafür ist es nicht ausreichend, wenn der Graphiker die Schriftgröße von einem bereits bekannten und frei zugänglichen Schrifttypus so verändert, dass der Schriftzug auch auf kleinen Abbildungen zu erkennen ist, da diese Veränderung nur dem Gebrauchszweck geschuldet ist.