Inhalte mit dem Schlagwort „§ 3 UWG“

07. Juli 2023

Keine Werbung mit vorgetäuschtem Abmahnrisiko

Urteil des LG Kiel vom 14.12.2018, Az.: 14 HK O 26/18

Keine Werbung mit vorgetäuschtem Abmahnrisiko Die Versendung von Werbeschreiben, an Personen die eine Internetseite unterhalten, mit dem Hinweis, dass der Empfänger gegen § 13 TMG verstößt und dem Angebot für einen kostenlosen Beratungstermin in dem über mögliche Abmahnrisiken aufgeklärt wird, stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 UWG dar, wenn ein Verstoß gegen § 13 TMG offensichtlich nicht vorliegt. Ziel eines solchen Schreibens sei es lediglich, bei dem Empfänger Befürchtungen zu wecken um ihn so zum Abschluss eines Beratungsvertrags zu drängen, obwohl hierfür kein tatsächlicher Bedarf besteht.

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21. Mai 2021

Bewerbung einer KN95-Maske als „ähnlich einer FFP2-Maske“ ist irreführend

Eine Kellnerin trägt eine Maske
Urteil des LG Bonn vom 09.12.2020, Az.: 1 O 275/20

KN95-Atemschutzmasken dürfen nicht mit der Aussage „ähnlich einer FFP2-Maske“ beworben werden, da es diesen Masken im Vergleich zu FFP2-Masken an der notwendigen Filterleistung und Dichtsitze fehlt. Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Atemschutzmasken und bewarb dort KN95-Masken mit der Angabe, dass diese „ähnlich einer FFP2-Maske“ seien. Diese Werbeangabe ist irreführend und stellt damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Bei der Kategorie KN95 handelt es sich um eine chinesische Schutzklasse, die nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08 entspricht. Entgegen der dortigen Vorgaben sind KN95-Masken nicht in der Lage ölhaltige Aerosole zu filtern und verfügen nicht über die erforderliche Dichtsitze. Deshalb können sie nicht als „ähnlich FFP2“ bezeichnet werden.

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24. Juli 2020

„mytaxi“ darf keine ortsfremden Taxis an Kunden übermitteln

Smartphone auf dem eine Taxi-App geöffnet ist
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25.06.2020, Az.: 6 U 64/19

Die App „mytaxi“ handelt wettbewerbswidrig, wenn sie ortsfremde Taxis an Kunden vermittelt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG dürfen Taxis nur in der Gemeinde bereitgehalten werden in der der Taxiunternehmer seinen Betriebssitz hat. Durch die Vermittlung verstoße „mytaxi“ aber nicht direkt gegen diese wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, da sie nicht Adressatin der Norm sei, so das Gericht. Jedoch müsse „mytaxi“ als Teilnehmerin bzw. Gehilfin haften, da ihr bekannt gewesen sei, dass solche unzulässigen Fahrten durch ihr Geschäftsmodell gefördert werden. Weiterhin habe sie solche Verstöße billigend in Kauf genommen, da sie es unterlassen habe, nach Bekanntwerden eines ähnlichen Vorfalls, die App entsprechend umzuprogrammieren.

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04. Oktober 2019

Kfz-Sachverständiger darf nicht mit falscher Verbandszugehörigkeit werben

Fotolia_169838611: Versicherungsprüfer nimmt einen Schaden an einem schwarzen Auto auf.
Urteil des LG Essen vom 12.07.2018, Az.: 43 O 16/18

Ein Kfz-Sachverständiger darf nicht im Internet damit werben, anerkanntes Mitglied in einem bestimmten Kfz-Sachverständigenverband zu sein, obwohl er tatsächlich anerkanntes Mitglied in einem anderen Kfz-Sachverständigenverband ist. Da sich die Werbung des Kfz-Sachverständigen unter anderem auch an die Justiz oder an die Wirtschaft richte, sei es von Bedeutung welchem Verband der Kfz-Sachverständige angehöre, da es insofern um einen Ausdruck von Kompetenz und Seriosität gehe.

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03. September 2019

Irreführende Werbung für Mobilfunkverträge

Smartphone mit einemroten Banner auf dem 0 Euro steht
Urteil des OLG Hamburg vom 09.05.2019, Az.: 3 U 150/18

Eine Werbung für ein Angebot für einen Mobilfunkvertrag kann auch trotz eines Sternchenhinweises hinter der Preisangabe irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 UWG sein. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit galt der Angebotspreis von 29,99 € nur für junge Leute. Diese Einschränkung des Angebots sei jedoch grafisch so zurückhaltend dargestellt, dass sie von einem Großteil des Verkehrs leicht übersehen werden könnte. Außerdem war der Kundenkreis „junge Leute“ schon vorausgewählt, so dass der Kunde Gefahr laufe, das Angebot anzunehmen, ohne die maßgebliche Einschränkung auf den Personenkreis zu kennen.

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28. März 2019

Bewerbung kostenfreier Rechtsanwaltsdienstleistungen stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar

Justitia Symbol Bestechung
Urteil des OLG Köln vom 29.06.2018, Az.: 6 U 179/17

Das Versenden eines Schreibens, in dem Rechtsanwaltsdienstleistungen als kostenfrei beworben werden und dem gleichzeitig ein Vollmachtformular für ein bestimmtes Mandat beiliegt, um es so dem potentiellen Mandanten zur Verfügung zu stellen, ist eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG. Die Unlauterkeit folgt einerseits aus der Unzulässigkeit der Anwaltswerbung auf ein konkretes Mandat aus § 3a UWG i.V.m. § 43b BRAO und § 6 BORA. Die Werbung bezieht sich, vor allem in Anbetracht des beigefügten Vollmachtsformulars, auf die Erteilung eines konkreten Mandates und nicht auf die Erteilung vieler, noch unbestimmter Mandate. Andererseits folgt die Unlauterkeit aus der unzulässigen und irreführenden Zusage der Kostenfreiheit, die ferner auch einen Verstoß gegen die Mindestpreisvorschrift des § 49b BRAO darstellt.

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08. Juni 2017

Verkauf von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt stellt Wettbewerbsverstoß dar

Energiesparlampe mit Quecksilber-Warnhinweis
Urteil des BGH vom 21.09.2016, Az.: I ZR 234/15

a) Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen, soweit sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar.

b) An den Nachweis eines bei "Ausreißern" in Betracht kommenden Bagatellverstoßes wegen der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber nach § 5 ElektroG aF und § 3 ElektroStoffV sind strenge Anforderungen zu stellen.

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02. Dezember 2015

Fehlendes Impressum ist nicht immer ein Wettbewerbsverstoß

Schriftzug "Impressum" mit viele Paragrapfenzeichen um den Schriftzug
Urteil des LG Dortmund vom 14.05.2014, Az.: 5 O 107/14

Es kann für einen Unternehmer entbehrlich sein, im Rahmen seines Auftrittes auf einer Internetplattform ähnlich der von ‚Facebook‘ oder ‚Google+‘, ein Impressum anzugeben, wenn zwischen ihm und seinem Mitbewerber kein nennenswertes Konkurrenzverhältnis besteht. Ein solches ist dann nicht anzunehmen, wenn es ihm bei dem Auftritt nicht um das Werben neuer Kunden, sondern um die Bewerbung für eine neue Arbeitsstelle geht. Hierbei fehlt es bereits an der nach § 3 Abs. 1 UWG erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung.

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28. März 2014

Abmahnung wegen Werbung ohne MwSt. – Spende an gemeinnützige Organisation kein mögliches Vertragsstrafeversprechen

Urteil des LG Köln vom 22.08.2013, Az.: 33 O 292/12

1. Einem Vertragsstrafeversprechen fehlt es an Ernstlichkeit, wenn der Gläubiger die Vertragsstrafe spenden soll. Durch diese Auflage ist das Versprechen gerade nicht uneingeschränkt – und genügt damit nicht den strengen Anforderungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr.

2. Auch der Hersteller von Produkten, der nie direkt an Endverbraucher, sondern nur an Zwischenhändler verkauft, darf in seiner Werbung keine netto-Preise ausschildern.

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18. Mai 2011

Marke kann zulässiges Firmenschlagwort sein

Beschluss des OLG Köln vom 05.11.2010, Az.: 6 U 67/10

Verwendet ein Unternehmer im Rechtsverkehr nicht seine vollständige Firmierung sondern lediglich eine gängige Marke seines Unternehmens als Firmenschlagwort und gibt dabei zusätzlich seine Adresse, Telefon- und Faxnummer an, so liegt hierin nicht zwingend ein Verstoß gegen §§ 37 I HGB, 3, 5 UWG. Zwar kann dadurch der Eindruck erweckt werden, das Unternehmen stelle sich hiermit vollständig vor. Allerdings gilt dies nicht, wenn eine grafische, blickfangmäßige Hervorhebung der Markenbezeichnung nach Auffassung des Verkehrs gegen eine solche Annahme spricht. Dabei reicht es aus, dass die Markenbezeichnung in Fettdruck, Großbuchstaben und in einer im Vergleich zum sonstigen Text deutlich größeren Schrift präsentiert wird und an der Markenbezeichnung ein grafisches Element angebracht ist. Auch eine Irreführungsgefahr besteht in einem solchen Fall nicht.
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