Inhalte mit dem Schlagwort „§ 3a UWG“

16. November 2017

Pflichtangaben für Verbraucherprodukte

Schleifgerät mit Diamantring und Hand
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.06.2017, Az.: I-15 U 68/16

Damit fehlende Angaben gemäß § 6 ProdSG zu Wettbewerbswidrigkeit führen, muss es sich um ein Verbraucherprodukt handeln. Dies sind gem. § 2 Nr. 26 ProdSG „neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder [...] benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind [...]“. Auf Diamant-Trennscheiben trifft dies nicht zu, da aufgrund ihres hohen Preises ein Erwerb durch Private fernliegend ist. Eine Nutzung durch Verbraucher müsse nach dem OLG aber zumindest vorhersehbar sein.

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05. September 2017

Auch bei eBay: Bloße Textwiedergabe der URL der Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) reicht nicht aus

Mauszeiger über Hyperlink
Beschluss des OLG Hamm vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17

Unter „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 Online-Dispute-Resolution-Verordnung (ODR-Verordnung) ist eine tatsächlich anklickbare Verknüpfung zu verstehen. Die bloße Wiedergabe der URL der OS-Plattform in Textform reicht nicht aus. Die Verpflichtung zur Einstellung eines solchen Links gilt dabei auch für einzelne Angebote auf Internetplattformen wie „eBay“.

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28. Juli 2017

Schönheits-OP als Hauptgewinn bei Radiogewinnspiel stellt Wettbewerbsverstoß dar

Frau bekommt zu Schönheitszwecken eine Spritze in ihre Lippe
Beschluss des KG Berlin vom 22.05.2017, Az.: 5 W 94/17

Das Ausloben einer Schönheits-OP im Rahmen eines Radiogewinnspiels verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz und begründet einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3a UWG. Es handelt sich um das Anbieten einer unzulässigen Werbegabe, § 7 Abs. 1 HWG, weil dadurch zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet wird. Teilnehmer an einem Gewinnspiel gehen grundsätzlich nicht fest von einem Gewinn aus. Der entgegen aller Wahrscheinlichkeit eingetretene Glücksfall, Gewinner zu sein, birgt die Gefahr, dass vorschnell Entscheidungen getroffen werden, deren gesundheitliche Risiken angesichts der lediglich abstrakten Gewinnmöglichkeit zuvor nicht hinreichend durchdacht wurden. Der Umstand, dass der Gewinner zu einem Radiomoderator in die Sendung geschaltet wird, verstärkt diese Gefahr zusätzlich.

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