Bearbeiterurheberrecht ergibt ein von der Zustimmung des Originalwerkurhebers unabhängiges Verbietungsrecht

Weist die Bearbeitung eines urheberrechtsgeschützten Werkes ein gewisses eigenschöpferisches Gepräge auf, sind zwei urheberrechtsschutzfähige Werke entstanden. Der Inhaber der Nutzungsrechte an einem Bearbeiterurheberrecht hat hinsichtlich der Bearbeitung ein selbstständiges Verbietungsrecht. Dieses kann er ohne Zustimmung des Originalurhebers geltend machen, obwohl er die Bearbeitung ohne dessen Zustimmung nicht benutzen darf. Ein solches Verbietungsrecht stellt ein gegenstehendes Recht im Sinne des § 13 MarkenG dar und begründet einen markenrechtlichen Löschungsanspruch.