Beschluss des BVerfG vom 10.10.2016 Az.: 1 BvR 2136/14a) „Yahoo“ legte eine Verfassungsbeschwerde ein und rügte vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 (Pressefreiheit), Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 5 Abs. 1 1 GG (Informationsfreiheit). Die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger (Art. 87f, 87g UrhG) verletze „Yahoo“ in ihren Rechten, da ihre Tätigkeit des „Hinführens“ der Pressenutzer zu den Online-Pressediensten eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Hilfstätigkeit für die Presse darstelle. Darin liege zugleich eine Verletzung der Berufsfreiheit. Die Ungleichbehandlung von Suchmaschinenanbietern und entsprechenden Dienstleistern gegenüber anderen gewerblich Tätigen, die Presseerzeugnisse weiterhin nutzen dürften, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich verletze die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse die Informationsfreiheit der Internetnutzer.
b) Die Verfassungsbeschwerde war unzulässig, da „Yahoo“ den Rechtsweg nicht erschöpfte (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können. Nach diesem Maßstab ist es dem Online-Pressedienst hier möglich und zumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Weder sind unberechtigte Nutzungen von Presseerzeugnissen straf- oder bußgeldbewehrt, noch erscheint fachgerichtlicher Rechtsschutz angesichts der bestehenden Auslegungsspielräume von vornherein aussichtslos.