Zwangsgeld kann gegen Gesellschaft und Geschäftsführer verhängt werden

Ein zur Erzwingung einer Auskunftsverpflichtung angesetztes Zwangsgeld kann sowohl gegen die verurteilte juristische Person, als auch gegen den zur inhaltlich übereinstimmenden Auskunft verurteilten Geschäftsführer verhängt werden. Die Rechtsprechung des BGH zur Vollstreckung aus Unterlassungstiteln, wonach ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO einzig gegen die juristische Person festzusetzen ist, finden auf die Auskunftsvollstreckung nach §888 ZPO keine Anwendung.