Ausübung der Heilkunde auch ohne Zulassung möglich
Der Heilpraktikervorbehalt des § 1 HeilPrG greift bei der Ausübung von Heilkunde dann, wenn von der Behandlung zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung ausgeht. Ob dies vorliegt, kann nur vor Gericht beurteilt werden, wenn die Anwendungsbereiche und Formen der Therapie im Einzelnen vom Kläger dargelegt werden. Die mittelbare Gesundheitsgefährdung kann grundsätzlich auch daraus folgen, dass sie den Patienten vom Arztbesuch abhält, es sei denn, die Therapie erfolgt auf Grund einer ärztlichen Verordnung.